Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 94
01.01.1995
31.07.1995
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).
Durchführung der Zollbefreiungsverordnung
Paragraph 94, Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Titel römisch zehn der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenrecht gewährt.