Zollrechts-Durchführungsgesetz
BGBl. Nr. 659/1994
§ 61
01.01.1995
30.04.2016
Der Übertragung von Rechten und Pflichten nach Artikel 90 ZK ist zuzustimmen, wenn der Übernehmer dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Inhaber des Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung.