Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Text

Monopolhehlerei.

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Der Monopolhehlerei macht sich schuldig wer vorsätzlich
    1. Litera a
      Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4,) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,
    2. Litera b
      den Täter eines in Litera a, bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
  2. Absatz 2,Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,) geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen.
  3. Absatz 3,Wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,) zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht darauf strafbar, ob der Eingriff in Monopolrechte geahndet werden kann.