Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).
Text
Zu Art. 38 ZKZu Artikel 38, ZK
§ 50. (1) Die Beförderung im Sinn des Artikels 38 Abs. 1 ZK hat, soweit nicht Ausnahmen von der Gestellungspflicht bestehen, zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen oder für den Nebenwegverkehr zuständig ist.Paragraph 50, (1) Die Beförderung im Sinn des Artikels 38 Absatz eins, ZK hat, soweit nicht Ausnahmen von der Gestellungspflicht bestehen, zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen oder für den Nebenwegverkehr zuständig ist.
(2)Absatz 2,Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Abs. 1 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Absatz eins, die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des Paragraph 31, Absatz eins,