Absatz 2,Von den Kommissionsgebühren sind nachstehende Amtshandlungen ausgenommen:
- Ziffer einsÜberwachungsmaßnahmen nach Abschnitt C, ausgenommen die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach Paragraph 28, Nr. 3;
- Ziffer 2Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2,;
- Ziffer 3Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges;
- Ziffer 4Begleitungen von Waren zwischen der Zollgrenze und der nächstgelegenen Zollstelle innerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle;
- Ziffer 5Teile von Amtshandlungen, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreitet.