Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Text
Öffnungszeiten
§ 10. (1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Finanzlandesdirektionen zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen. Dabei sind bei an der Zollgrenze gelegenen Zollstellen die Öffnungszeiten der gegenüberliegenden Zollstellen des Drittstaates, bei Zollstellen für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen; außerdem können unterschiedliche Öffnungszeiten für verschiedene Arten des Verfahrens vorgesehen werden.Paragraph 10, (1) Waren können vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Finanzlandesdirektionen zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen. Dabei sind bei an der Zollgrenze gelegenen Zollstellen die Öffnungszeiten der gegenüberliegenden Zollstellen des Drittstaates, bei Zollstellen für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen; außerdem können unterschiedliche Öffnungszeiten für verschiedene Arten des Verfahrens vorgesehen werden.
(2)Absatz 2Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
(3)Absatz 3In anderen Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten nach Abs. 1 einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten Waren einer vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zuführen, wenn dies vom dafür erforderlichen Personalaufwand her vertretbar ist.In anderen Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten nach Absatz eins, einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten Waren einer vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zuführen, wenn dies vom dafür erforderlichen Personalaufwand her vertretbar ist.
(4)Absatz 4Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.