Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Text

Kapitel 60

Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Häkelspitzen der Nummer 5804;

            b - Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewirkt oder

                gestrickt, der Nummer 5807;

            c - gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,

                imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet,

                des Kapitels 59. Gewirkte oder gestrickte Samte,

                Plüsche und Schlingenerzeugnisse, imprägniert,

                bestrichen, überzogen oder geschichtet, bleiben

                jedoch in der Nummer 6001.

        2 - Dieses Kapitel umfaßt auch gewirkte und gestrickte

            Flächenerzeugnisse aus Metallfäden, wie sie für

            Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche Zwecke

            verwendet werden.

        3 - Als gewirkte Flächenerzeugnisse gelten in allen

            Abschnitten des Tarifs auch im Nähwirkverfahren

            hergestellte Waren, bei denen die Maschen durch

            Spinnstoffgarne gebildet werden.

6001  --  Samte, Plüsche einschließlich Hochflorerzeugnisse und

          Schlingenerzeugnisse, gewirkt oder gestrickt:

      10  - Hochflorerzeugnisse

          - Schlingenerzeugnisse:

      21  - - aus Baumwolle

      22  - - aus Chemiefasern

      29  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere:

      91  - - aus Baumwolle

      92  - - aus Chemiefasern

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6002  --  Andere gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse:

      10  - mit einer Breite von 30 cm oder weniger,

            5 Gewichtsprozent oder mehr Elastomergarne oder

            Kautschukfäden enthaltend

      20  - andere, mit einer Breite von 30 cm oder weniger

      30  - mit einer Breite von mehr als 30 cm, 5 Gewichtsprozent

            oder mehr Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend

          - andere, kettengewirkt (einschließlich Erzeugnisse der

            Häkelgalonmaschine):

      41  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      42  - - aus Baumwolle

      43  - - aus Chemiefasern

      49  - - sonstige

          - andere:

      91  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      92  - - aus Baumwolle

      93  - - aus Chemiefasern

      99  - - sonstige

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

        Anmerkungen

        1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren, gewirkt

            oder gestrickt.

        2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Waren der Nummer 6212;

            b - Altwaren der Nummer 6309;

            c - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische

                Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).

        3 - In den Nummern 6103 und 6104 gelten:

            a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige

                Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die

                hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Stoff

                hergestellt sind und aus folgenden Teilen bestehen:

                - einem Sakko oder einer Jacke, zum Bedecken des

                  Oberkörpers; die Außenseite dieses

                  Kleidungsstückes muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus

                  vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt

                  sein; außerdem ist eine Weste (Gilet, zulässig,

                  deren Vorderseite aus dem gleichen Stoff wie die

                  Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung

                  und deren Rückseite aus dem gleichen Stoff wie der

                  Futterstoff des Sakkos oder der Jacke hergestellt

                  ist; und

                - einem Kleidungsstück zum Bedecken des

                  Unterkörpers; dabei muß es sich um eine lange

                  Hose, Kniebundhose und dergleichen oder kurze Hose

                  (ausgenommen Badebekleidung) oder um einen Rock

                  oder Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz,

                  handeln.

                Alle Teile eines Anzuges oder Kostümes müssen aus

                Stoffen mit gleicher Struktur, gleicher Farbe und

                gleicher stofflicher Zusammensetzung hergestellt

                sein und außerdem den gleichen Stil besitzen sowie

                von gleicher oder einander entsprechender Größe

                sein; sie dürfen jedoch einen Schnurbesatz (einen in

                den Saum eingenähten Streifenbesatz) aus einem

                anderen Stoff aufweisen.

                Werden bei Anzügen oder Kostümen mehrere

                verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des

                Unterkörpers gemeinsam zur Abfertigung gestellt (z.

                B. eine lange und eine kurze Hose oder ein Rock oder

                Hosenrock und eine lange Hose), ist die lange Hose,

                oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung der Rock

                oder Hosenrock, als das wesensbestimmende

                Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers

                anzusehen; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt

                einzureihen.

                Der Begriff Anzug oder Kostüm umfaßt, unabhängig

                davon, ob alle vorstehenden Bedingungen erfüllt

                werden, noch folgende Zusammenstellungen von

                Kleidungsstücken:

                - Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit

                  hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und

                  einer längsgestreiften langen Hose;

                - Frack, üblicherweise aus einem schwarzen Stoff,

                  dessen Oberteil vorne verhältnismäßig kurz und

                  nicht schließbar ist und dessen in Hüfthöhe

                  angesetzte, schmale Schöße hinten herabhängen;

                - Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem

                  gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorne meist mit

                  größerem Ausschnitt), aber als Besonderheit

                  glänzende Revers aus Seide oder einer

                  Seidenimitation aufweist;

            b - als Ensemble mehrteilige Zusammenstellungen von

                Kleidungsstücken, in Aufmachungen für den

                Kleinverkauf, die hinsichtlich ihrer Schauseite

                überwiegend aus dem gleichen Stoff hergestellt sein

                müssen und aus folgenden Teilen bestehen:

                - einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers

                  (ausgenommen Waren der Nummern 6107 und 6108 sowie

                  Unterleibchen der Nummer 6109); zusätzlich ist als

                  zweites derartiges Kleidungsstück ein Pullover -

                  allerdings nur bei Kombinationen von Pullover und

                  Jacke (sog. Twinsets) - oder - in allen anderen

                  Fällen - eine Weste (Gilet) zulässig;

                - einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum

                  Bedecken des Unterkörpers; es muß sich dabei um

                  lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und

                  dergleichen, kurze Hosen (ausgenommen

                  Badebekleidung), Röcke oder Hosenröcke handeln.

                Alle Teile eines Ensembles müssen von gleicher oder

                einander entsprechender Größe sein.

                Der Begriff Ensemble umfaßt nicht Zusammenstellungen

                von Kleidungsstücken, die in diesem Kapitel als

                solche angeführt sind, nämlich Anzüge und Kostüme,

                Pyjamas, Trainingsanzüge und Skianzüge.

