Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft vergleiche Artikel römisch zehn, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,).

Text

Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

Paragraph 35, (1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich dem Zollverfahren oder sonst der zollamtlichen Überwachung entzieht.

  1. Absatz 2,Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt, daß eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld nicht oder zu niedrig festgesetzt wird.
  2. Absatz 3,Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er Waren, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es unterläßt, dies dem Zollamt vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.
  3. Absatz 4,Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen.