Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 58,
01.01.1995
30.04.2016
Wenn Waren dem Anmelder aus den in Artikel 75 ZK angeführten Gründen nicht überlassen werden können, gilt Paragraph 51, sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.