Ausfuhrerstattungsgesetz
BGBl. Nr. 660/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
BG
§ 4
01.01.1995
31.12.2018
AEG
35/05 Sonstiges Zollrecht
Auf Antrag des Ausführers ist nach Maßgabe der Rechtsakte der Gemeinschaft ein Vorschuß auf die Erstattung mit Bescheid zu gewähren, wenn die Annahme der Ausfuhranmeldung bei unmittelbarer Ausfuhr der Waren nachgewiesen wird.
30.10.2018
10004912
NOR12053799
N3199440405J