Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft vergleiche Artikel römisch zehn, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,).

Text

Vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Alkoholmonopols, des

Salzmonopols oder des Tabakmonopols

Paragraph 44, (1) Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich

  1. Litera a
    die in den Vorschriften über das Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit den von der Monopolverwaltung in den Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen;
  2. Litera b
    Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4,) einem monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder ausführt.
  1. Absatz 2,Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist zu errechnen:
    1. Litera a
      bei vorsätzlichen Eingriffen in das Alkoholmonopol nach dem höchsten Verkaufspreis für unverarbeiteten Alkohol, berechnet nach der im Alkohol oder in einer alkoholhaltigen Ware enthaltenen Alkoholmenge,
    2. Litera b
      bei vorsätzlichen Eingriffen in das Salzmonopol nach dem gemeinen Wert für Speisesalz,
    3. Litera c
      bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol für Monopolgegenstände, für die ein Inlandverschleißpreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Inlandverschleißpreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert.
  2. Absatz 3,Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.