Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Zu Artikel 182, ZK

Paragraph 67, (1) Ist für die Wiederausfuhr eine Zollanmeldung erforderlich (Artikel 841, ZK-DVO), gelten die bei der Ausfuhr anwendbaren Bestimmungen über die Anmeldung sinngemäß.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe von Nichtgemeinschaftswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Artikels 182 Absatz eins, dritter Gedankenstrich ZK bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren nach Paragraph 51, Absatz 3, möglich erscheint.