Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Kostenschuldner

Paragraph 100, (1) Abweichend von Paragraph 98, Absatz 3, hat ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, vor Beendigung einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kommissionsgebühren, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten.

  1. Absatz 2,Der Personalkostenbeitrag ist vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.