Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058/1934 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,

Text

Paragraph 4,

Kapitalgesellschaften

  1. Absatz einsKapitalgesellschaften sind
    1. Ziffer eins
      Aktiengesellschaften,
    2. Ziffer 2
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  2. Absatz 2Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
    1. Ziffer eins
      Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
    2. Ziffer 2
      Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
    3. Ziffer 3
      Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, bezeichneten Gesellschaften entsprechen.
  3. Absatz 3Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn
    1. Ziffer eins
      der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder
    2. Ziffer 2
      sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.
  4. Absatz 4Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Absatz 3, inländische Kapitalgesellschaften sind.