Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 107
01.01.1995
31.12.1997
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).
Paragraph 107, Der aus der Erteilung von Auskünften nach Paragraph 7, Absatz 3, erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach Paragraph 101, Absatz 2, zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung einen oder mehrere Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.