Zollrechts-Durchführungsgesetz
BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§ 84Paragraph 84,
01.01.1995
30.04.2016
Eine Erstattung und ein Erlaß im Sinn des Artikels 240 zweiter Absatz ZK findet unabhängig von der Höhe des Betrages statt.