Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 680/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 2

ab 1. 1. 1994

Artikel römisch elf, Ziffer 10 und 11, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,;

Absatz eins, Ziffer eins, Litera b

ab 1. 1. 1994

Artikel römisch sieben, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,

Text

Paragraph 21, Fortschreibung.

  1. Absatz eins,Der Einheitswert wird neu festgestellt,
    1. Ziffer eins
      wenn der gemäß Paragraph 25, abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
      1. Litera a
        bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2,), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 2000 S oder um mehr als 50.000 S,
      2. Litera b
        bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 5 000 S oder um mehr als 100 000 S von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder
      3. Litera c
        Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)
    2. Ziffer 2
      wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt.
  3. Absatz 3,Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß Paragraph 25, ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.
  4. Absatz 4,Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im Paragraph 65, über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.