Absatz einsDer amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in Paragraph 17, Absatz eins, angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 18,
01.01.1995