Zollrechts-Durchführungsgesetz
BGBl. Nr. 659/1994
§ 58
01.01.1995
30.04.2016
Wenn Waren dem Anmelder aus den in Artikel 75 ZK angeführten Gründen nicht überlassen werden können, gilt § 51 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.