Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 659/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Text

Zollamtliche Überwachung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn
    1. Ziffer eins
      dies im Zollkodex, in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.
  2. Absatz 2,Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Absatz eins, angeführte Waren befinden.