        4 - Ausgenommen von den Nummern 6105 und 6106 sind

            Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit

            einem gerippten Bund in Taillenhöhe oder einem anderen

            verengenden Abschluß am unteren Ende sowie

            Kleidungsstücke, die gezählt auf einer Fläche von

            mindestens 10 cm x 10 cm in jeder Richtung

            durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearem

            Zentimeter aufweisen. Die Nummer 6106 umfaßt nicht

            ärmellose Kleidungsstücke.

        5 - Die Nummer 6109 umfaßt keine Kleidungsstücke mit einer

            Zugkordel, einem gerippten Bund in Taillenhöhe oder

            einem anderen verengenden Abschluß am unteren Ende des

            Kleidungsstückes.

        6 - In der Nummer 6111 gelten:

            a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder

                alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von

                86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für

                Kleinkinder;

            b - Waren, die sowohl in die Nummer 6111 als auch in

                andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden

                können, als solche der Nummer 6111.

        7 - In der Nummer 6112 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke

            oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen

            auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit

            erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport

            (Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie

            bestehen:

            a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein

                einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper

                als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu

                Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch

                Taschen und Fußstege aufweisen;

            b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine

                Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,

                in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus

                folgenden Teilen besteht:

                - einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,

                  einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen

                  Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit

                  zusätzlicher Weste (Gilet);

                - einer langen Hose, die auch über die Taille reichen

                  kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer

                  Latzhose.

                  Ein Schiensemble kann auch aus einem Overall, wie

                  er in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist,

                  und einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über

                  dem Overall getragen wird, bestehen.

                  Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen

                  die gleiche Struktur, den gleichen Stil und die

                  gleiche stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die

                  gleiche Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher

                  oder einander entsprechender Größe sein.

        8 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6113 als auch in

            andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der

            Nummer 6111, eingereiht werden kann, gehört in die

            Nummer 6113.

        9 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links

            über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

            Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts

            über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

            Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn

            der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für

            das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist.

            Bekleidung, die weder als solche für Männer oder Knaben

            noch als solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist,

            fällt in die entsprechende Nummer für Frauen- oder

            Mädchenbekleidung.

       10 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden

            hergestellt sein.

6101  --  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

          (einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

          ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

          Knaben, ausgenommen solche der Nummer 6103:

      10  - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      20  - aus Baumwolle

      30  - aus Chemiefasern

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6102  --  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

          (einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

          ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder

          Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 6104:

      10  - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      20  - aus Baumwolle

      30  - aus Chemiefasern

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6103  --  Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,

          Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

          Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

          Knaben:

          - Anzüge:

      11  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      12  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Ensembles:

      21  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      22  - - aus Baumwolle

      23  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      29  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Sakkos (Blazer):

      31  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      32  - - aus Baumwolle

      33  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      39  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

            kurze Hosen:

      41  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      42  - - aus Baumwolle

      43  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      49  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6104  --  Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,

          Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

          und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

          Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder

          Mädchen:

          - Kostüme:

      11  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      12  - - aus Baumwolle

      13  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Ensembles:

      21  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      22  - - aus Baumwolle

      23  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      29  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Jacken und Sakkos (Blazer):

      31  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      32  - - aus Baumwolle

      33  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      39  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Kleider:

      41  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      42  - - aus Baumwolle

      43  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      44  - - aus künstlichen Spinnstoffen

      49  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Röcke und Hosenröcke:

      51  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      52  - - aus Baumwolle

      53  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      59  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhose und dergleichen und

            kurze Hosen:

      61  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      62  - - aus Baumwolle

      63  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      69  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6105  --  Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben:

      10  - aus Baumwolle

      20  - aus Chemiefasern

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6106  --  Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen

          oder Mädchen:

      10  - aus Baumwolle

      20  - aus Chemiefasern

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6107  --  Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel

          und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

          Knaben:

          - Unterhosen:

      11  - - aus Baumwolle

      12  - - aus Chemiefasern

      19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Nachthemden und Pyjamas:

      21  - - aus Baumwolle

      22  - - aus Chemiefasern

      29  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere:

      91  - - aus Baumwolle

      92  - - aus Chemiefasern

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6108  --  Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

          Negliges, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,

          gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen:

          - Unterkleider und Unterröcke:

      11  - - aus Chemiefasern

      19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Unterhosen:

      21  - - aus Baumwolle

      22  - - aus Chemiefasern

      29  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Nachthemden und Pyjamas:

      31  - - aus Baumwolle

      32  - - aus Chemiefasern

      39  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere:

      91  - - aus Baumwolle

      92  - - aus Chemiefasern

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6109  --  T-Shirts, Unterleibchen und andere Leibchen, gewirkt oder

          gestrickt:

      10  - aus Baumwolle

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6110  --  Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,

          einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt:

      10  - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      20  - aus Baumwolle

      30  - aus Chemiefasern

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6111  --  Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt,

          für Kleinkinder:

      10  - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      20  - aus Baumwolle

      30  - aus synthetischen Spinnstoffen

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6112  --  Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung, gewirkt

          oder gestrickt:

           - Trainingsanzüge:

       11  - - aus Baumwolle

       12  - - aus synthetischen Spinnstoffen

       19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

       20  - Schianzüge

           - Badebekleidung für Männer oder Knaben:

       31  - - aus synthetischen Spinnstoffen

       39  - - aus sonstigen Spinnstoffen

           - Badebekleidung für Frauen oder Mädchen:

       41  - - aus synthetischen Spinnstoffen

       49  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6113  00  Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Erzeugnissen der

          Nummer 5903, 5906 oder 5907

6114  --  Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt:

      10  - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      20  - aus Baumwolle

      30  - aus Chemiefasern

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6115  --  Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere

          Strumpfwaren, einschließlich Krampfadernstrümpfe und

          Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachten Sohlen, gewirkt

          oder gestrickt:

          - Strumpfhosen:

      11  - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

              weniger als 67 Dezitex je Einfachgarn

      12  - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

              67 Dezitex oder mehr je Einfachgarn

      19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

      20  - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe), mit einem

            Titer je Einfachgarn von weniger als 67 Dezitex

          - andere:

      91  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      92  - - aus Baumwolle

      93  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6116  --  Handschuhe, gewirkt oder gestrickt:

      10  - mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert, bestrichen

            oder überzogen

          - andere:

      91  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      92  - - aus Baumwolle

      93  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6117  --  Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder

          gestrickt; Teile von Bekleidung oder von

          Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt:

      10  - Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche

            Waren

      20  - Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten

      80  - anderes Bekleidungszubehör

      90  - Teile

Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt

        Anmerkungen

        1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren aus allen

            textilen Flächenerzeugnissen, ausgenommen aus Watte; es

            umfaßt jedoch nicht gewirkte oder gestrickte Waren, mit

            Ausnahme solcher der Nummer 6212.

