Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Text

Zu Artikel 63, ZK

Paragraph 56, Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.