Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 43,
01.01.1995
31.07.1995
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).
Zu Artikel 18, ZK
Paragraph 43, Der Gegenwert des ECU in österreichischen Schillingen sowie die Gegenwerte von sonstigen im Zollrecht in ECU bestimmten Werten sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Gegenwerte sonstiger Werte sind dabei auf volle 100 S zu runden.