Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 91
01.01.1995
31.07.1995
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).
Bordvorräte
Paragraph 91, (1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist. Im Schiffsverkehr und Luftverkehr erstreckt sich die Einfuhrabgabenfreiheit auch auf Tabakwaren und Spirituosen, wenn das betreffende Fahrzeug in Hinblick auf den Einsatzplan Personen nur im Verkehr über die Zollgrenze befördern kann.