Absatz einsDer zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn
- Ziffer einsdies im Zollkodex, in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
- Ziffer 2die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.