Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 64,).

Text

Steuerschuldner

Paragraph 22,

Steuerschuldner ist

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers;
  2. Ziffer 2
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;
  3. Ziffer 3
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 und des Absatz 2, der Verwender oder der Lieferer;
  4. Ziffer 4
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
  5. Ziffer 5
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 3, der Hersteller.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053704

alte Dokumentnummer

N3199440201J