Kapitalverkehrsteuergesetz
dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014
§ 4
20.08.1994
31.12.2015
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1
(1) Kapitalgesellschaften sind
1. | Aktiengesellschaften, | |||||||||
2. | Gesellschaften mit beschränkter Haftung. |
(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
1. | Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört, | |||||||||
2. | Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört, | |||||||||
3. | Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Gesellschaften entsprechen. |
(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn
1. | der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder | |||||||||
2. | sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet. |
(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Abs. 3 inländische Kapitalgesellschaften sind.