Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 82,
01.01.1995
31.07.1995
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).
Zu Artikel 236 bis 241 ZK
Paragraph 82, Zuständig für die Erstattung oder den Erlaß im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollstelle, die für die Einhebung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages zuständig ist.