Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).

Text

Kommissionsgebühren

Paragraph 99, (1) Den Kommissionsgebühren (Paragraph 98, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a) unterliegen Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes oder der Öffnungszeiten der Zollstelle.

  1. Absatz 2,Von den Kommissionsgebühren sind nachstehende Amtshandlungen ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Überwachungsmaßnahmen nach Abschnitt C, ausgenommen die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach Paragraph 28, Nr. 3;
    2. Ziffer 2
      Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges;
    4. Ziffer 4
      Begleitungen von Waren zwischen der Zollgrenze und der nächstgelegenen Zollstelle innerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle;
    5. Ziffer 5
      Teile von Amtshandlungen, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreitet.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
  3. Absatz 4,Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach Paragraph 28, Nr. 3 der Begünstigte.