Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).

Text

Zu Artikel 18, ZK

Paragraph 43, Der Gegenwert des ECU in österreichischen Schillingen sowie die Gegenwerte von sonstigen im Zollrecht in ECU bestimmten Werten sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Gegenwerte sonstiger Werte sind dabei auf volle 100 S zu runden.