Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).

Text

Zu Artikel 236 bis 241 ZK

Paragraph 82, Zuständig für die Erstattung oder den Erlaß im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollstelle, die für die Einhebung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages zuständig ist.