Ausfuhrerstattungsgesetz
BGBl. Nr. 660/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
BG
§ 2
01.01.1995
31.12.2018
AEG
35/05 Sonstiges Zollrecht
(1) Die Erstattung ist auf Antrag des Ausführers im Sinn des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zu gewähren. Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen.
(2) Zur Gewährung der Erstattung zählen auch die Vorfinanzierungen und Vorschußleistungen sowie die Rückforderung der Erstattung nach den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes.
30.10.2018
10004912
NOR12053797
N3199440403J