Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. Art. X Z 30, BGBl. Nr. 681/1994).Europäischen Union in Kraft vergleiche Artikel römisch zehn, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,).
Text
§ 5. (1) Ein Finanzvergehen ist nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.Paragraph 5, (1) Ein Finanzvergehen ist nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.
(2)Absatz 2,Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde oder der Zollwache begangen, so gilt es als im Inland begangen.
(3)Absatz 3,Niemand darf wegen eines Finanzvergehens an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen eines solchen Vergehens verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, daß in zwischenstaatlichen Verträgen ausdrücklich anderes vorgesehen ist.