im Bereich der Zollregelung und der Agrarregelung und
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 110
01.01.1995
27.04.2004
Unterabschnitt 2
Ermittlungshilfe gegenüber Drittstaaten
Paragraph 110, (1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben