Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).

Text

Zu Artikel 57, ZK

Paragraph 53, Handelt es sich bei Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des Paragraph 51, Absatz 3, zu verwerten. Der Paragraph 18, des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.