        2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Altwaren der Nummer 6309;

            b - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische

                Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).

        3 - In den Nummern 6203 und 6204 gelten:

            a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige

                Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die

                hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Stoff

                hergestellt sind und aus folgenden Teilen bestehen:

                - einem Sakko oder einer Jacke, zum Bedecken des

                  Oberkörpers; die Außenseite dieses

                  Kleidungsstückes muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus

                  vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt

                  sein; außerdem ist eine Weste (Gilet) zulässig,

                  deren Vorderseite aus dem gleichen Stoff wie die

                  Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung

                  und deren Rückseite aus dem gleichen Stoff wie der

                  Futterstoff des Sakkos oder der Jacke hergestellt

                  ist; und

                - einem Kleidungsstück zum Bedecken des

                  Unterkörpers; dabei muß es sich um eine lange

                  Hose, Kniebundhose und dergleichen oder kurze Hose

                  (ausgenommen Badebekleidung) oder um einen Rock

                  oder Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz,

                  handeln.

                Alle Teile eines Anzuges oder Kostümes müssen aus

                Stoffen mit gleicher Struktur, gleicher Farbe und

                gleicher stofflicher Zusammensetzung hergestellt

                sein und außerdem den gleichen Stil besitzen sowie

                von gleicher oder einander entsprechender Größe

                sein; sie dürfen jedoch einen Schnurbesatz (einen in

                den Saum eingenähten Streifenbesatz) aus einem

                anderen Stoff aufweisen.

                Werden bei Anzügen oder Kostümen mehrere

                verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des

                Unterkörpers gemeinsam zur Abfertigung gestellt (z.

                B. eine lange und eine kurze Hose oder ein Rock oder

                Hosenrock und eine lange Hose), ist die lange Hose,

                oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung der Rock

                oder Hosenrock, als das wesensbestimmende

                Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers

                anzusehen; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt

                einzureihen.

                Der Begriff Anzug oder Kostüm umfaßt, unabhängig

                davon, ob alle vorstehenden Bedingungen erfüllt

                werden, noch folgende Zusammenstellungen von

                Kleidungsstücken:

                - Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit

                  hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und

                  einer längsgestreiften langen Hose;

                - Frack, üblicherweise aus einem schwarzen Stoff,

                  dessen Oberteil vorne verhältnismäßig kurz und

                  nicht schließbar ist und dessen in Hüfthöhe

                  angesetzte, schmale Schöße hinten herabhängen;

                - Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem

                  gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorne meist mit

                  größerem Ausschnitt), aber als Besonderheit

                  glänzende Revers aus Seide oder einer

                  Seidenimitation aufweist;

            b - als Ensemble mehrteilige Zusammenstellungen von

                Kleidungsstücken, in Aufmachungen für den

                Kleinverkauf, die hinsichtlich ihrer Schauseite

                überwiegend aus dem gleichen Stoff hergestellt sein

                müssen und aus folgenden Teilen bestehen:

                - einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers

                  (ausgenommen Waren der Nummern 6207 und 6208);

                  zusätzlich ist als zweites derartiges

                  Kleidungsstück eine Weste (Gilet) zulässig;

                - einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum

                  Bedecken des Unterkörpers; es muß sich dabei um

                  lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und

                  dergleichen, kurze Hosen (ausgenommen

                  Badebekleidung), Röcke oder Hosenröcke handeln.

                Alle Teile eines Ensembles müssen von gleicher oder

                einander entsprechender Größe sein.

                Der Begriff Ensemble umfaßt nicht Zusammenstellungen

                von Kleidungsstücken, die in diesem Kapitel als

                solche angeführt sind, nämlich Anzüge und Kostüme,

                Pyjamas, Trainingsanzüge und Skianzüge.

        4 - In der Nummer 6209 gelten:

            a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder

                alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von

                86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für

                Kleinkinder;

            b - Waren, die sowohl in die Nummer 6209 als auch in

                andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden

                können, als solche der Nummer 6209.

        5 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6210 als auch in

            andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der

            Nummer 6209, eingereiht werden kann, gehört in die

            Nummer 6210.

        6 - In der Nummer 6211 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke

            oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen

            auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit

            erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport

            (Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie

            bestehen:

            a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein

                einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper

                als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu

                Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch

                Taschen und Fußstege aufweisen;

            b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine

                Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,

                in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus

                folgenden Teilen besteht:

                - einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,

                  einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen

                  Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit

                  zusätzlicher Weste (Gilet);

                - einer langen Hose, die auch über die Taille reichen

                  kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer

                  Latzhose.

                Ein Schiensembles kann auch aus einem Overall, wie er

                in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist, und

                einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über dem

                Overall getragen wird, bestehen.

                Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen die

                gleiche Struktur, den gleichen Stil und die gleiche

                stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die gleiche

                Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher oder

                einander entsprechender Größe sein.

        7 - Halstücher und ähnliche Waren von quadratischer oder

            annähernd quadratischer Form, bei denen keine Seite mehr

            als 60 cm mißt, sind als Taschentücher (Nr. 6213)

            einzureihen. Taschentücher, bei denen eine Seite mehr als

            60 cm mißt, fallen in die Nummer 6214.

        8 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links

            über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

            Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts

            über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

            Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn

            der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für

            das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist. Bekleidung,

            die weder als solche für Männer oder Knaben noch als

            solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist, fällt in

            die entsprechende Nummer für Frauen- oder

            Mädchenbekleidung.

        9 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden

            hergestellt sein.

