Absatz einsAls Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:
- Ziffer einsAktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,
- Ziffer 2Genußrechte,
- Ziffer 3Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren.