Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Text

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Waren der Nummer 3207 (z. B. Schmelzglasuren,

                Glasfritten und anderes Glas, in Form von Pulver,

                Granalien oder Flocken);

            b - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);

            c - elektrische Isolatoren (Nr. 8546) und Isolierteile

                der Nummer 8547;

            d - optische Glasfasern, optische Glasfaserkabel, optisch

                bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen,

                künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Hydrometer

                oder andere Waren des Kapitels 90;

            e - Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, Leuchtschilder

                und ähnliche Waren, mit fest montierter Lichtquelle,

                und Teile dieser Waren, der Nr. 9405;

            f - Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Christbaumschmuck und

                andere Waren des Kapitels 95 (ausgenommen Glasaugen

                ohne Mechanismus, für Puppen oder für andere Waren

                des Kap. 95);

            g - Knöpfe, Vakuumisolierflaschen, Parfüm oder ähnliche

                Zerstäuber oder andere Waren des Kapitels 96.

        2 - Für die Nummern 7003, 7004 und 7005 gilt:

            a - Glas, das ausschließlich vor dem Aushärten einem

                Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, gilt nicht

                als bearbeitet;

            b - ein Zuschneiden hat keinen Einfluß auf die

                Tarifierung von Tafelglas;

            c - als absorbierende oder reflektierende oder nicht

                reflektierende Schichten gelten mikroskopisch dünne

                Überzüge aus Metall oder chemischen Verbindungen

                (z. B. Metalloxide), die z. B. Infrarotlicht

                absorbieren, oder die das Rückstrahlungsvermögen

                des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder

                lichtundurchlässig zu machen, oder die die Reflexion

                des Lichtes an der Oberfläche des Glases

                verhindern.

        3 - Die in der Nummer 7006 angeführten Waren bleiben auch

            dann in dieser Nummer, wenn sie den Charakter von

            Fertigwaren aufweisen.

        4 - Als Glaswolle im Sinne der Nummer 7019 gilt:

            a - mineralische Wollen, die 60 oder mehr Gewichtsprozent

                Kieselsäure (SiO tief 2) enthalten;

            b - mineralische Wollen, die weniger als

                60 Gewichtsprozent Kieselsäure (SiO tief 2), aber

                mehr als 5 Gewichtsprozent Alkalioxide (K tief 2 O

                oder Na tief 2 O) oder mehr als 2 Gewichtsprozent

                Bortrioxid (B tief 2 O tief 3) enthalten.

                Mineralische Wollen, die nicht diesen Bestimmungen

                entsprechen, gehören in die Nummer 6806.

        5 - Als Glas gelten in allen Abschnitten des Tarifs auch

            geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes

            Siliciumdioxid.

        Anmerkung zu den Unternummern

        1 - Als Bleikristallglas im Sinne der Unternummern 7013 21,

            7013 31 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an

            Bleioxid (PbO) von 24 Gewichtsprozent oder mehr.

7001  00  Glasscherben, anderer Glasabfall und Glasbruch; Glasmasse

7002  --  Glas in Form von Kugeln (andere als Mikrokugeln der

          Nr. 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet:

      10  - Kugeln

      20  - Stangen oder Stäbe

          - Rohre:

      31  - - aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem

              Siliciumdioxid

      32  - - aus anderem Glas, mit einem linearen

              Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10

              hoch -6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von

              0 Grad C bis 300 Grad C

      39  - - sonstige

7003  --  Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von Platten, Tafeln

          oder Profilen, auch mit absorbierender oder

          reflektierender oder nicht reflektierender Schichte, aber

          nicht anders bearbeitet:

          - Platten oder Tafeln, nicht armiert:

      12  - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,

              überfangen oder mit absorbierender oder

              reflektierender oder nicht reflektierender Schichte

      19  - - sonstige

      20  - Platten oder Tafeln, armiert

      30  - Profile

7004  --  Glas, gezogen oder geblasen, in Form von Platten oder

          Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender oder

          nicht reflektierender Schichte, aber nicht anders

          bearbeitet:

      20  - Glas, in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak)

            gemacht, überfangen oder mit absorbierender oder

            reflektierender oder nicht reflektierender Schichte

      90  - anderes Glas

7005  --  Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf beiden Seiten

          geschliffenes oder poliertes Glas, in Form von Platten

          oder Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender

          oder nicht reflektierender Schichte, aber nicht anders

          bearbeitet:

      10  - Glas, nicht armiert, mit absorbierender oder

            reflektierender oder nicht reflektierender Schichte

          - anderes Glas,

      21  - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,

              überfangen oder nur geschliffen

      29  - - sonstige

      30  - Glas, armiert

7006  00  Glas der Nummer 7003, 7004 oder 7005, gebogen, an den

          Kanten bearbeitet, graviert, durchlocht, emailliert oder

          anders bearbeitet, weder gerahmt noch in Verbindung mit

          anderen Stoffen

7007  --  Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem) oder

          mehrschichtigem Glas (Verbundglas):

          - gehärtetes (getempertes) Sicherheitsglas:

      11  - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,

              Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet

      19  - - sonstige

          - mehrschichtiges Sicherheitsglas (Verbundglas):

      21  - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,

              Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet

      29  - - sonstige

7008  00  Mehrschichtisolierverglasungen

7009  --  Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:

      10  - Rückspiegel für Fahrzeuge

          - andere:

      91  - - nicht gerahmt

      92  - - gerahmt

7010  --  Flaschen, Korbflaschen, Flakons, Töpfe, Tiegel, Phiolen,

          Ampullen und andere Behältnisse, aus Glas, wie sie zum

          Transport oder zur Verpackung von Waren verwendet werden;

          Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse,

          aus Glas:

      10  - Ampullen

      20  - Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

     (90) - andere, mit einem Fassungsvermögen:

      91  - - von mehr als 1 l

      92  - - von mehr als 0,33 l, aber nicht mehr als 1 l

      93  - - von mehr als 0,15 l, aber nicht mehr als 0,33 l

      94  - - von 0,15 l oder weniger

7011  --  Offene Glaskolben und offene Glasrohre, Glasteile davon,

          nicht ausgerüstet, für elektrische Lampen,

          Kathodenstrahlröhren und dergleichen:

      10  - für elektrische Beleuchtung

      20  - für Kathodenstrahlröhren

      90  - andere

7012  00  Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und für andere

          Behälter mit Vakuumisolierung

7013  --  Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche, für

          Toilettezwecke, im Büro, für die Innendekoration oder für

          ähnliche Zwecke verwendet werden (ausgenommen solche der

          Nr. 7010 oder 7018):

      10  - aus Glaskeramik

          - Trinkgläser, ausgenommen solche aus Glaskeramik:

      21  - - aus Bleikristall

      29  - - sonstige

          - Glaswaren, wie sie bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser)

            oder in der Küche verwendet werden, ausgenommen solche

            aus Glaskeramik:

      31  - - aus Bleikristall

      32  - - aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten

              von nicht mehr als 5 x 10 hoch -6 pro Kelvin in einem

              Temperaturbereich von 0 Grad C bis 300 Grad C

      39  - - sonstige

          - andere Glaswaren:

      91  - - aus Bleikristall

      99  - - sonstige

7014  00  Glaswaren für Signalzwecke und optische Elemente aus Glas

          (andere als solche der Nr. 7015), nicht optisch bearbeitet

7015  --  Uhrgläser und ähnliche Gläser, Gläser nichtkorrigierende

          oder korrigierende Brillen, gewölbt, gebogen oder ähnlich

          bearbeitet, jedoch nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und

          Hohlkugelsegmente, aus Glas, für Erzeugung solcher Gläser:

      10  - Gläser für korrigierende Brillen

      90  - andere

7016  --  Bodenplatten, Bausteine, Dachziegel, Fliesen und andere

          Waren aus gepreßtem oder geformtem Glas, auch armiert, wie

          sie für Bau- oder Konstruktionszwecke verwendet werden;

          Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf

          Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke;

          Kunstverglasungen und dergleichen; vielzelliges Glas oder

          Schaumglas, Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder

          ähnlichen Formen:

      10  - Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf

            Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke

      90  - andere

7017  --  Waren aus Glas, für Laboratorien sowie für hygienische oder

          pharmazeutische Zwecke, auch mit Skalen oder Eichzeichen:

      10  - aus geschmolzenem Quarz oder anderen geschmolzenem

            Siliciumdioxid

      20  - aus anderem Glas, mit einem linearen

            Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10 hoch

            -6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 Grad C bis

            300 Grad C

      90  - andere

7018  --  Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder

          Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas, sowie

          Waren daraus, ausgenommen Phantasieschmuck; Glasaugen,

          ausgenommen Prothesen; Zier- und Phantasiegegenstände aus

          lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen

          Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem

          Durchmesser von 1 mm oder weniger:

      10  - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder

            Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas

      20  - Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder

            weniger

      90  - andere

7019  --  Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus

          (z. B. Garne oder Gewebe):

     (10) - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne

            und Stapelfasern:

      11  - - Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger

      12  - - Glasseidenstränge (Rovings)

      19  - - sonstige

     (30) - Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche

            nichtgewebte Waren:

      31  - - Matten

      32  - - Vliese

      39  - - sonstige

      40  - Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

     (50) - andere gewebte Waren:

      51  - - mit einer Breite von 30 cm oder weniger

      52  - - mit einer Breite von mehr als 30 cm, in

              Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

              weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer von

              136 Tex oder weniger je Einfachgarn

      59  - -  sonstige

      90  - andere

7020  00  Andere Waren aus Glas

Abschnitt römisch vierzehn

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,

Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Kapitel 71

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,

Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

        Anmerkungen

        1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1a zum

            Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen gehören in

            das Kapitel 71 alle Waren, die ganz oder teilweise aus

            a - echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,

                Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten

                Steinen oder

            b - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

                bestehen.

        2 - a - Nicht in die Nummern 7113, 7114 und 7115 sind jedoch

                solche Waren einzureihen, die Edelmetalle oder

                Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Zutaten

                oder als einfache Verzierungen (z. B. Monogramme,

                Ringbeschläge oder Einfassungen) enthalten; auf diese

                Waren findet die vorstehende Anmerkung 1b keine

                Anwendung.

            b - In die Nummer 7116 sind nur solche Waren einzureihen,

                die keine Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen

                oder diese nur in Form geringfügiger Zutaten oder

                einfacher Verzierungen enthalten.

        3 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidalem

                Zustand (Nr. 2843);

            b - steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe

                oder andere Waren des Kapitels 30;

            c - Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);

            d - Katalysatoren auf Trägern (Nr. 3815);

            e - Waren der Nummer 4202 oder 4203 im Sinne der

                Anmerkung 2 B zum Kapitel 42;

            f - Waren der Nummer 4303 oder 4304;

            g - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und

                Spinnstoffwaren);

            h - Schuhe, Kopfbedeckungen oder andere Waren des

                Kapitels 64 oder 65;

            i - Schirme, Spazierstöcke oder andere Waren des

                Kapitels 66;

            k - Waren aus Schleifmitteln der Nummer 6804 oder 6805

                oder Werkzeuge des Kapitels 82, die Pulver von

                Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen

                Steinen enthalten; Waren des Kapitels 82 mit einem

                arbeitenden Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen,

                synthetischen oder rekonstituierten Steinen;

                Maschinen, mechanische Geräte, elektrotechnische

                Erzeugnisse sowie Teile davon, des Abschnittes XVI.

                Jedoch bleiben in diesem Kapitel Waren und Teile

                davon, die ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen,

                synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen,

                mit Ausnahme von unmontierten, bearbeiteten Saphiren

                und Diamanten für Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);

            m - Waren der Kapitel 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche

                Instrumente, Uhrmacherwaren oder Musikinstrumente);

                Waffen und Teile davon (Kap. 93);

            n - Waren, die der Anmerkung 2 zum Kapitel 95

                entsprechen;

            o - Waren, die gemäß der Anmerkung 4 zum Kapitel 96 in

                das Kapitel 96 einzureihen sind;

            p - Originalwerke der Bildhauerkunst (Nr. 9703),

                Sammlungsstücke (Nr. 9705) oder Antiquitäten, mehr

                als 100 Jahre alt (Nr. 9706). Echte Perlen,

                Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben

                jedoch in diesem Kapitel.

        4 - a - Als Edelmetalle gelten Silber, Gold und Platin.

            b - Der Ausdruck Platin umfaßt Platin, Iridium, Osmium,

                Palladium, Rhodium und Ruthenium.

            c - Die Ausdrücke Edelsteine, Schmucksteine oder

                synthetische und rekonstituierte Steine umfassen

                nicht die in der Anmerkung 2b zum Kapitel 96

                genannten Stoffe.

        5 - Als Edelmetallegierungen dieses Kapitels gelten nur

            Legierungen (einschließlich der gesinterten Gemische und

            der intermetallischen Verbindungen), die ein Edelmetall

            oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, daß

            der Gewichtsanteil des Edelmetalls oder eines der

            Edelmetalle mindestens 2 % der Legierung beträgt.

            Edelmetallegierungen sind wie folgt einzureihen:

            a - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Platin

                enthalten, gelten als Platinlegierungen;

            b - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Gold,

                aber kein Platin oder weniger als 2 Gewichtsprozent

                Platin enthalten, gelten als Goldlegierungen;

            c - andere Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr

                Silber enthalten, gelten als Silberlegierungen.

        6 - Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Begriff

            Edelmetalle oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls

            in allen Abschnitten des Tarifs auch jene Legierungen,

            die nach der vorstehenden Anmerkung 5 als

            Edelmetallegierungen oder als Legierung des namentlich

            genannten Edelmetalls einzureihen sind, nicht jedoch

            Edelmetallplattierungen oder unedle Metalle und

            Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert

            sind.

        7 - Als Edelmetallplattierungen gelten Erzeugnisse aus

            Metallen, auf die durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder

            ähnliche mechanische Verfahren auf einer Seite oder auf

            mehreren Seiten Edelmetalle aufgebracht sind. Soweit

            nichts anderes bestimmt ist, gelten auch Waren aus

            unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen als

            Edelmetallplattierungen.

        8 - Vorbehaltlich der Anmerkung 1 a zum Abschnitt VI sind

            Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung in der

            Nummer 7112 entsprechen, in diese Nummer einzureihen,

            auch wenn sie anderen Nummern des Tarifs zugewiesen

            werden könnten.

        9 - Als Schmuckwaren der Nummer 7113 gelten:

            a - kleine Gegenstände (auch mit Schmucksteinen), die als

                Schmuck dienen (z. B. Armbänder, Halsketten,

                Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge und andere

                Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe,

                religiöse oder andere Medaillen, Abzeichen);

            b - Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen und

                üblicherweise in der Handtasche, in den

                Kleidertaschen oder an der Person getragen werden

                (z. B. Zigarettenetuis, Puderdosen, Panzertäschchen,

                Rosenkränze, Pillenschachteln).

         10 - Als Gold- oder Silberschmiedearbeiten der Nummer 7114

              gelten z. B. Ziergegenstände, Tafelgeräte,

              Toiletteartikel, Rauchrequisiten und andere Waren, die

              im Haushalt, im Büro oder für religiöse Zwecke

              verwendet werden.

         11-  Als Phantasieschmuck der Nummer 7117 gelten die in der

              vorstehenden Anmerkung 9 a genannten Waren (ausgenommen

              Knöpfe und andere Waren der Nr. 9606, oder

              Frisierkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie

              Haarnadeln der Nr. 9615), soweit sie weder echte

              Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,

              synthetische oder rekonstituierte Steine noch

              (abgesehen von einfachen Verzierungen oder

              geringfügigen Zutaten) Edelmetalle oder

              Edelmetallplattierungen enthalten.

        Anmerkungen zu den Unternummern

        1 - Als Pulver bzw. in Form von Pulver gelten bei den

            Unternummern 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31

            und 7110 41 Erzeugnisse, die zu 90% oder mehr durch ein

            Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm fallen.

        2 - Entgegen der Bestimmung der vorstehenden Anmerkung 4b

            erfaßt der Ausdruck Platin in den Unternummern 7110 11

            und 7110 19 nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und

            Ruthenium.

        3 - Die Einreihung von Legierungen in die Unternummern der

            Nummer 7110 ist nach dem Metall (Platin, Palladium,

            Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium) vorzunehmen, das

            gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle

            vorherrscht.

römisch eins. Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine und Schmucksteine

7101  --  Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder

          assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder montiert;

          echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der

          Versendung vorübergehend aufgereiht:

      10  - echte Perlen

          - Zuchtperlen:

      21  - - roh

      22  - - bearbeitet

7102  --  Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt noch montiert:

      10  - nicht sortiert

          - Industriediamanten:

      21  - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben oder rauh

              geschliffen

      29  - - sonstige

          - andere Diamanten:

      31  - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben oder rauh

              geschliffen

      39  - - sonstige

7103  --  Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch

          bearbeitet oder assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt

          oder montiert; nicht assortierte Edelsteine (ausgenommen

          Diamanten) und Schmucksteine, zur Erleichterung der

          Versendung vorübergehend aufgereiht:

      10  - roh oder nur gesägt oder grob bearbeitet

          - anders bearbeitet:

      91  - - Rubine, Saphire und Smaragde

      99  - - sonstige

7104  --  Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder

          Schmucksteine, auch bearbeitet oder assortiert, weder

          aufgereiht noch gefaßt oder montiert; nicht assortierte

          synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder

          Schmucksteine, zur Erleichterung der Versendung

          vorübergehend aufgereiht:

      10  - piezoelektrische Quarze

      20  - andere, roh, nur gesägt oder grob bearbeitet

      90  - andere

7105  --  Staub und Pulver, von natürlichen oder synthetischen

          Edelsteinen oder Schmucksteinen

      10  - von Diamanten

      90  - andere

            II. Edelmetalle und Edelmetallplattierungen

7106  --  Silber (auch vergoldet oder platiniert), bearbeitet, als

          Halbzeug oder in Form von Pulver:

      10  - Pulver

          - andere:

      91  - - nicht bearbeitet

      92  - - Halbzeug

7107  00  Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht bearbeitet oder

          als Halbzeug

7108  --  Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet, als Halbzeug oder

          in Form von Pulver:

          - nicht für Münzzwecke:

      11  - - Pulver

      12  - - andere unbearbeitete Formen

      13  - - Halbzeug

      20  - für Münzzwecke

7109  00  Unedle Metalle oder Silber, mit Gold plattiert, nicht

          bearbeitet oder als Halbzeug

7110  --  Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form von

          Pulver:

          - Platin:

      11  - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

      19  - - andere

          - Palladium:

      21  - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

      29  - - andere

          - Rhodium:

      31  - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

      39  - - andere

          - Iridium, Osmium und Ruthenium:

      41  - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

      49  - - andere

7111  00  Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit Platin plattiert,

          nicht bearbeitet oder als Halbzeug

7112  --  Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder

          Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott,

          Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie

          sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

          verwendet werden:

      10  - von Gold, einschließlich mit Gold plattierte Metalle,

            ausgenommen Aschen und Abfälle, die andere Edelmetalle

            enthalten

      20  - von Platin, einschließlich mit Platin platierte Metalle,

            ausgenommen Aschen und Abfälle, die andere Edelmetalle

            enthalten

      90  - andere

III. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedearbeiten und andere Waren

7113  --  Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder

          Edelmetallplattierungen:

          - aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen plattiert oder

            überzogen:

      11  - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen plattiert

              oder überzogen

      19  - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen

              plattiert oder überzogen

      20  - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen plattiert

7114  --  Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile davon, aus

          Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

          - aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen plattiert oder

            überzogen:

      11  - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen plattiert

              oder überzogen

      19  - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen

              plattiert oder überzogen

      20  - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen plattiert

7115  --  Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

      10  - Katalysatoren in Form von Drahtgeweben oder Gittern, aus

            Platin

      90  - andere

7116  --  Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,

          Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten

          Steinen:

      10  - aus echten Perlen oder Zuchtperlen

      20  - aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder

            rekonstituierten Steinen

7117  --  Phantasieschmuck:

          - aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder

            platiniert:

      11  - - Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

      19  - - sonstige

      90  - andere

7118  --  Münzen:

      10  - Münzen (ausgenommen Goldmünzen), die keine gesetzlichen

            Zahlungsmittel sind

      90  - andere

                             Abschnitt XV

                   Unedle Metalle und Waren daraus

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:

            a - zubereitete Farben, Tinten oder andere Erzeugnisse

                auf der Grundlage von metallischem Flitter oder

                Pulver (Nrn. 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215);

            b - Cereisen und andere Zündmetallegierungen (Nr. 3606);

            c - Kopfbedeckungen und Teile davon der Nummer 6506 oder

                6507;

            d - Schirmgestelle und andere Waren der Nummer 6603;

            e - Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetallegierungen,

                Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen,

                Phantasieschmuck);

            f - Waren des Abschnittes XVI (Maschinen, mechanische

                Geräte und elektrotechnische Waren);

            g - zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen

                (Nr. 8608) oder andere Waren des Abschnittes XVII

                (Fahrzeuge, Schiffe und Boote, Flugzeuge);

            h - Instrumente oder Apparate des Abschnittes XVIII,

                einschließlich Uhrfedern;

            i - Schrotmunition (Nr. 9306) oder andere Waren des

                Abschnittes XIX (Waffen und Munition);

            k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Betteinsätze,

                Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, vorgefertigte

                Gebäude);

            l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

                Sportgeräte);

            m - Handsiebe, Knöpfe, Füllfedern, Füllstifte,

                Schreibfedern und andere Waren des Kapitels 96

                (verschiedene Waren);

            n - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

        2 - Als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten

            in allen Abschnitten des Tarifs:

            a - Waren der Nummer 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318

                sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen;

            b - Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen,

                ausgenommen Uhrfedern (Nr. 9114);

            c - Waren der Nummern 8301, 8302, 8308 und 8310 sowie

                Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der

                Nummer 8306.

            In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen die

            Nr. 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile'' nicht

            auf Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit.

            Vorbehaltlich der Bestimmung des vorstehenden Absatzes

            und der Anmerkung 1 zum Kapitel 83 sind Waren des

            Kapitels 82 oder 83 von den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis

            81 ausgenommen.

        3 - Als unedle Metalle gelten in allen Abschnitten des

            Tarifs: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium,

            Blei, Zink, Zinn, Tungsten (Wolfram), Molybdän, Tantal,

            Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirkonium,

            Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium,

            Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und

            Thallium.

        4 - Als Cermets (Metallkeramiken) gelten in allen

            Abschnitten des Tarifs Stoffe, die eine mikro-heterogene

            Kombination eines metallischen und eines keramischen

            Bestandteils enthalten. Der Begriff „Cermets

            (Metallkeramiken)'' umfaßt auch gesinterte Metallcarbide

            (Metallcarbide mit einem Metall gesintert).

        5 - Einreihung von Legierungen (ausgenommen Ferrolegierungen

            und Kupfervorlegierungen, wie sie in den Kapiteln 72 und

            74 definiert sind):

            a - Legierungen aus unedlen Metallen sind nach dem Metall

                zu tarifieren, das in der Legierung gegenüber jedem

                der anderen Metalle gewichtsmäßig vorherrscht;

            b - Legierungen, die aus unedlen Metallen dieses

                Abschnittes und aus Stoffen anderer Abschnitte

                bestehen, sind wie Legierungen aus unedlen Metallen

                dieses Abschnittes zu behandeln, wenn das

                Gesamtgewicht dieser Metalle gleich groß oder größer

                ist als das Gesamtgewicht der anderen Stoffe;

            c - gesinterte Gemische von Metallpulvern sowie innige

                heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Gemische

                (ausgenommen Cermets) und intermetallische

                Verbindungen gelten in diesem Abschnitt als

                Legierungen.

        6 - Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt in

            allen Abschnitten des Tarifs jede Bezugnahme auf ein

            unedles Metall auch die Legierungen, die ihm gemäß der

            vorstehenden Anmerkung 5 gleichgestellt sind.

        7 - Einreihung von zusammengesetzten Waren:

            Waren, die aus zwei oder mehr unedlen oder diesen

            gleichgestellten Metallen bestehen, werden, wenn nichts

            anderes bestimmt ist, wie Waren aus dem Metall behandelt,

            das gewichtsmäßig gegenüber allen anderen Metallen

            vorherrscht. Bei Anwendung dieser Bestimmung werden:

            a - Eisen und Stahl sowie die verschiedenen Arten von

                Eisen und Stahl als ein Metall angesehen;

            b - Metallegierungen so behandelt, als ob sie zur Gänze

                aus dem Metall bestünden, das auf Grund der

                vorstehenden Anmerkung 3 für die Einreihung

                maßgeblich ist;

            c - Cermets (Metallkeramiken) der Nummer 8113 werden wie

                ein einziges unedles Metall behandelt.

        8 - In diesem Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

            a - Abfälle und Schrott

                Metallische Abfälle und Schrott, die bei der

                Herstellung oder mechanischen Be- oder Verarbeitung

                von Metallen anfallen sowie Metallwaren, die durch

                Bruch, Zerschneiden, Abnützung oder aus anderen

                Gründen nicht mehr als solche verwendet werden

                können;

            b - Pulver

                Erzeugnisse, bei denen gewichtsmäßig 90 % oder mehr

                durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von

                1 mm fallen.

                              Kapitel 72

                            Eisen und Stahl

        Anmerkungen

        1 - Es gelten in diesem Kapitel bzw. soweit es die lit. d, e

            und f dieser Anmerkung betrifft, in allen Abschnitten des

            Tarifs, folgende Begriffsbestimmungen:

            a - Roheisen:

                Praktisch plastisch nicht verformbare

                Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als

                2 Gewichtsprozent Kohlenstoff enthalten und

                außerdem ein oder mehrere der nachstehend angeführten

                Elemente enthalten können:

                10% oder weniger Chrom,

                6 % oder weniger Mangan,

                3% oder weniger Phosphor,

                8% oder weniger Silicium,

                10% oder weniger andere Elemente insgesamt.

            b - Spiegeleisen:

                Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, mit einem

                Gewichtsanteil von mehr als 6 % aber nicht mehr als

                30 % Mangan, die im übrigen der vorstehenden lit. a

                entsprechen.

            c - Ferrolegierungen:

                Legierungen, die praktisch plastisch nicht verformbar

                sind und überlicherweise als Zusätze bei der

                Herstellung anderer Legierungen oder als

                Desoxidationsmittel, Entschwefelungsmittel oder für

                ähnliche Zwecke in der Eisenmetallurgie verwendet

                werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen

                Rohformen, weiters in im Stranggußverfahren

                hergestellten Formen sowie in Form von Körnern oder

                Pulver (auch agglomeriert), mit einem Gewichtsanteil

                von 4 oder mehr Eisen oder einem oder mehreren der

                folgenden Elemente mit den angeführten

                Gewichtsanteilen:

                mehr als 10 % Chrom,

                mehr als 30 % Mangan,

                mehr als 3 % Phosphor,

                mehr als 8 % Silicium,

                mehr als 10 % andere Elemente insgesamt,

                ausgenommen Kohlenstoff, jedoch darf der Kupferanteil

                10 % nicht übersteigen.

            d - Stahl:

                Eisenerzeugnisse, ausgenommen jene der Nummer 7203,

                welche zum plastischen Verformen geeignet sind

                (ausgenommen gewisse Stähle in Form von Gußstücken)

                und die 2 Gewichtsprozent oder weniger Kohlenstoff

                enthalten. Chromstähle können jedoch einen höheren

                Anteil an Kohlenstoff enthalten.

            e - Rostfreier Stahl:

                Legierte Stähle, die 1,2 Gewichtsprozent oder weniger

                Kohlenstoff und 10,5 Gewichtsprozent oder mehr Chrom

                enthalten, auch mit anderen Elementen.

            f - Andere legierte Stähle:

                Stähle, die nicht der Definition von rostfreiem Stahl

                entsprechen und eines oder mehrere der folgenden

                Elemente mit den angegebenen Gewichtsanteilen

                enthalten:

                0,3% oder mehr Aluminium,

                0,0008% oder mehr Bor,

                0,3% oder mehr Chrom,

                0,3 % oder mehr Kobalt,

                0,4% oder mehr Kupfer,

                0,4% oder mehr Blei,

                1,65% oder mehr Man an,

                0,08% oder mehr Molybdän,

                0,3% oder mehr Nickel,

                0,06% oder mehr Niob,

                0,6% oder mehr Silicium,

                0,05% oder mehr Titan,

                0,3% oder mehr Tungsten (Wolfram),

                0,1% oder mehr Vanadium,

                0,05% oder mehr Zirkonium,

                0,1% oder mehr von jedem anderen Element

                (ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und

                Stickstoff).

            g - Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

                Grob gegossene Erzeugnisse in Form von Rohblöcken

                (Ingots) ohne Gußköpfe („verlorene Köpfe'') oder von

                Masseln, mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern,

                die nicht der chemischen Zusammensetzung von

                Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen

                entsprechen.

            h - Körner:

                Erzeugnisse, bei denen weniger als 90 Gewichtsprozent

                durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von

                1 mm und 90 Gewichtsprozent oder mehr durch ein Sieb

                mit einer lichten Maschenweite von 5 mm fallen.

            i - Halbzeug:

                Im Stranggußverfahren hergestellte massive

                Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt. Andere massive

                Erzeugnisse, die lediglich warm vorgewalzt oder durch

                Schmieden roh geformt sind, einschließlich der

                Rohlinge für Profile. Diese Erzeugnisse sind nicht

                aufgerollt.

            k - Flach gewalzte Erzeugnisse:

                Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht

                quadratischem) Querschnitt, nicht der vorstehenden

                Bestimmung entsprechen:

                - in Rollen (Coils), mit übereinanderliegenden Lagen

                  oder

                - nicht in Rollen, mit einer Breite von mindestens

                  dem 10-fachen der Stärke, sofern diese weniger als

                  4,75 mm beträgt, jedoch einer Breite von mehr als

                  150 mm, sofern die Stärke 4,75 mm oder mehr, jedoch

                  nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt.

                Zu den flachgewalzten Erzeugnissen gehören auch

                solche, die unmittelbar vom Walzen herrührende

                Oberflächenmuster aufweisen (z. B. Rillen, Kerben,

                Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfen, Rauten) und

                solche, die gelocht, gewellt oder poliert sind,

                soweit sie dadurch noch nicht den Charakter von Waren

                erhalten haben, die in andere Nummern fallen.

                Flachgewalzte Erzeugnisse jeder Größe mit anderer als

                rechteckiger oder quadratischer Form sind wie

                Erzeugnisse mit einer Breite von 600 m zu behandeln,

                soweit sie noch nicht den Charakter von Waren

                erhalten haben, die in andere Nummern fallen.

            l - Walzdraht:

                Warmgewalzte massive Erzeugnisse, in unregelmäßig

                gerollten Ringen, mit einem Querschnitt in Form eines

                Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes

                (einschließlich Quadrates), Dreieckes oder anderen

                konvexen Vieleckes (einschließlich eines sog.

                abgeflachten Kreises oder modifizierten Rechteckes,

                bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen

                bilden, während die anderen zwei Seiten gerade,

                parallel und gleich lang sind). Diese Erzeugnisse

                können vom Walzen herrührende Einkerbungen, Rippen,

                Rillen oder andere Verformungen aufweisen

                (Betonarmierungsstähle).

            m - Stangen und Stäbe:

                Massive Erzeugnisse, die weder den vorstehend unter

                i, k oder l angeführten Begriffsbestimmungen noch

                jener für Draht entsprechen und über ihre ganze Länge

                einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

                Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes

                (einschließlich Quadrates), Dreieckes oder anderen

                konvexen Vieleckes (einschließlich eines sog.

                abgeflachten Kreises oder modifizierten Rechteckes,

                bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen

                bilden, während die anderen zwei Seiten gerade,

                parallel und gleich lang sind) aufweisen. Diese

                Erzeugnisse können: - vom Walzen herrührende

                Einkerbungen, Rippen, Rillen oder andere Verformungen

                aufweisen (Betonarmierungsstähle); - nach dem Walzen

                verwunden sein.

            n - Profile:

                Massive Erzeugnisse mit einem in der ganzen Länge

                gleichbleibendem Querschnitt, die weder den

                vorstehend unter i bis m angeführten

                Begriffsbestimmungen noch jener für Draht

                entsprechen. Vom Kapitel 72 sind jedoch Erzeugnisse

                der Nummer 7301 und 7302 ausgenommen.

            o - Draht:

                Kalt hergestellte massive Erzeugnisse in Rollen, die

                der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse

                nicht entsprechen, mit einem beliebigen, in der

                ganzen Länge gleichbleibendem Querschnitt.

            p - Hohlbohrstangen und -stäbe:

                Hohlstangen und -stäbe mit beliebigem Querschnitt,

                die für die Herstellung von Bohrern geeignet sind und

                deren größte äußere Querschnittsabmessung mehr als

                15 mm, aber nicht mehr als 52 mm beträgt und deren

                größter innerer Durchmesser die Hälfte des größten

                äußeren Durchmessers nicht übersteigt. Andere

                Hohlstangen und -stäbe aus Eisen oder Stahl, die

                dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, sind in

                die Nummer 7304 einzureihen.

        2 - Eisen- oder Stahlerzeugnisse, mit Eisen oder Stahl

            anderer Art plattiert, sind wie Erzeugnisse jener Eisen-

            oder Stahlart zu behandeln, die gewichtsmäßig

            vorherrscht.

        3 - Durch Elektrolyse, Druckguß oder Sintern hergestellte

            Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl sind je nach ihrer Form,

            ihrer Zusammensetzung und ihres Aussehens in die für

            gleichartige warmgewalzte Erzeugnisse vorgesehenen

            Nummern einzureihen.

        Anmerkungen zu den Unternummern

        1 - In diesem Kapitel gelten als:

            a - Legiertes Roheisen:

                Roheisen, das eines oder mehrere der

                folgenden Elemente mit den angeführten

                Gewichtsanteilen enthält:

                - mehr als 0,2% Chrom

                - mehr als 0,3% Kupfer

                - mehr als 0,3% Nickel

                - mehr als je 0,1% der folgenden Elemente: Aluminium,

                  Molybdän, Titan, Tungsten (Wolfram), Vanadium.

            b - Nicht legierter Automatenstahl:

                Nicht legierter Stahl, der gewichtsmäßig eines oder

                mehrere der folgenden Elemente enthält:

                - 0,08% oder mehr Schwefel

                - 0,1% oder mehr Blei

                - mehr als 0,05% Selen

                - mehr als 0,01% Tellur

                - mehr als 0,05% Bismut

            c - Silicium-Elektro-Stahl:

                Legierte Stähle, die gewichtsmäßig mindestens 0,6%

                aber nicht mehr als 6% Silicium und nicht mehr als

                0,08% Kohlenstoff enthalten. Sie können auch

                1 Gewichtsprozent oder weniger Aluminium enthalten,

                aber keine anderen Elemente in einer Größenordnung,

                die dem Stahl das Wesen eines anderen legierten

                Stahles verleihen.

            d - Schnellarbeitsstahl:

                Legierte Stähle, die, mit oder ohne andere Elemente,

                mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Tungsten

                (Wolfram) und Vanadium mit einem Gesamtgewichtsanteil

                von 7% oder mehr aufweisen und 0,6% oder mehr

                Kohlenstoff sowie 3 bis 6% Chrom enthalten.

            e - Silicium-Mangan-Stahl:

                Legierte Stähle, die gewichtsmäßig:

                - nicht mehr als 0,7% Kohlenstoff,

                - 0,5% oder mehr, aber nicht mehr als 1,9% Mangan und

                - 0,6% oder mehr, aber nicht mehr als 2,3% Silicium

                  enthalten, aber keine anderen Elemente in einer

                  Größenordnung, die dem Stahl das Wesen eines

                  anderen legierten Stahles verleiht.

        2 - Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die

            Unternummern der Nummer 7202 gelten folgende Regeln:

Eine Ferrolegierung ist als binär zu betrachten und unter die entsprechende Unterposition (falls vorhanden) einzureihen, wenn nur eines der Legierungselemente, die in der Anmerkung 1c zu diesem Kapitel Mindestwerte übersteigt; dementsprechend ist sie als ternär oder quaternär zu betrachten, wenn zwei oder drei Legierungselemente diese Mindestwerte übersteigen. Für die Anwendung dieser Regel muß jedoch jedes der in der Anmerkung 1c zu diesem Kapitel nicht namentlich angeführten anderen Elemente gewichtsmäßig 10% übersteigen.

römisch eins. Grunderzeugnisse; Erzeugnisse in Form von Körnern oder Pulver

7201  --  Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen

          Rohformen:

      10  - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Phosphor von

            0,5 Gewichtsprozent oder weniger

      20  - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Phosphor von

            mehr als 0,5 Gewichtsprozent

      50  - legiertes Roheisen; Spiegeleisen

7202  --  Ferrolegierungen:

          Ferromangan:

      11  - - mit einem Gehalt von mehr als 2 Gewichtsprozent

              Kohlenstoff

      19  - - sonstige

          - Ferrosilicium:

      21  - - mit einem Gehalt von mehr als 55 Gewichtsprozent

              Silicium

      29  - - sonstige

      30  - Ferrosiliciummangan

            Ferrochrom:

      41  - - mit einem Gehalt von mehr als 4 Gewichtsprozent

              Kohlenstoff

      49  - - sonstige

      50  - Ferrosiliciumchrom

      60  - Ferronickel

      70  - Ferromolybdän

      80  - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

          - andere:

      91  - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

      92  - - Ferrovanadium

      93  - - Ferroniob

      99  - - sonstige

7203  --  Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

          Eisenerzeugnisse und andere Eisenschwammerzeugnisse, in

          Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer

          Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken,

          Pellets oder ähnlichen Formen:

      10  - durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

            Eisenerzeugnisse

      90  - andere

7204  --  Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

          Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

      10  - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen

            Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:

      21  - - aus rostfreiem Stahl

      29  - - sonstige

      30  - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

          - andere Abfälle und Schrott:

      41  - - Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägestaub,

              Feilspäne, Schneid- und Stanzabfälle, auch paketiert

      49  - - sonstige

      50  - Abfallblöcke

7205  --  Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder

          Stahl:

      10  - Körner

          - Pulver:

      21  - - aus legiertem Stahl

      29  - - sonstiges

                 II. Eisen und nicht legierter Stahl

7206  --  Eisen und nicht legierter Stahl in Form von Rohblöcken

          (Ingots) oder anderen Rohformen (ausgenommen Eisen der

          Nr. 7203):

      10  - Rohblöcke (Ingots)

      90  - andere

7207  --  Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

          - mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

            Kohlenstoff:

      11  - - mit rechteckigem (einschließlich quadratischem)

              Querschnitt und einer Breite von weniger als der

              zweifachen Stärke

      12  - - andere, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

              Querschnitt

      19  - - sonstige

      20  - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr

            Kohlenstoff

7208  --  Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

          Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt,

          weder plattiert noch überzogen:

          - in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger

            als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder

            einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

            Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

      10  - in Rollen, nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

     (20) - andere, in Rollen, nur warmgewalzt, gebeizt

            (dekapiert):

      25  - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

      26  - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

              4,75 mm

      27  - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

     (30) - andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

      36  - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

      37  - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht

              mehr als 10 mm

      38  - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

              4,75 mm

      39  - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

      40  - nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

     (50) - andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

      51  - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

      52  - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht

              mehr als 10 mm

      53  - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

              4,75 mm

      54  - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

      90  - andere

7209  --  Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

          Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,

          weder plattiert noch überzogen:

     (10) - in Rollen, nur kaltgewalzt:

      15  - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

      16  - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

              3 mm

      17  - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht

              mehr als 1 mm

      18  - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

     (20) - nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

      25  - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

      26  - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

              3 mm

      27  - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht

              mehr als 1 mm

      28  - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

      90  - andere

7210  --  Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

          Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert

          oder überzogen:

     (10) - verzinnt:

      11  - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr

      12  - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

      20  - verbleit, einschließlich Mattbleche

      30  - elektrolytisch verzinkt

     (40) - anders verzinkt:

      41  - - gewellt

      49  - - sonstige

      50  - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden

            überzogen

     (60) - mit Aluminium überzogen:

      61  - - mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

      69  - - sonstige

      70  - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff

            überzogen

      90  - andere

7211  --  Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

          Stahl, mit einer Breite von  weniger als 600 mm, weder

          plattiert noch überzogen:

     (10) - nur warmgewalzt:

      13  - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,

              mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Stärke

              von nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen, ohne

              Oberflächenmuster

      14  - - andere, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

      19  - - sonstige

     (20) - nur kaltgewalzt:

      23  - - mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

              Kohlenstoff

      29  - - sonstige

      90  - andere

7212  --  Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

          Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert

          oder überzogen:

      10  - verzinnt

      20  - elektrolytisch verzinkt

      30  - anders verzinkt

      40  - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff

            überzogen

      50  - anders überzogen

      60  - plattiert

7213  --  Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

      10  - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen,

            Rillen oder anderen Verformungen

      20  - andere, aus Automatenstahl

     (90) - andere:

      91  - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem Durchmesser

              von weniger als 14 mm

      99  - - sonstige

7214  --  Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl,

          nur geschmiedet, warmgewalzt, warmgezogen oder warm

          stranggepreßt, auch nach dem Walzen verwunden:

      10  - geschmiedet

      20  - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen,

            Rillen oder anderen Verformungen, oder nach dem Walzen

            verwunden

      30  - andere, aus Automatenstahl

     (90) - andere:

      91  - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

      99  - - sonstige

7215  --  Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem

          Stahl:

      10  - aus Automatenstahl, nur kalt hergestellt oder kalt

            fertiggestellt

      50  - andere, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt

      90  - andere

7216  --  Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

      10  - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder

            warm stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

          - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

            stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

      21  - - L-Profile

      22  - - T-Profile

          - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder

            warm stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

      31  - - U-Profile

      32  - - I-Profile

      33  - - H-Profile

      40  - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

            stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

      50  - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

            stranggepreßt

      60  - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt

     (60) - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt:

      61  - - aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt

      69  - - sonstige

     (90) - andere:

      91  - - aus flachgewalzten Erzeugnissen kalt hergestellt oder

              kalt fertiggestellt

      99  - - sonstige

7217  --  Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

          - mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

            Kohlenstoff:

      10  - nicht überzogen, auch poliert

      20  - verzinkt

      30  - mit anderen unedlen Metallen überzogen

      90  - anderer

                         III. Rostfreier Stahl

7218  --  Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots) oder

          anderen Rohformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl:

      10  - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

     (90) - andere:

      91  - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

      99  - - sonstige

7219  --  Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer

          Breite von 600 mm oder mehr:

          - nur warmgewalzt, in Rollen:

      11  - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

      12  - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr

              als 10 mm

      13  - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

              4,75 mm

      14  - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

          - nur warmgewalzt, nicht in Rollen:

      21  - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

      22  - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr

              als 10 mm

      23  - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

              4,75 mm

      24  - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

          - nur kaltgewalzt:

      31  - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

      32  - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

              4,75 mm

      33  - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

              3 mm

      34  - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr

              als 1 mm

      35  - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

      90  - andere

7220  --  Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer

          Breite von weniger als 600 mm:

          - nur warmgewalzt:

      11  - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

      12  - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

      20  - nur kaltgewalzt

      90  - andere

7221  00  Walzdraht aus rostfreiem Stahl

7222  --  Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl; Profile aus

          rostfreiem Stahl:

     (10) - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen oder

            warm stranggepreßt:

      11  - - mit kreisförmigem Querschnitt

      19  - - andere

      20  - Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder kalt

            fertiggestellt

      30  - andere Stangen und Stäbe

      40  - Profile

7223  00  Draht aus rostfreiem Stahl

IV. Anderer legierter Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe aus legiertem

                       oder nicht legiertem Stahl

7224  --  Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots)

          oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten

          Stahl:

      10  - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

      90  - andere

7225  --  Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit

          einer Breite von 600 mm oder mehr:

     (10) - aus Silicium-Elektro-Stahl:

      11  - - kornorientiert

      19  - - andere

      20  - aus Schnellarbeitsstahl

      30  - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

      40  - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen

      50  - andere, nur kaltgewalzt

     (90) - andere:

      91  - - elektrolytisch verzinkt

      92  - - anders verzinkt

      99  - - sonstige

7226  --  Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit

          einer Breite von weniger als 600 mm:

     (10) - aus Silicium-Elektro-Stahl:

      11  - - kornorientiert

      19  - - andere

      20  - aus Schnellarbeitsstahl

          - andere:

      91  - - nur warmgewalzt

      92  - - nur kaltgewalzt

      93  - - elektrolytisch verzinkt

      94  - - anders verzinkt

      99  - - sonstige

7227  --  Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

      10  - aus Schnellarbeitsstahl

      20  - aus Silicium-Mangan-Stahl

      90  - andere

7228  --  Stangen und Stäbe, aus anderem legierten Stahl; Profile aus

          anderem legierten Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe, aus

          legiertem oder nicht legiertem Stahl:

      10  - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl

      20  - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl

      30  - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen

            oder warm stranggepreßt

      40  - andere Stangen und Stäbe, nur geschmiedet

      50  - andere Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder nur

            kalt fertiggestellt

      60  - andere Stangen und Stäbe

      70  - Profile

      80  - Hohlbohrstangen und -stäbe

7229  --  Draht aus anderem legierten Stahl:

      10  - aus Schnellarbeitsstahl

      20  - aus Silicium-Mangan-Stahl

      90  - anderer

                              Kapitel 73

                      Waren aus Eisen oder Stahl

        Anmerkungen

        1 - Als Gußeisen im Sinne dieses Kapitels gelten im

            Gußverfahren gewonnene Erzeugnisse, in denen das Eisen

            gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Element vorherrscht

            und die nicht der in der Anmerkung 1d zum Kapitel 72

            vorgesehenen chemischen Zusammensetzung von Stahl

            entsprechen.

        2 - Als Draht im Sinne dieses Kapitels gelten warm oder kalt

            hergestellte Erzeugnisse jeder Querschnittsform, deren

            größte Querschnittsabmessung 16 mm nicht übersteigt.

7301  --  Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus

          Teilen zusammengesetzt; geschweißte Profile aus Eisen oder

          Stahl:

      10  - Spundwandeisen

      20  - Profile

7302  --  Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und zwar: Schienen,

          Leitschienen, Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,

          Zungenverbindungsstangen und anderes Material für

          Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen,

          Schienenstühle, Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,

          Spurplatten und Spurstangen sowie andere, nur für das

          Verbinden oder Befestigen von Schienen geeignetes Material:

      10  - Schienen

      20  - Bahnschwellen

      30  - Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und

            anderes Material für Kreuzungen oder Weichen

      40  - Laschen und Unterlagsplatten

      90  - andere

7303  00  Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen

7304  --  Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen aus

          Gußeisen) oder Stahl:

      10  - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

            verwendet werden

     (20) - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, wie sie für

            das Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet

            werden:

      21  - - Bohrgestänge

      29  - - sonstige

      31  - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

      39  - - sonstige

          - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus rostfreiem

            Stahl:

      41  - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

      49  - - sonstige

          - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem

            legierten Stahl:

      51  - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

      59  - - sonstige

      90  - andere

7305  --  Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit kreisförmigem

          Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als

          406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

      10  - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

            verwendet werden:

      11  - - mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweißt

      12  - - anders längsgeschweißt

      19  - - sonstige

      20  - Futterrohre, wie sie für das Bohren nach oder Fördern von

            Öl oder Gas verwendet werden

          - andere, geschweißt:

      31  - - längsgeschweißt

      39  - - sonstige

      90  - andere

7306  --  Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet,

          gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus

          Eisen oder Stahl:

      10  - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

            verwendet werden

      20  - Futterrohre und Steigrohre, wie sie für das Bohren nach

            oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden

      30  - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

            Eisen oder nicht legiertem Stahl

      40  - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

            rostfreiem Stahl

      50  - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

            anderem legierten Stahl

      60  - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt

      90  - andere

7307  --  Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke, Muffen), aus

          Eisen oder Stahl:

          - Gußfittings:

      11  - - aus nicht schmiedbarem Gußeisen

      19  - - sonstige

          - andere, aus rostfreiem Stahl:

      21  - - Flansche

      22  - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde

      23  - - Stumpfschweißfittings

      29  - - sonstige

          - andere:

      91  - - Flansche

      92  - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde

      93  - - Stumpfschweißfittings

      99  - - sonstige

7308  --  Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der

          Nr. 9406) sowie deren Teilen (z. B. Brücken und

          Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Dächer,

          Dachstühle, Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

          Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus

          Eisen oder Stahl; für Konstruktionszwecke vorgearbeitet,

          Bleche, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen

          oder Stahl:

      10  - Brücken und Brückenteile

      20  - Türme und Gittermaste

      30  - Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke, sowie

            Türschwellen

      40  - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial

      90  - andere

7309  00  Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse für

          Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

          verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem

          Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit

          Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

          mechanische oder wärmetechnische Einrichtung

7310  --  Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche

          Behältnisse für Stoffe aller Art (ausgenommen für

          verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,

          mit einem Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch

          mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

          mechanische oder wärmetechnische Einrichtung:

      10  - mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern oder mehr

          - mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 Liter:

      21  - - Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen

              verschlossen werden

      29  - - sonstige

7311  00  Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus

          Eisen oder Stahl

7312  --  Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus

          Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die

          Elektrotechnik:

      10  - Litzen, Seile und Kabel

      90  - andere

7313  00  Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder

          Bänder, auch mit Stacheln, sowie lose miteinander

          verwundene Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen verwendet

          werden, aus Eisen oder Stahl

7314  --  Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und

          Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche aus

          Eisen oder Stahl:

     (10) - Gewebe:

      12  - - endlose Gewebe für Maschinen, aus rostfreiem Stahl

      13  - - andere endlose Gewebe für Maschinen

      14  - - andere Gewebe aus rostfreiem Stahl

      19  - - andere

      20  - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten

            verschweißt, aus Draht mit einer größten

            Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr und mit einer

            Maschengröße von 100 cm2 oder mehr

     (30) - andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten

            verschweißt:

      31  - - verzinkt

      39  - - sonstige

     (40) - andere Gitter und Geflechte:

      41  - - verzinkt

      42  - mit Kunststoff überzogen

      49  - - sonstige

      50  - Streckbleche

7315  --  Ketten und deren Teile, aus Eisen oder Stahl:

          - Gelenkketten und deren Teile:

      11  - - Rollenketten

      12  - - sonstige Ketten

      19  - - Teile

      20  - Gleitschutzketten

          - andere Ketten:

      81  - - Stegketten

      82  - - andere Ketten mit geschweißten Gliedern

      89  - - sonstige

      90  - andere Teile

7316  00  Schiffsanker und Draggen sowie deren Teile, aus Eisen oder

          Stahl

7317  00  Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel, zugespitzte,

          gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen solche der

          Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch

          mit Köpfen aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit

          Köpfen aus Kupfer

7318  --  Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben,

          Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben

          (einschließlich Federringscheiben) und ähnliche Waren aus

          Eisen oder Stahl:

          - mit Gewinde:

      11  - - Schwellenschrauben

      12  - - andere Holzschrauben

      13  - - Schraubhaken und Ringschrauben

      14  - - gewindeformende Schrauben

      15  - - andere Schrauben und Bolzen, auch mit zugehörigen

              Muttern oder Unterlegscheiben

      16  - - Muttern

      19  - - sonstige

          - ohne Gewinde:

      21  - - Federringscheiben und andere Sicherungsscheiben

      22  - - andere Unterlegscheiben

      23  - - Nieten

      24  - - Splinte und Keile

      29  - - sonstige

7319  --  Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln,

          Stichel zum Sticken und ähnliche Erzeugnisse, für den

          Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln,

          Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen oder Stahl,

          anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

      10  - Näh-, Stopf- und Sticknadeln

      20  - Sicherheitsnadeln

      30  - Stecknadeln und ähnliche Nadeln

      90  - andere

7320  --  Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:

      10  - Blattfedern und Federblätter dafür

      20  - Schraubenfedern

      90  - andere

7321  --  Raumheizöfen, Heizkessel, Küchenherde (einschließlich der

          auch für Zentralheizungen verwendbaren), Grillgeräte,

          Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche

          nicht elektrische Haushaltsgeräte und Teile davon, aus

          Eisen oder Stahl:

          - Kochgeräte und Warmhalteplatten:

      11  - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige

              als auch für andere Brennstoffe

      12  - - für flüssige Brennstoffe

      13  - - für feste Brennstoffe

          - andere Geräte:

      81  - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige

              als auch für andere Brennstoffe

      82  - - für flüssige Brennstoffe

      83  - - für feste Brennstoffe

      90  - Teile

7322  --  Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt,

          sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger

          und -verteiler (einschließlich solcher, die auch frische

          oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch

          beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse,

          sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

          - Heizkörper und Teile davon:

      11  - - aus Gußeisen

      19  - - sonstige

      90  - andere

7323  --  Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,

          aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme,

          Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern,

          Polieren und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

      10  - Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe

            und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und

            dergleichen

            - andere:

      91  - - aus Gußeisen, nicht emailliert

      92  - - aus Gußeisen, emailliert

      93  - - aus rostfreiem Stahl

      94  - - aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl, emailliert

      99  - - sonstige

7324  --  Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,

          aus Eisen oder Stahl:

      10  - Abwaschbecken und Waschbecken, aus rostfreiem Stahl

          - Badewannen:

      21  - - aus Gußeisen, auch emailliert

      29  - - sonstige

      90  - andere, einschließlich Teile

7325  --  Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl:

      10  - aus nicht schmiedbarem Gußeisen

          - andere:

      91  - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

      99  - - sonstige

7326  --  Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

          - freiformgeschmiedet oder gesenkgeschmiedet, aber nicht

            weiter bearbeitet:

      11  - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

      19  - - sonstige

      20  - Waren aus Eisen- oder Stahldraht

      90  - andere

                              Kapitel 74

                       Kupfer und Waren daraus

        Anmerkungen

        1 - In diesem Kapitel gelten als:

            a - Raffiniertes Kupfer:

                Metall mit einem Kupfergehalt von mindestens

                99,85 Gewichtsprozent oder Metall mit einem

                Kupfergehalt mit einer Reinheit von mindestens

                97,5 Gewichtsprozent, vorausgesetzt, daß der

                Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in

                der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen

                nicht übersteigt:

                     Tabelle der anderen Elemente

---------------------------------------------------------------------

                                            Höchstgrenze in

               Elemente                     Gewichtsprozent

---------------------------------------------------------------------

Ag         Silber                                  0,25

As         Arsen                                   0,5

Cd         Cadmium                                 1,3

Cr         Chrom                                   1,4

Mg         Magnesium                               0,8

Pb         Blei                                    1,5

S          Schwefel                                0,7

Sn         Zinn                                    0,8

Te         Tellur                                  0,8

Zn         Zink                                    1

Zr         Zirkonium                               0,3

Andere Elemente

*) je                                              0,3

---------------------------------------------------------------------

*) Andere Elemente sind z. B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si.

            b - Kupferlegierungen:

                Metallische Stoß (ausgenommen nicht raffiniertes

                Kupfer), bei denen der Gewichtsanteil des Kupfers

                höher ist als der eines jeden anderen Elementes,

                vorausgesetzt, daß

                1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

                    anderen Elemente größer ist, als die in der

                    vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze;

                    oder

                2 - der Gesamtanteil dieser anderen Elemente

                    2,5 Gewichtsprozent übersteigt.

            c - Kupfervorlegierungen:

                Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als

                10 Gewichtsprozent Kupfer enthalten, praktisch

                plastisch nicht verformbar sind und üblicherweise

                entweder als Zusatz bei der Herstellung anderer

                Legierungen oder als Desoxidationsmittel,

                Entschwefelungsmittel oder für ähnliche Zwecke in der

                Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden.

                Jedoch gehören Kupferphosphide (Phosphorkupfer) mit

                einem Phosphorgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent

                in die Nummer 2848.

            d - Stangen und Stäbe:

                Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

                geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

                ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

                in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

                (einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

                Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

                (einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

                modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

                gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

                während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

                gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

                rechteckigem (einschließlich quadratischem),

                dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

                ihrer ganzen Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die

                Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

                (einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

                muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

                Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder

                gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und

                Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet

                wurden (anders als durch grobes Abgraten oder

                Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter

                von Waren erhalten haben, die in andere Nummern

                fallen.

                Drahtbarren und Knüppel bleiben als unverarbeitetes

                Kupfer in der Nummer 7403, wenn ihre Enden lediglich

                angespitzt oder auf andere Weise bearbeitet sind, um

                dadurch ihr Einführen in Maschinen zur

                Weiterverarbeitung (z. B. auf Walzdraht oder Rohre)

                zu erleichtern.

            e - Profile:

                Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

                geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer

                ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

                aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

                Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

                Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

                oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

                die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

                als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

                sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

                haben, die in andere Nummern fallen.

            f - Drähte:

                Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

                Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

                einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

                Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

                Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

                regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines

                sog. abgeflachten Kreises und modifizierten

                Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

                konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

                gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.

                Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich

                quadratischem), dreieckigem oder polygonalem

                Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete

                Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit

                rechteckigem (einschließlich modifiziert

                rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite

                übersteigen.

                Als Draht im Sinne der Nummer 7414 gelten jedoch nur

                solche Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebigen

                Querschnittsformen, deren größte

                Querschnittsabmessung 6 mm nicht übersteigt.

            g - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

                Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

                unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7403), auch in

                Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

                Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

                Querschnitt, bei dem zwei gegenüberliegende Seiten

                konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

                gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

                abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

                entweder

                - eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

                  haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

                  nicht übersteigt oder

                - eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

                  beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

                  den Charakter von Waren erhalten haben, die in

                  andere Nummern fallen.

                In die Nummern 7409 und 7410 gehören u. a. auch

                Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster

                aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,

                Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die

                gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit

                sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

                haben, die in andere Nummern fallen.

            h - Rohre:

                Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

                Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

                einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

                Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

                Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

                regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

                gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

                einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

                (einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

                Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

                in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

                können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

                der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

                und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

                den vorgenannten Querschnitten können poliert,

                überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

                eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,

                Muffen oder Ringen versehen sein.

        Anmerkung zu den Unternummern

        1 - In diesem Kapitel gelten als:

            a - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

                Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit Zusatz von

                anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,

                muß

                - der Gewichtsanteil des Zinks höher sein als der

                  eines jeden dieser anderen Elemente;

                - ein etwaiger Gehalt an Nickel geringer als

                  5 Gewichtsprozent sein (siehe auch

                  Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); und

                - ein etwaiger Gehalt an Zinn geringer als

                  3 Gewichtsprozent sein (siehe auch

                  Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)).

            b - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

                Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit Zusatz von

                anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,

                muß der Gewichtsanteil an Zinn höher sein als der

                eines jeden dieser anderen Elemente. Lediglich dann,

                wenn der Gehalt an Zinn 3 Gewichtsprozent übersteigt,

                kann der Zinkgehalt höher sein als der des Zinns, muß

                aber geringer als 10 Gewichtsprozent sein.

            c - Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

                Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit

                Zusatz von anderen Elementen. Der Nickelgehalt muß

                5 Gewichtsprozent oder mehr betragen (siehe auch

                Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).

            d - Kupfer-Nickel-Legierungen:

                Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit Zusatz

                von anderen Elementen, wobei der Gehalt an Zink nicht

                mehr als 1 Gewichtsprozent sein darf.

                Wenn andere Elemente zugesetzt wurden, muß der

                Gewichtsanteil an Nickel höher sein als der eines

                jeden dieser anderen Elemente.

7401  --  Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer):

      10  - Kupfermatten

      20  - Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

7402  00  Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für die

          elektrolytische Raffination

7403  --  Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen, unverarbeitet:

          - Kupfer, raffiniert:

      11  - - Kathoden und Kathodenabschnitte

      12  - - Drahtbarren

      13  - - Knüppel

      19  - - sonstiges

          - Kupferlegierungen:

      21  - - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

      22  - - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

      23  - - Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

              Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

      29  - - sonstige Kupferlegierungen (ausgenommen

              Kupfervorlegierungen der Nr. 7405)

7404  00  Abfälle und Schrott, aus Kupfer

7405  00  Kupfervorlegierungen

7406  --  Pulver und Flitter, aus Kupfer:

      10  - Pulver ohne lamellenförmige Struktur

      20  - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter

7407  --  Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer:

      10  - aus raffiniertem Kupfer

          - aus Kupferlegierungen:

      21  - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

      22  - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

              Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

      29  - - sonstige

7408  --  Draht aus Kupfer:

          - aus raffiniertem Kupfer:

      11  - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

              6 mm

      19  - - sonstige

          - aus Kupferlegierungen:

      21  - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

      22  - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

              Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

      29  - - sonstige

7409  --  Platten, Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Stärke

          von mehr als 0,15 mm:

          - aus raffiniertem Kupfer:

      11  - - in Rollen

      19  - - sonstige

          - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

      21  - - in Rollen

      29  - - sonstige

          - aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

      31  - - in Rollen

      39  - - sonstige

      40  - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

            Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

      90  - aus anderen Kupferlegierungen

7410  --  Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder

          mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

          unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,15 mm

          oder weniger:

          - nicht unterlegt:

      11  - - aus raffiniertem Kupfer

      12  - - aus Kupferlegierungen

          - unterlegt:

      21  - - aus raffiniertem Kupfer

      22  - - aus Kupferlegierungen

7411  --  Rohre aus Kupfer:

      10  - aus raffiniertem Kupfer

          - aus Kupferlegierungen:

      21  - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

      22  - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

              Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

      29  - - sonstige

7412  --  Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus

          Kupfer:

      10  - aus raffiniertem Kupfer

      20  - aus Kupferlegierungen

7413  00  Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer,

          ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

7414  --  Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und

          Geflechte, aus Kupferdraht; Streckbleche aus Kupfer:

      20  - Gewebe

      90  - andere

7415  --  Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern (ausgenommen

          solche der Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder

          solche aus Eisen oder Stahl mit Köpfen aus Kupfer;

          Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Keile,

          Splinte, Unterlegscheiben (einschließlich

          Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer:

      10  - Nägel und Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern und

            ähnliche Waren

          - andere Waren, ohne Gewinde:

      21  - - Unterlegscheiben (einschließlich Federringscheiben)

      29  - - sonstige

          - andere Waren, mit Gewinde:

      31  - - Holzschrauben

      32  - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern

      39  - - sonstige

7416  00  Federn aus Kupfer

7417  00  Koch- und andere Heizgeräte, wie sie üblicherweise im

          Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, sowie deren

          Teile, aus Kupfer

7418  --  Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,

          aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche

          Waren zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus Kupfer;

          Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,

          aus Kupfer:

      10  - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile

            davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche

            Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen:

      11  - - Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,

              zum Scheuern, Polieren und dergleichen

      19  - - andere

      20  - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon

7419  --  Andere Waren aus Kupfer:

      10  - Ketten und Teile davon

          - andere Waren:

      91  - - gegossen, gepreßt, freiformgeschmiedet oder

              gesenkgeschmiedet, aber nicht weiter bearbeitet

      99  - - sonstige

                              Kapitel 75

                       Nickel und Waren daraus

        Anmerkungen

        1 - In diesem Kapitel gelten als:

            a - Stangen und Stäbe:

                Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

                geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

                ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

                in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

                (einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

                Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

                (einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

                modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

                gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

                während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

                gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

                rechteckigem (einschließlich quadratischem),

                dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

                der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

                Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

                (einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

                muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen

                und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte

                Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,

                die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

                als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

                sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

                haben, die in andere Nummern fallen.

            b - Profile:

                Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

                geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in

                ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

                aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

                Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

                Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

                oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

                die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

                als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

                sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,

                die in andere Nummern fallen.

            c - Drähte:

                Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

                Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

                einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

                Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

                Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

                regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines

                sog. abgeflachten Kreises und modifizierten

                Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

                konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

                gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.

                Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich

                quadratischem), dreieckigem oder polygonalem

                Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete

                Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit

                rechteckigem (einschließlich modifiziert

                rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite

                übersteigen.

            d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

                Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

                unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7502), auch in

                Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

                Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

                Querschnitt, bei denen gegenüberliegende Seiten

                konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

                gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

                abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

                entweder

                - eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

                  haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

                  nicht übersteigt, oder

                - eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

                  beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

                  den Charakter von Waren erhalten haben, die in

                  andere Nummern fallen.

                In die Nummer 7506 gehören u. a. auch Platten,

                Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen

                (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,

                Knöpfe, Rauten) und solche, die gelocht, gewellt,

                poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht

                den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere

                Nummern fallen.

            e - Rohre:

                Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

                Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

                einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

                Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

                Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

                regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

                gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

                einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

                (einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

                Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

                in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

                können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

                der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

                und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

                den vorgenannten Querschnitten können poliert,

                überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

                eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,

                Muffen oder Ringen versehen sein.

        Anmerkungen zu den Unternummern

        1 - In diesem Kapitel gelten als:

            a - Nickel, nicht legiert:

                Metall mit einem Gehalt von mindestens

                99 Gewichtsprozent an Nickel und Kobalt, wobei

                1 - der Gehalt an Kobalt 1,5 Gewichtsprozent und

                2 - der Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes

                    die in der nachstehenden Tabelle angeführten

                    Höchstgrenzen nicht übersteigen darf:

                     Tabelle der anderen Elemente

          -----------------------------------------------------------

                                               Höchstgrenze in

                   Elemente                    Gewichtsprozent

               Fe   Eisen                            0,5

               O    Sauerstoff                       0,4

               Andere Elemente je                    0,3

          -----------------------------------------------------------

            b - Nickellegierungen:

                Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil von

                Nickel höher ist als der eines jeden anderen

                Elementes, vorausgesetzt, daß

                1 - der Gewichtsanteil an Kobalt 1,5 übersteigt,

                2 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

                    anderen Elemente größer ist als die in der

                    vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze,

                    oder

                3 - der Anteil der anderen Elemente als Nickel und

                    Kobalt am Gesamtgewicht 1 % übersteigt.

        2 - Vorbehaltlich der Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel gelten

            bei der Unternummer 7508 10 als Draht nur solche

            Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebiger

            Querschnittsform, deren größte Querschnittsabmessung

            6 mm nicht übersteigt.

7501  --  Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere

          Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie:

      10  - Nickelmatten

      20  - Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der

            Nickelmetallurgie

7502  --  Nickel, unverarbeitet:

      10  - Nickel, nicht legiert

      20  - Nickellegierungen

7503  00  Abfälle und Schrott, aus Nickel

7504  00  Pulver und Flitter, aus Nickel

7505  --  Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel:

          - Stangen, Stäbe und Profile:

      11  - - aus nicht legiertem Nickel

      12  - - aus Nickellegierungen

          - Draht:

      21  - - aus nicht legiertem Nickel

      22  - - aus Nickellegierungen

7506  --  Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel:

      10  - aus nicht legiertem Nickel

      20  - aus Nickellegierungen

7507  --  Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

          Muffen), aus Nickel:

          - Rohre:

      11  - - aus nicht legiertem Nickel

      12  - - aus Nickellegierungen

      20  - Rohrfittings

7508  --  Andere Waren aus Nickel:

      10  - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht

      90  - andere

                               Kapitel 76

                       Aluminium und Waren daraus

        Anmerkungen

        1 - In diesem Kapitel gelten als:

            a - Stangen und Stäbe:

                Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

                geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

                ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

                in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

                (einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

                Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

                (einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

                modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

                gegenüberliegende Seiten konvexen Bögen bilden,

                während die anderen Seiten gerade, parallel und

                gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

                rechteckigem (einschließlich quadratischem),

                dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

                der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

                Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

                (einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

                muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen

                und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte

                Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,

                die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

                als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

                dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,

                die in andere Nummern fallen.

            b - Profile:

                Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

                geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in

                ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

                aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

                Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

                Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

                oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

                nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders als

                durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie

                dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten, die

                in andere Nummern fallen.

            c - Drähte:

                Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

                Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

                einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

                Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

                Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen

                Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten

                Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

                gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden während

                die anderen zwei Seiten gerade, parallel und gleich

                lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem

                (einschließlich quadratischem), dreieckigem

                oder polygonalem Querschnitt können in der

                Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

                Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

                (einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

                muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

            d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

                Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

                unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7601), auch in

                Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

                Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

                Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

                konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

                gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

                abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

                entweder

                - eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

                  haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

                  nicht übersteigt, oder

                - eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

                  beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

                  den Charakter 7601 von Waren erhalten haben, die in

                  andere Nummern fallen.

                In die Nummern 7606 und 7607 gehören u. a. auch

                Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster

                aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,

                Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die

                gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit

                sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

                haben, die in andere Nummern fallen.

            e - Rohre:

                Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

                Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

                einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

                Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

                Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

                regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

                gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

                einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

                (einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

                Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

                in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

                können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

                der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

                und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

                den vorgenannten Querschnitten können poliert,

                überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

                eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Ringen

                versehen sein.

        Anmerkungen zu den Unternummern

        1 - In diesem Kapitel gelten als:

            a - Aluminium, nicht legiert:

                Metall mit einem Gehalt von mindestens

                99 Gewichtsprozent Aluminium, wobei der

                Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in

                der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen

                nicht übersteigen darf:

                       Tabelle der anderen Elemente

---------------------------------------------------------------------

                                            Höchstgrenze in

            Elemente                        Gewichtsprozent

---------------------------------------------------------------------

        Fe + Si

        (Eisen und Silizium)                       1

        Andere Elemente 1) je                    0,1 2)

---------------------------------------------------------------------

  1. Ziffer eins
    Andere Elemente sind z. B. Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn.
  2. Ziffer 2
    Der Gewichtsanteil an Kupfer darf höher als 0,1%, aber nicht
höher als 0,2% sein, vorausgesetzt, daß weder der Gewichtsanteil Chrom noch der Gewichtsanteil an Mangan 0,05% übersteigt.

            b - Aluminium-Legierungen:

                Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an

                Aluminium höher ist als der eines jeden anderen

                Elementes, vorausgesetzt, daß

                1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

                    anderen Elemente oder von Eisen und Silizium

                    zusammen größer ist, als die in der vorstehenden

                    Tabelle angeführte Höchstgrenze, oder

                2 - der Anteil der anderen Elemente am Gesamtgewicht

                    1 % übersteigt

        2 - Vorbehaltlich der Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel gelten

            bei der Unternummer 7616 91 als Draht nur solche

            Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebiger

            Querschnittsform, deren größte Querschnittsabmessung

            6 mm nicht übersteigt.

7601  --  Aluminium, unverarbeitet:

      10  - Aluminium, nicht legiert

7602  00  Abfälle und Schrott, aus Aluminium

7603  --  Pulver und Flitter, aus Aluminium:

      10  - Pulver ohne lamellenförmige Struktur

      20  - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter

7604  --  Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium:

      10  - aus nicht legiertem Aluminium

          - aus Aluminiumlegierungen:

      21  - - Hohlprofile

      29  - - sonstige

7605  --  Draht aus Aluminium:

          - aus nicht legiertem Aluminium:

      11  - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

              7 mm

      19  - - sonstige

          - aus Aluminiumlegierungen:

      21  - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

              7 mm

      29  - - sonstige

7606  --  Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Stärke

          von mehr als 0,2 mm:

          - rechteckig (einschließlich quadratisch):

      11  - - aus nicht legiertem Aluminium

      12  - - aus Aluminiumlegierungen

          - andere:

      91  - - aus nicht legiertem Aluminium

      92  - - aus Aluminiumlegierungen

7607  --  Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder

          mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

          unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm

          oder weniger:

          - nicht unterlegt:

      11  - - nur gewalzt

      19  - - sonstige

      20  - unterlegt

7608  --  Rohre aus Aluminium:

      10  - aus nicht legiertem Aluminium

      20  - aus Aluminiumlegierungen

7609  00  Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus

          Aluminium

7610  --  Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der

          Nr. 9406) sowie deren Teile (z. B. Brücken und

          Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Dächer, Dachstühle,

          Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

          Türschwellen, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Aluminium;

          für Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche, Stangen,

          Profile, Rohre und dergleichen:

      10  - Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Stöcke sowie

            Türschwellen

      90  - andere

7611  00  Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse, für

          Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

          verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem

          Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit

          Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

          mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung

7612  --  Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse

          (einschließlich der Verpackungsröhrchen und Tuben), für

          Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

          verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem

          Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch mit

          Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

          mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung:

      10  - Tuben

      90  - andere

7613  00  Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus

          Aluminium

7614  --  Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium,

          ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

      10  - mit Stahlseele

      90  - andere

7615  --  Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,

          aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und

          ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus

          Aluminium; Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

          Teile davon, aus Aluminium:

      10  - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile

            davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche

            Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen:

      11  - - Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,

              zum Scheuern, Polieren und dergleichen

      19  - - andere

      20  - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon

7616  --  Andere Waren aus Aluminium:

      10  - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern (ausgenommen solche

            der Nr. 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken,

            Nieten, Keile, Splinte, Unterlegscheiben und ähnliche

            Waren

     (90) - andere:

      91  - - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

      99  - - sonstige

                              Kapitel 78

                        Blei und Waren daraus

        Anmerkungen

        1 - In diesem Kapitel gelten als:

            a - Stangen und Stäbe:

                Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

                geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

                ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

                in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

                (einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

                Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

                (einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

                modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

                gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

                während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

                gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

                rechteckigem (einschließlich quadratischem),

                dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

                der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

                Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

                (einschließlich modifiziert rechteckigem)

                Querschnitt muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

                Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder

                gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und

                Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet

                wurden (anders als durch grobes Abgraten oder

                Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter

                von Waren erhalten haben, die in andere Nummern

                fallen.

            b - Profile:

                Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete

                oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen

                in ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

                aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

                Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

                Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch

                gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den

                gleichen Formen, die nach ihrer Herstellung

                bearbeitet wurden (anders als durch grobes Abgraten

                oder Entzundern), soweit sie dadurch nicht den

                Charakter von Waren erhalten, die in andere Nummern

                fallen.

            c - Drähte:

                Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

                Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer gesamten Länge

                einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

                Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

                Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen

                Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten

                Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

                gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

                während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

                gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

                rechteckigem (einschließlich quadratischem),

                dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

                der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

                Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

                (einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

                muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

            d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

                Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

                unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7801), auch in

                Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

                Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

                Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

                konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei

                Seiten, gerade, parallel und gleich lang sind), auch

                mit abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke,

                die entweder

                - eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

                  haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

                  nicht übersteigt, oder

                - eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

                  beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

                  den Charakter von waren erhalten haben, die in

                  andere Nummern fallen.

                In die Nummer 7804 gehören u. a. auch Planen, Bleche,

                Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen (z. B.

                Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfe,

                Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht, gewellt,

                poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht

                den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere

                Nummern fallen.

            e - Rohre:

                Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

                Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

                einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

                Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

                Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

                regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

                gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

                einem Querschnitt in Form eines Rechtecke

                (einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

                Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

                in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

                können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

                der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

                und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

                den vorgenannten Querschnitten können poliert,

                überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht

                eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen;

                Muffen oder Ringen versehen sein.

        Anmerkung zu den Unternummern

        1 - In diesem Kapitel gilt als raffiniertes Blei Metall mit

            einem Gehalt von mindestens 99,9 Gewichtsprozent Blei,

            vorausgesetzt, daß der Gewichtsanteil eines jeden anderen

            Elementes die in der nachstehenden Tabelle angeführten

            Höchstgrenzen nicht übersteigt:

                   Tabelle der anderen Elemente

---------------------------------------------------------------------

                                           Höchstgrenze in

          Elemente                         Gewichtsprozent

---------------------------------------------------------------------

Ag    Silber                                   0,02

As    Arsen                                    0,005

Bi    Bismut                                   0,05

Ca    Calcium                                  0,002

Cd    Cadium                                   0,002

Cu    Kupfer                                   0,08

Fe    Eisen                                    0,002

S     Schwefel                                 0,002

Sb    Antimon                                  0,005

Sn    Zinn                                     0,005

Zn    Zink                                     0,002

Andere Elemente

(z. B. Te), je                                 0,001

---------------------------------------------------------------------

7801  --  Blei, unverarbeitet:

      10  - raffiniertes Blei

          - anderes:

      91  - - Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes

              Element enthaltend

      99  - - sonstige

7802  00  Abfälle und Schrott, aus Blei

7803  00  Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei

7804  --  Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;

          Pulver und Flitter, aus Blei:

          - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

      11  - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Stärke (ohne

              Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

      19  - - sonstige

      20  - Pulver und Flitter

7805  00  Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

          Muffen), aus Blei

7806  00  Andere Waren aus Blei

                              Kapitel 79

                        Zink und Waren daraus

        Anmerkungen

        1 - In diesem Kapitel gelten als:

            a - Stangen und Stäbe:

                massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

                geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

                ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

                in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

                (einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

                Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

                (einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

                modifizierten Rechteckes, bei denen gegenüberliegende

                Seiten konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei

                Seiten gerade, parallel und gleich lang sind)

                aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem

                (einschließlich quadratischem), dreieckigem oder

                polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung

                abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von

                Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich

                modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel

                der Breite übersteigen. Als Stangen und Stäbe gelten

                auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den

                gleichen Formen und Abmessungen, die nach ihrer

                Herstellung bearbeitet wurden (anders als durch

                grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie dadurch

                nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die in

                andere Nummern fallen.

            b - Profile:

                Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

                geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer

                ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

                aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

                Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

                Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

                oder gesinterte Erzeugnisse mit en gleichen Formen,

                die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

                als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

                sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,

                die in andere Nummern fallen.

            c - Drähte:

                Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

                Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

                einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

                Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

                Quadrates), gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßigen

                konvexen Vielecks (einschließlich eines sog.

                abgeflachten Kreises oder modifizierten

                Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

                konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

                gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.

                Erzeugnisse mit rechteckigem oder polygonalem

                Querschnitt können in der Längsrichtung gerundete

                Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit

                rechteckigem (einschließlich modifiziert

                rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite

                übersteigen.

            d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

                Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

                unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7901), auch in

                Rollen, mit rechteckigem quadratischem) Querschnitt

                (einschließlich modifiziert rechteckigem Querschnitt,

                bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen

                bildet, während die anderen zwei Seiten gerade,

                parallel und gleich lang sind), auch mit abgerundeten

                Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die entweder

                - eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

                  haben, mit einer Starke, die ein Zehntel der Breite

                  nicht übersteigt, oder

                - eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

                  beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

                  den Charakter von Waren erhalten haben, die in

                  andere Nummern fallen.

                In die Nummer 7905 gehören u. a. auch Platten,

                Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen

                (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,

                Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht,

                gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit sie

                dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,

                die in andere Nummern fallen.

            e - Rohre:

                Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

                Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

                einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

                Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

                Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

                regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

                gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

                einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

                (einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

                Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

                in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

                können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

                der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

                und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

                den vorgenannten Querschnitten können poliert,

                überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

                eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen

                Muffen, oder Ringen versehen sein.

        Anmerkung zu den Unternummern

        1 - In diesem Kapitel gelten als:

            a - Zink, nicht legiert

                Metall, das einen Gehalt von mindestens

                97,5 Gewichtsprozent Zink aufweist

            b - Zinklegierungen

                Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an

                Zink höher ist als der eines jeden anderen Elementes,

                vorausgesetzt, daß der Gesamtgewichtsanteil solcher

                anderer Elemente 2,5% übersteigt.

            c - Zinkstaub

                Staub, der bei der Kondensation von Zinkdampf

                entsteht. Er besteht aus kugelförmigen Partikeln, die

                feiner als Zinkpulver sind und von denen mindestens

                80 Gewichtsprozent durch ein Sieb mit einer lichten

                Maschenweite von 63 Micrometer (Micron) fallen

                müssen. Der Staub muß mindestens 85 Gewichtsprozent

                metallisches Zink enthalten.

7901  --  Zink, unverarbeitet:

          - Zink, nicht legiert:

      11  - - mit einem Gehalt von 99,99 Gewichtsprozent oder mehr an

              Zink

      12  - - mit einem Gehalt von weniger als 99,99 Gewichtsprozent

              an Zink

      20  - Zinklegierungen

7902  00  Abfälle und Schrott, aus Zink

7903  --  Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:

      10  - Zinkstaub

      90  - andere

7904  00  Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink

7905  00  Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

7906  00  Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

          Muffen), aus Zink

7907  00  Andere Waren aus Zink