Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).

Text

Abgabenbehördliche Prüfungen

Paragraph 25, (1) Die Zollbehörden können abgabenbehördliche Prüfungen (Paragraphen 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in Paragraph 23, Absatz eins, genannten Personen auch dann durchführen, wenn diese nicht abgabepflichtig sind.

  1. Absatz 2,Bei Prüfungen nach Absatz eins, kommen den Zollbehörden und deren Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.