Absatz 2In Ausübung der Zollaufsicht ist Paragraph 143, der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, auch wenn sich die Auskunft nicht auf die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen bezieht.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 16,
01.01.1995
29.06.2001
Abschnitt C
Zollaufsicht
Grundsätzliche Bestimmung
Paragraph 16, (1) Die Zollaufsicht umfaßt die Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung, der zollamtlichen Prüfungen, der amtlichen Aufsicht, die Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze und die sonstigen in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen.