Absatz eins,Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden, wenn diese ansässige Person nutzungsberechtigter Empfänger ist.
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1994,
Vertrag – Frankreich
Artikel 11
01.09.1994
39/03 Doppelbesteuerung
siehe auch Protokoll in Anlage eins
17.06.2025
10004906
NOR12053641
N3199440017J