Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31,

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 31

INKRAFTTRETEN

  1. Absatz einsJeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen mit. Das Abkommen tritt sodann am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der Entgegennahme der letzten dieser Mitteilungen folgt.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen ist erstmals anzuwenden:
    1. Litera a
      hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die in dem Kalenderjahr zugeflossen sind, das dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens folgt oder die einem Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, das in diesem Kalenderjahr begonnen hat;
    2. Litera b
      hinsichtlich der anderen Steuern für Steuererhebungen, deren zugrundeliegender Steuertatbestand ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres verwirklicht worden ist, das dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens folgt.
  3. Absatz 3Das am 8. Oktober 1959 *) in Wien unterzeichnete und durch die Protokolle vom 30. Oktober 1970 **) und vom 26. Februar 1986 ***) geänderte Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern ist auf Einkünfte und Vermögen nicht mehr anzuwenden, für die die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens gelten.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1972,

***) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1988,

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Gesetzesnummer

10004906

Dokumentnummer

NOR12053661

alte Dokumentnummer

N3199440037J