Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 34,
01.01.1995
30.06.2007
Mitwirkung an Finanzstrafverfahren
Paragraph 34, Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, auch Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach dem Finanzstrafgesetz. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.