Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Amtliche Aufsicht

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in Paragraph 17, Absatz eins, angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.
  2. Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfaßt die in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Maßnahmen und die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Maßnahmen.