Baubedarf, Betriebsmittel und Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 90
01.01.1995
31.12.1997
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).
Ausstattung ausländischer Dienststellen
Paragraph 90, Von den Einfuhrabgaben sind nach Maßgabe der Gegenseitigkeit befreit: