Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 61,
01.01.1995
30.04.2016
Der Übertragung von Rechten und Pflichten nach Artikel 90 ZK ist zuzustimmen, wenn der Übernehmer dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Inhaber des Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung.