Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 70
01.01.1995
30.12.2004
Zu Artikel 195
Paragraph 70, Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet. Bürgschaftserklärungen anderer Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.