6201  --  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

          (einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

          ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen solche

          der Nummer 6203:

          - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche

            Waren:

      11  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      12  - - aus Baumwolle

      13  - - aus Chemiefasern

      19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere:

      91  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      92  - - aus Baumwolle

      93  - - aus Chemiefasern

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6202  --  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

          (einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

          ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche

          der Nummer 6204:

          - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche

            Waren:

      11  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      12  - - aus Baumwolle

      13  - - aus Chemiefasern

      19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere:

      91  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      92  - - aus Baumwolle

      93  - - aus Chemiefasern

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6203  --  Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,

          Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

          Badebekleidung), für Männer oder Knaben:

          - Anzüge:

      11  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      12  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Ensembles:

      21  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      22  - - aus Baumwolle

      23  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      29  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Sakkos (Blazer):

      31  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      32  - - aus Baumwolle

      33  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      39  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

            kurze Hosen:

      41  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      42  - - aus Baumwolle

      43  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      49  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6204  --  Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,

          Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

          und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

          Badebekleidung), für Frauen oder Mädchen:

          - Kostüme:

      11  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      12  - - aus Baumwolle

      13  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Ensembles:

      21  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      22  - - aus Baumwolle

      23  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      29  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Jacken und Sakkos (Blazer):

      31  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      32  - - aus Baumwolle

      33  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      39  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Kleider:

      41  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      42  - - aus Baumwolle

      43  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      44  - - aus künstlichen Spinnstoffen

      49  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Röcke und Hosenröcke:

      51  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      52  - - aus Baumwolle

      53  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      59  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

            kurze Hosen:

      61  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      62  - - aus Baumwolle

      63  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      69  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6205  --  Hemden für Männer oder Knaben:

      10  - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      20  - aus Baumwolle

      30  - aus Chemiefasern

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6206  --  Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

      10  - aus Seide oder Abfallseide

      20  - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      30  - aus Baumwolle

      40  - aus Chemiefasern

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6207  --  Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen, Nachthemden,

          Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für

          Männer oder Knaben:

          - Unterhosen:

      11  - - aus Baumwolle

      19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Nachthemden und Pyjamas:

      21  - - aus Baumwolle

      22  - - aus Chemiefasern

      29  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere:

      91  - - aus Baumwolle

      92  - - aus Chemiefasern

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6208  --  Unterleibchen und andere Leibchen, Unterkleider,

          Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,

          Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder

          Mädchen:

          - Unterkleider und Unterröcke:

      11  - - aus Chemiefasern

      19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Nachthemden und Pyjamas:

      21  - - aus Baumwolle

      22  - - aus Chemiefasern

      29  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere:

      91  - - aus Baumwolle

      92  - - aus Chemiefasern

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6209  --  Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

      10  - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      20  - aus Baumwolle

      30  - aus synthetischen Spinnstoffen

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6210  --  Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 5602, 5603,

          5903, 5906 oder 5907:

      10  - aus Erzeugnissen der Nummer 5602 oder 5603

      20  - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den

            Unternummern 6201 11 bis 6201 19 genannt ist

      30  - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den

            Unternummern 6202 11 bis 6202 19 genannt ist

      40  - andere Bekleidung für Männer oder Knaben

      50  - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

6211  --  Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere

          Bekleidung:

          - Badebekleidung

      11  - - für Männer oder Knaben

      12  - - für Frauen oder Mädchen

      20  - Schianzüge

          - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

      31  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      32  - - aus Baumwolle

      33  - - aus Chemiefasern

      39  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

      41  - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      42  - - aus Baumwolle

      43  - - aus Chemiefasern

      49  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6212  --  Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger,

          Sockenhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie Teile

          davon, auch gewirkt oder gestrickt:

      10  - Büstenhalter

      20  - Hüftgürtel und Miederhosen

      30  - Korseletts

      90  - andere

6213  --  Taschentücher:

      10  - aus Seide oder Abfallseide

      20  - aus Baumwolle

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6214  --  Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und dergleichen:

      10  - aus Seide oder Abfallseide

      20  - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

      30  - aus synthetischen Spinnstoffen

      40  - aus künstlichen Spinnstoffen

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6215  --  Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten:

      10  - aus Seide oder Abfallseide

      20  - aus Chemiefasern

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6216  00  Handschuhe

6217  --  Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör;

          Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör:

      10  - Bekleidungszubehör

      90  - Teile

                             Kapitel 63

     Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;

                         Altwaren und Lumpen

        Anmerkungen

        1 - Die Nummern des Unterkapitels I umfassen nur

            konfektionierte Waren aus textilen Erzeugnissen aller

            Art.

        2 - Ausgenommen vom Unterkapitel I sind:

            a - Waren der Kapitel 56 bis 62;

            b - Altwaren der Nummer 6309.

        3 - Die Nummer 6309 umfaßt nur die folgenden Waren:

            a - Waren aus Spinnstoffen:

                1 - Bekleidung und Bekleidungszubehör sowie Teile

                    davon;

                2 - Decken;

                3 - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

                    Körperpflege und Küchenwäsche;

                4 - Waren für die Innenausstattung, ausgenommen

                    Teppiche der Nummern 5701 bis 5705 und

                    Tapisserien der Nummer 5805;

            b - Schuhe und Kopfbedeckungen, aus Stoffen aller Art,

                ausgenommen Asbest.

                Die vorgenannten Waren werden von der Nummer 6309 nur

                erfaßt, wenn sie:

                1 - durch Gebrauch augenscheinlich abgenutzt sind,

                    und

                2 - lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen

                    Umschließungen vorliegen.

             I. Andere konfektionierte Spinnstoffwaren

6301 --  Decken:

     10  - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

     20  - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

           Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     30  - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

           Heizvorrichtung) aus Baumwolle

     40  - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

           Heizvorrichtung) aus synthetischen Spinnstoffen

     90  - andere Decken

6302  --  Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die Körperpflege und

          Küchenwäsche:

      10  - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt

          - andere Bettwäsche, bedruckt:

      21  - - aus Baumwolle

      22  - - aus Chemiefasern

      29  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere Bettwäsche:

      31  - - aus Baumwolle

      32  - - aus Chemiefasern

      39  - - aus sonstigen Spinnstoffen

      40  - Tischwäsche, gewirkt oder gestrickt

          - andere Tischwäsche:

      51  - - aus Baumwolle

      52  - - aus Flachs (Leinen)

      53  - - aus Chemiefasern

      59  - - aus sonstigen Spinnstoffen

      60  - Wäsche für die Körperpflege und Küchenwäsche, aus

            gewebten oder gewirkten Frottiererzeugnissen, aus

            Baumwolle

      91  - - aus Baumwolle

      92  - - aus Flachs (Leinen)

      93  - - aus Chemiefasern

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6303  --  Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und

          Bettbehänge:

          - gewirkt oder gestrickt:

      11  - - aus Baumwolle

      12  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere:

      91  - - aus Baumwolle

      92  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6304  --  Andere Waren für die Innenausstattung, ausgenommen solche

          der Nummer 9404:

          - Bettüberwürfe:

      11  - - gewirkt oder gestrickt

      19  - - sonstige

          - andere:

      91  - - gewirkt oder gestrickt

      92  - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle

      93  - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus synthetischen

              Spinnstoffen

      99  - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus sonstigen

              Spinnstoffen

6305  --  Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke:

      10  - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303

      20  - aus Baumwolle

     (30) - aus Chemiefasern:

      32  - - flexible Schüttgutbehälter

      33  - - andere, aus Streifen oder dergleichen, aus

              Polyethylen oder Polypropylen

      39  - - sonstige

      90  - aus sonstigen Spinnstoffen

6306  --  Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge,

          für Segelbretter oder für Landfahrzeuge;

          Campingausrüstung:

          - Planen und Markisen:

      11  - - aus Baumwolle

      12  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      19  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Zelte:

      21  - - aus Baumwolle

      22  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      29  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Segel:

      31  - - aus synthetischen Spinnstoffen

      39  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - Luftmatratzen:

      41  - - aus Baumwolle

      49  - - aus sonstigen Spinnstoffen

          - andere:

      91  - - aus Baumwolle

      99  - - aus sonstigen Spinnstoffen

6307  --  Andere konfektionierte Spinnstoffwaren, einschließlich

          Schnittmuster für Kleidungsstücke:

      10  - Scheuertücher, Putztücher, Geschirrspüllappen,

            Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

      20  - Schwimmwesten und Rettungsgürtel

      90  - andere

                    II. Warenzusammenstellungen

6308  00  Warenzusammenstellungen, bestehend aus Geweben und Garnen,

          auch mit Zubehör, zur Herstellung von Teppichen,

          Tapisserien, bestickten Tischtüchern, Servietten oder

          ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den

          Kleinverkauf

                      III. Altwaren und Lumpen

6309  00  Altwaren

6310  --  Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder Tauen sowie

          unbrauchbar gewordene Waren aus Bindfäden, Seilen oder

          Tauen, aus Spinnstoffen:

      10  - sortiert

      90  - anders

Abschnitt römisch zwölf

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus

Menschenhaaren

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Wegwerfschuhe und Überschuhe, aus dünnem Material

                (z. B. Papier oder Kunststoffolien), ohne

                angebrachte Sohlen. Diese Waren sind nach ihrer

                stofflichen Beschaffenheit einzureihen;

            b - Fußbekleidung aus Spinnstoffen, ohne an den Oberteil

                durch Kleben, Nähen oder auf andere Weise befestigte

                oder angebrachte Laufsohle (Abschnitt XI);

            c - gebrauchte Schuhe der Nummer 6309;

            d - Waren aus Asbest (Nr. 6812);

            e - orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und

                Vorrichtungen, sowie Teile davon (Nr. 9021);

            f - Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und

                Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder

                Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche

                Schutzkleidung für Sportzwecke (Kap. 95).

        2 - Nicht als Teile der Nummer 6406 gelten Stifte,

            Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Litzen, Borten,

            Pompons, Schuhbänder und andere Posamentier- und

            Zierwaren, welche nach ihrer Beschaffenheit einzureihen

            sind, sowie Knöpfe oder andere Waren der Nummer 9606.

        3 - In diesem Kapitel gelten:

            a - als Kautschuk oder Kunststoff auch Gewebe oder

                andere Spinnstofferzeugnisse, die an der Außenseite

                eine mit bloßem Auge wahrnehmbare Lage aus Kautschuk

                oder Kunststoff aufweisen, wobei sich daraus

                ergebende Farbänderungen außer Betracht bleiben;

            b - als Leder Erzeugnisse der Nummern 4104 bis 4109.

        4 - Abgesehen von der Anmerkung 3 gilt in diesem Kapitel:

            a - als Material des Oberteils ist jenes anzusehen, das

                die größte äußere Oberfläche bildet, wobei Zubehör

                oder Verstärkungen, wie Knöchelschützer,

                Einfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen

                oder ähnliche Vorrichtungen, außer Betracht bleiben;

            b - als Material der Laufsohle ist jenes anzusehen, das

                den größten flächenmäßigen Kontakt mit dem Boden hat,

                wobei Zubehör oder Verstärkungen, wie Dome, Stollen,

                Nägel, Sohlenschützer und ähnliche Vorrichtungen,

                außer Betracht bleiben.

        Anmerkung zu den Unternummern

        1 - In den Unternummern 6402 11, 6402 19, 6403 11, 6403 19

            und 6404 11 gelten als Sportschuhe nur:

            a - Schuhe, die zur Ausübung eines Sportes bestimmt und

                die entweder mit Dornen, Stiften, Stollen, Spangen

                und dergleichen ausgerüstet sind oder ausgerüstet

                werden können;

            b - Schuhe für Schlittschuhe und Rollschuhe, Schuhe für

                den Alpinschilauf oder den Schilanglauf,

                Snowboardschuhe, Schuhe für Ringer, Boxer oder den

                Radsport.

6401  --  Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus

          Kautschuk oder Kunststoffen, bei denen weder der Oberteil

          mit der Laufsohle noch der Oberteil selbst durch Nähen,

          Nieten, Nageln, Schrauben, Dübeln oder ähnliche Verfahren

          zusammengefügt ist:

      10  - Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

          - andere Schuhe:

      91  - - das Knie bedeckend

      92  - - den Knöchel, aber nicht das Knie bedeckend

      99  - - sonstige

6402  --  Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus Kautschuk

          oder Kunststoffen:

          - Sportschuhe:

      12  - - Schuhe für den Alpinschilauf oder den Schilanglauf

              und Snowboardschuhe

      19  - - sonstige

      20  - Schuhe, mit einem Oberteil aus Bändern oder Riemen, die

            mit der Sohle durch Zapfen verbunden sind

      30  - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

          - andere Schuhe:

      91  - - den Knöchel bedeckend

      99  - - sonstige

6403  --  Schuhe mit Laufsohle aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder

          oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen

          aus Leder:

          - Sportschuhe:

      12  - - Schuhe für den Alpinschilauf oder den Schilanglauf

              und Snowboardschuhe

      19  - - sonstige

      20  - - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und einem Oberteil aus

              Lederriemen, die den Rist und die große Zehe umspannen

      30  - - Schuhe mit einer Brandsohle aus Holz, weder mit

              Innensohle noch mit einem Metallschutz in der

              Vorderkappe

      40  - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

          - andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder:

      51  - - den Knöchel bedeckend

      59  - - sonstige

          - andere Schuhe:

      91  - - den Knöchel bedeckend

      99  - - sonstige

6404  --  Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder

          oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus

          Spinnstoffen:

          - Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoffen:

      11  - - Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe,

              Turnschuhe, Trainingsschuhe und dergleichen

      19  - - sonstige

      20  - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder

            (rekonstituiertes Leder)

6405  --  Andere Schuhe:

      10  - mit Oberteilen aus Leder oder Kunstleder

            (rekonstituiertes Leder)

      20  - mit Oberteilen aus Spinnstoffen

      90  - andere

6406  --  Teile von Schuhen (einschließlich Schuhoberteile, auch

          mit angebrachten Sohlen, ausgenommen Laufsohlen);

          Schuheinlagen, Fersenpolster und ähnliche Waren; Gamaschen

          und ähnliche Waren, sowie Teile davon:

      10  - Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Versteifungen

      20  - Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoffen

          - andere:

      91  - - aus Holz

      99  - - aus sonstigen Stoffen

                              Kapitel 65

                   Kopfbedeckungen und Teile davon

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - gebrauchte Kopfbedeckungen der Nummer 6309;

            b - Kopfbedeckungen aus Asbest (Nr. 6812);

            c - Puppenhüte oder andere Kopfbedeckungen, die den

                Charakter von Spielzeug haben, sowie Faschingsartikel

                des Kapitels 95.

        2 - Nicht in die Nummer 6502 gehören Hutstumpen, die durch

            Nähen hergestellt sind, ausgenommen solche, die aus

            spiralförmig gelegten Streifen zusammengenäht sind.

6501  00  Hutstumpen, ohne Kopfform oder Randstellung, aus Filz;

          Hutplatten und Manchons (zylinderförmig, auch der Höhe nach

          aufgeschnitten), aus Filz

6502  00  Hutstumpen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen

          aus Stoffen aller Art hergestellt, ohne Kopfform oder

          Randstellung, weder gefüttert noch ausgerüstet

6503  00  Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen

          oder Hutplatten der Nummer 6501, auch gefüttert oder

          ausgerüstet

6504  00  Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch

          Verbinden von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt,

          auch gefüttert oder ausgerüstet

6505  --  Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt, gestrickt oder

          aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder

          anderen textilen Flächenerzeugnissen hergestellt, auch

          gefüttert oder ausgerüstet; Haarnetze aus Stoffen aller

          Art, auch gefüttert oder ausgerüstet:

      10  - Haarnetze

      90  - andere

6506  --  Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder ausgerüstet:

      10  - Schutzhelme

          - andere:

      91  - - aus Kautschuk oder Kunststoffen

      92  - - aus Pelzfellen

      99  - - aus sonstigen Stoffen

6507  00  Bänder für die Innenausrüstung, Futter, Überzüge, Gestelle,

          Rahmen, Kappenschirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit

Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Stöcke mit Maßeinteilung und dergleichen (Nr. 9017);

            b - Stockflinten, Stockdegen, mit Blei gefüllte

                Spazierstöcke und dergleichen (Kap. 93);

            c - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeugregen- und

                -sonnenschirme).

        2 - Nicht in die Nummer 6603 gehören Teile, Ausstattungen

            oder Zubehör aus Spinnstoffen, ferner Schirmhüllen,

            Schirmbespannungen, Quasten, Schirmtaschen und

            dergleichen, aus Stoffen aller Art. Solche Waren sind

            auch dann getrennt zu tarifieren und nicht als Teile

            dieser Waren zu behandeln, wenn sie gemeinsam mit Waren

            der Nummer 6601 oder 6602 vorliegen, sofern sie nicht mit

            diesen verbunden sind.

6601  --  Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich

          Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Schirme):

      10  - Gartenschirme und ähnliche Schirme

          - andere:

      91  - - zusammenschiebbare Taschenschirme

      99  - - sonstige

6602  00  Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen,

          Reitgerten und dergleichen

6603  --  Teile, Ausstattungen und Zubehör, für Waren der Nummer 6601

          oder 6602:

      10  - Griffe und Knäufe

      20  - Schirmgestelle, auch auf Schirmstöcken montiert

      90  - andere

                               Kapitel 67

   Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;

              künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Filtertücher aus Menschenhaaren (Nr. 5911);

            b - Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen

                Spinnstofferzeugnissen (Abschn. XI);

            c - Schuhe (Kap. 64);

            d - Kopfbedeckungen und Haarnetze

            e - Spielzeug, Sportartikel oder Faschingsartikel

                (Kap. 95);

            f - Staubwedel aus Federn, Puderquasten und Siebe aus

                Menschenhaar (Kap. 96);

        2 - In die Nummer 6701 gehören nicht:

            a - Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als

                Füllung oder Polsterung dienen (z. B. Bettwaren der

                Nr. 9404);

            b - Bekleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die

                Federn und Daunen nur als einfacher Besatz oder als

                Polsterung anzusehen sind;

            c - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon

                oder Waren daraus, der Nummer 6702.

        3 - In die Nummer 6702 gehören nicht:

            a - Waren aus Glas (Kap. 70);

            b - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder

                künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein,

                Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen,

                Schmieden, Schnitzen, Stanzen oder andere Verfahren

                in einem Stück hergestellt sind oder die aus Teilen

                bestehen, die anders als durch Binden, Kleben,

                Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren

                zusammengefügt sind.

6701  00  Bälge und andere Teile von Vögeln, mit ihren Federn oder

          Daunen, Federn, Teile von Federn oder Daunen sowie Waren

          daraus (ausgenommen Waren der Nr. 0505 und bearbeitete

          Federspulen und Federkiele)

6702  --  Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche

          Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen,

          künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten:

      10  - aus Kunststoffen

      90  - aus anderen Stoffen

6703  00  Menschenhaare, gleichgerichtet, dünner gemacht, gebleicht

          oder in anderer Weise bearbeitet; Wolle, Tierhaare oder

          andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken oder

          ähnlichen Waren zugerichtet

6704  --  Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und

          ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder

          Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweitig weder

          genannt noch inbegriffen:

          - aus synthetischen Spinnstoffen:

      11  - - vollständige Perücken

      19  - - sonstige

      20  - aus Menschenhaaren

      90  - aus anderen Stoffen

Abschnitt römisch dreizehn

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Waren des Kapitels 25;

            b - überzogene, getränkte oder gestrichene Papiere und

                Pappen der Nummer 4810 oder 4811 (z. B. mit

                Glimmerstaub oder Graphit überzogenes oder mit

                Bitumen oder Asphalt gestrichenes Papier);

            c - Überzogene, getränkte oder bestrichene textile

                Flächenerzeugnisse der Kapitel 56 oder 59 (z. B. mit

                Glimmerstaub überzogene oder bestrichene oder mit

                Bitumen oder Asphalt getränkte Erzeugnisse);

            d - Waren des Kapitels 71;

            e - Werkzeuge und Teile von Werkzeugen des Kapitels 82;

            f - Litographiesteine der Nummer 8442;

            g - Isolatoren (Nr. 8546) und Isolierteile für die

                Elektrotechnik (Nr. 8547);

            h - Kleine Schleifscheiben (Schleifkörper) für

                Dentalbohrmaschinen (Nr. 9018);

            i - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für

                Uhren);

            k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

                Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

            l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

                Sportgeräte);

            m - Waren der Nummer 9602, soweit sie aus den in der

                Anmerkung 2b zum Kapitel 96 genannten Stoffen

                hergestellt sind, sowie Waren der Nummer 9606 (z. B.

                Knöpfe), 9609 (z. B. Schiefergriffel) oder 9610

                (z. B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen);

            n - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

        2 - Als bearbeitete Bausteine (Werk- oder Hausteine) der

            Nummer 6802 gelten nicht nur Steine der in den

            Nummern 2515 und 2516 erfaßten Arten, sondern auch alle

            anderen, in gleicher Weise bearbeiteten natürlichen

            Steine (z. B. Quarzit, Feuerstein, Dolomit, Speckstein),

            ausgenommen Schiefer.

6801  00  Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus

          Natursteinen (ausgenommen Schiefer)

6802  --  Bausteine (Werk- oder Hausteine), ausgenommen Schiefer,

          bearbeitet, und Waren daraus, mit Ausnahme von Waren der

          Nummer 6801; Mosaiksteine und dergleichen aus Natursteinen,

          einschließlich Schiefer, auch auf Unterlagen; künstlich

          gefärbte Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus

          Natursteinen (einschließlich Schiefer):

      10  - Fliesen, Würfel und ähnliche Waren, auch rechteckig

            (einschließlich quadratisch), deren größte Fläche in

            einem Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm

            eingeschlossen werden kann; künstlich gefärbte Körner

            (Granalien), Splitt und Mehl

          - andere Bausteine (Werk- oder Hausteine) und Waren daraus,

            nur geschnitten oder gesägt, mit planer oder

            gleichmäßiger Oberfläche:

      21  - - Marmor, Travertin und Alabaster

      22  - - andere Kalksteine

      23  - - Granit

      29  - - andere Steine

          - andere:

      91  - - Marmor, Travertin und Alabaster

      92  - - andere Kalksteine

      93  - - Granit

      99  - - andere Steine

6803  00  Schiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder

          Preßschiefer

6804  --  Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestelle,

          zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren,

          Richten oder Schneiden, Wetz- und Poliersteine, zum

          Handgebrauch, sowie Teile davon, aus Natursteinen, aus

          agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifmitteln

          oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen

          Stoffen:

      10  - Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

          - andere Steine, ausgenommen Wetz- und Poliersteine zum

            Handgebrauch:

      21  - - aus agglomerierten natürlichen oder synthetischen

              Diamanten

      22  - - aus anderen agglomerierten Schleifmitteln oder

              keramischen Stoffen

      23  - - aus Natursteinen

      30  - Wetz- und Poliersteine, zum Handgebrauch

6805  --  Natürliche oder künstliche Schleifmittel in Pulver- oder

          Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstofferzeugnissen,

          Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten,

          genäht oder anders zusammengefügt:

      10  - lediglich auf einer Unterlage aus gewebten

            Spinnstofferzeugnissen

      20  - lediglich auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe

      30  - auf einer Unterlage aus anderen Stoffen

6806  --  Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische

          Wollen; expandierter Vermiculit, expandierte Tone,

          Schaumschlacke und ähnliche expandierte mineralische

          Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus wärme-, kälte- und

          schallisolierenden oder schalldämmenden mineralischen

          Stoffen, ausgenommen solche der Nummer 6811 oder 6812 oder

          des Kapitels 69:

      10  - Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische

            Wollen (einschließlich Mischungen untereinander), lose,

            in Platten oder Rollen

      20  - expandierter Vermiculit, expandierte Tone, Schaumschlacke

            und ähnliche expandierte mineralische Erzeugnisse

            (einschließlich Mischungen untereinander)

      90  - andere

6807  --  Waren aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech,

          Kohlenteerpech):

      10  - in Rollen

      90  - andere

6808  00  Tafeln, Platten, Blöcke und ähnliche Waren, aus

          Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, Holzteilchen,

          Sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder

          anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert

6809  --  Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von

          Gips:

          - Tafeln, Platten und ähnliche Waren, nicht verziert:

      11  - - nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

      19  - - sonstige

      90  - andere Waren

6810  --  Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert:

          - Fliesen, Platten, Ziegel und ähnliche Waren:

      11  - - Baublöcke und Mauerziegel

      19  - - sonstige

          - andere Waren:

      91  - - vorgefertigte Elemente für Bauzwecke

      99  - - sonstige

6811  --  Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen:

      10  - Wellplatten

      20  - andere Platten, Tafeln, Fliesen und ähnliche Waren

      30  - Rohre und Rohrfittings

      90  - andere Waren

6812  --  Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der Grundlage von

          Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und

          Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus

          Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen,

          Schuhe, Dichtungen), auch armiert, ausgenommen Waren der

          Nummer 6811 oder 6813:

      10  - Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der Grundlage

            von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und

            Magnesiumcarbonat

      20  - Garne

      30  - Seile und Schnüre, auch geflochten

      40  - gewebte oder gewirkte Erzeugnisse

      50  - Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und

            Kopfbedeckungen

      60  - Papier, Pappe und Filz

      70  - Dichtungsmaterial aus zusammengepreßten Asbestfasern, in

            Platten oder Rollen

      90  - andere

6813  --  Reibungsbeläge und Waren daraus (z. B. Platten, Rollen,

          Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht

          montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der

          Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder

          Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen

          Stoffen:

      10  - Bremsbeläge und Bremsklötze

      90  - andere

6814  --  Glimmer, bearbeitet und Waren aus Glimmer, einschließlich

          agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf

          einer Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen:

      10  - Tafeln, Platten und Streifen, aus agglomeriertem oder

            rekonstituiertem Glimmer, auch auf einer Unterlage

      90  - andere

6815  --  Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen

          (einschließlich Kohlenstoffasern, Waren aus

          Kohlenstoffasern und Waren aus Torf), anderweitig weder

          genannt noch inbegriffen:

      10  - Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, nicht für die

            Elektrotechnik

      20  - Waren aus Torf

          - andere Waren:

      91  - - Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

      99  - - sonstige

                              Kapitel 69

                       Keramische Erzeugnisse

        Anmerkungen

        1 - In dieses Kapitel gehören nur keramische Erzeugnisse, die

            nach Formgebung keramisch gebrannt wurden. Von den

            Nummern 6904 bis 6914 sind Erzeugnisse der Nummern 6901

            bis 6903 ausgenommen.

        2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Waren der Nummer 2844;

            b - Waren der Nummer 6804;

            c - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);

            d - Cermets (Metallkeramiken) der Nummer 8113;

            e - Waren des Kapitels 82;

            f - Isolatoren (Nr. 8546) oder Isolierteile für die

                Elektrotechnik (Nr. 8547);

            g - künstliche Zähne (Nr. 9021);

            h - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für

                Uhren);

            i - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

                Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

            k - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

                Sportgeräte);

            l - Waren der Nummer 9606 (z. B. Knöpfe) oder 9614 (z. B.

                Tabakspfeifen);

            m - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

römisch eins. Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl oder ähnlichen kieselsauren Erden sowie feuerfeste Waren

6901  00  Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und andere keramische

          Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z. B. Kieselgur,

          Tripel, Diatomeenerde) oder ähnlichen kieselsauren Erden

6902  --  Feuerfeste Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und ähnliche

          feuerfeste keramische Bauelemente oder Bauteile,

          ausgenommen solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder

          ähnlichen kieselsauren Erden:

      10  - mehr als 50 Gewichtsprozent der Elemente Mg, Ca oder Cr,

            ausgedrückt als MgO, CaO oder Cr tief 2 O tief 3,

            (einzeln oder zusammen) enthaltend

      20  - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al tief 2 O tief 3),

            Kieselsäure (SiO tief 2) oder eine Mischung oder

            Verbindung dieser Stoffe enthaltend

      90  - andere

6903  --  Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten,

          Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen,

          Probiertiegel, Rohre aller Art, Formstücke, Stäbe),

          ausgenommen solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder

          ähnlichen kieselsauren Erden:

      10  - mehr als 50 Gewichtsprozent Graphit oder anderen

            Kohlenstoff oder eine Mischung dieser Stoffe

            enthaltend

      20  - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al tief 2 O tief 3)

            oder eine Mischung oder Verbindung von Tonerde und

            Kieselsäure (SiO tief 2) enthaltend

      90  - andere

                   II. Andere keramische Erzeugnisse

6904  --  Keramische Mauerziegel, Bodenblöcke, Träger- oder

          Deckensteine und dergleichen:

      10  - Mauerziegel

      90  - andere

6905  --  Keramische Dachziegel, Elemente für Rauchfänge,

          Rauchleitungen, Bauverzierungen sowie ähnliche

          Baukeramiken:

      10  - Dachziegel

      90  - andere

6906  00  Keramische Rohre, Kanalrohre, Rinnsteine und Rohrfittings

6907  --  Unglasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln,

          Ofenkacheln oder Wandfliesen; unglasierte keramische

          Mosaiksteine und dergleichen, auch auf Unterlagen:

      10  - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch

            rechteckig, deren größte Fläche in einem Quadrat mit

            einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen

            werden kann

      90  - andere

6908  --  Glasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln, Ofenkacheln

          oder Wandfliesen; glasierte keramische Mosaiksteine und

          dergleichen, auch auf Unterlagen:

      10  - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch

            rechteckig, deren größte Fläche in einem Quadrat mit

            einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen

            werden kann

      90  - andere

6909  --  Keramische Waren für Laboratorien sowie für chemische oder

          andere technische Zwecke; keramische Tröge, Wannen und

          ähnliche Behälter, wie sie in der Landwirtschaft verwendet

          werden; keramische Töpfe, Krüge und ähnliche Behälter, wie

          sie für Transport- oder Verpackungszwecke verwendet werden:

          - Waren für Laboratorien sowie für chemische oder

            technische Zwecke:

      11  - - aus Porzellan

      12  - - Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

      19  - - sonstige

      90  - andere

6910  --  Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel,

          Badewannen, Bidets, Klosettschalen, Klosettspülkästen,

          Urinale und ähnliche sanitäre Installationsgegenstände:

      10  - aus Porzellan

      90  - andere

6911  --  Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren sowie Hygiene-

          und Toiletteartikel, aus Porzellan:

      10  - Tisch- und Küchenwaren

      90  - andere

6912  00  Keramische Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren sowie

          Hygiene- und Toiletteartikel, ausgenommen solche aus

          Porzellan

6913  --  Figuren und andere keramische Ziergegenstände:

      10  - aus Porzellan

      90  - andere

6914  --  Andere keramische Waren:

      10  - aus Porzellan

      90  - andere