Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Text

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Nahrungsmittel und Getränke (z. B. diätetische

                Nahrungsmittel, Nahrungsmittel für

                Diabetiker, angereicherte Nahrungsmittel

                oder Ergänzungsnahrungsmittel, tonisierende Getränke

                und Mineralwässer) (Abschn. IV);

            b - besonders gebrannter oder fein gemahlener

                Gips, wie er für Dentalzwecke verwendet

                wird (Nr. 2520);

            c - wässerige Destillate und wässerige Lösungen

                etherischer Öle, wie sie für medizinische

                Zwecke verwendet werden (Nr. 3301);

            d - Zubereitungen der Nummern 3303 bis 3307,

                auch wenn sie therapeutische oder prophylaktische

                Eigenschaften besitzen;

            e - Seifen und andere Erzeugnisse der Nummer 3401 mit

                medikamentösen Zusätzen;

            f - Zubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips,

                wie sie für Dentalzwecke verwendet werden (Nr. 3407);

            g - Blutalbumin, nicht für therapeutische oder

                prophylaktische Zwecke zubereitet (Nr. 3502).

        2 - Bei der Nummer 3002 umfaßt der Ausdruck „modifizierte

            immunologische Produkte'' nur monoklonale Antikörper

            (MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und

            Antikörperfragmentkonjugate.

        3 - Bei den Nummern 3003 und 3004 sowie in der

            Anmerkung 4d zu diesem Kapitel gelten:

            a - als ungemischte Erzeugnisse:

                1 - wässerige Lösungen ungemischter Erzeugnisse;

                2 - alle Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29

                3 - einfache Pflanzenauszüge der Nummer 1302, nur auf

                    einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in

                    einem beliebigen Lösungsmittel gelöst;

            b - als gemischte Erzeugnisse:

                1 - kolloidale Lösungen und kolloidale Suspensionen

                    (ausgenommen kolloidaler Schwefel);

                2 - Pflanzenauszüge, die durch Behandlung von

                    Mischungen pflanzlicher Stoffe gewonnen wurden;

                3 - Salze und konzentrierte Wässer, die durch

                    Eindampfen natürlicher Mineralwässer gewonnen

                    wurden.

        4 - Die Nummer 3006 umfaßt nur folgende Waren,

            die keiner anderen Nummer des Tarifs zuzuweisen sind:

            a - steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und

                sterile Klebstoffe für Zellgewebe,

                die in der Chirurgie zum Schließen von

                Wunden verwendet werden;

            b - sterile Laminariastifte und sterile Laminariatampons;

            c - sterile resorbierbare blutstillende Mittel für

                die Chirurgie oder die Zahnheilkunde;

            d - Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische

                Reagenzien, zur Anwendung am Patienten

                bestimmt, soweit es sich um ungemischte

                dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare,

                aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse

                handelt;

            e - Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und

                Blutfaktoren;

            f - Zahnzemente und andere Zahnfüllstoffe;

                Knochenaufbauzemente;

            g - Taschen, Kasten und andere Behältnisse mit

                Ausstattung für die Erste Hilfe;

            h - empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der

                Grundlage von Hormonen oder Spermiciden.

3001  --  Drüsen und andere Organe für organo-therapeutische Zwecke,

          getrocknet, auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder

          anderen Organen oder ihren Sekreten, für

          organo-therapeutische Zwecke; Heparin und dessen Salze;

          andere menschliche oder tierische Stoffe, für

          therapeutische oder prophylaktische Zwecke zubereitet,

          anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

      10  - Drüsen und andere Organe, getrocknet, auch in Pulverform

      20  - Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren

            Sekreten

      90  - andere

3002  --  Menschliches Blut; tierisches Blut, für therapeutische,

          prophylaktische oder diagnostische Zwecke zubereitet;

          Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte

          immunologische Produkte, auch durch biotechnologische

          Prozesse hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von

          Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche

          Erzeugnisse:

      10  - Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte

            immunologische Produkte, auch durch biotechnologische

            Prozesse hergestellt

      20  - Vaccine für die Humanmedizin

      30  - Vaccine für die Veterinärmedizin

3003  --  Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Nr. 3002, 3005 oder

          3006) aus zwei oder mehr Bestandteilen, für therapeutische

          oder prophylaktische Zwecke gemischt, weder dosiert noch in

          Aufmachungen für den Kleinverkauf:

      10  - Penicilline oder deren Derivate (mit

            Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine oder

            deren Derivate enthaltend

      20  - andere Antibiotika enthaltend

          - Hormone oder andere Erzeugnisse dem Nummer 2937

            enthaltend, jedoch ohne Antibiotika:

      31  - - Insulin enthaltend

      39  - - sonstige

      40  - Alkaloide oder deren Derivate, weder Hormone noch andere

            Erzeugnisse der Nummer 2937 noch Antibiotika enthaltend

      90  - andere

3004  --  Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Nr. 3002, 3005 oder

          3006) aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen für

          therapeutische oder prophylaktische Zwecke, dosiert

          oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

      10  - Penicilline oder deren Derivate (mit

            Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine oder

            deren Derivate enthaltend

      20  - andere Antibiotika enthaltend

          - Hormone oder andere Erzeugnisse der Nummer 2937

            enthaltend, jedoch ohne Antibiotika:

      31  - - Insulin enthaltend

      32  - - Hormone der Nebennierenrinde enthaltend

      39  - - sonstige

      40  - Alkaloide oder deren Derivate, weder Hormone noch andere

            Erzeugnisse der Nummer 2937 noch Antibiotika enthaltend

      50  - andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere

            Erzeugnisse der Nummer 2936 enthaltend

      90  - andere

3005  --  Watte, Gaze, Binden und ähnliche Waren (z. B. Verbandzeug,

          Heftpflaster, Senfpflaster), mit pharmazeutischen Stoffen

          imprägniert oder überzogen oder in Aufmachungen

          für den Kleinverkauf für medizinische, chirurgische,

          zahnmedizinische oder veterinärmedizinische Zwecke:

      10  - Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschichte

      90  - andere

3006  --  Pharmazeutische Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem

          Kapitel:

      10  - steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und

            sterile Klebstoffe für Zellgewebe, die in der Chirurgie

            zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile

            Laminariastifte und sterile Laminariatampons; sterile

            resorbierbare blutstillende Mittel für die Chirurgie oder

            die Zahnheilkunde

      20  - Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und

            Blutfaktoren

      30  - Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien, zur

            Anwendung am Patienten bestimmt

      40  - Zahnzemente und andere Zahnfüllstoffe;

            Knochenaufbauzemente

      50  - Taschen, Kasten und andere Behältnisse mit

            Ausstattung für die Erste Hilfe

      60  - empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der

            Grundlage von Hormonen oder Spermiciden

                               Kapitel 31

                               Düngemittel

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Tierblut der Nummer 0511;

            b - isolierte Verbindungen von chemisch eindeutig

                bestimmter Konstitution, ausgenommen die in den

                folgenden Anmerkungen 2a, 3a, 4a oder 5 genannten;

            c - künstliche Kaliumchloridkristalle (ausgenommen

                optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g

                oder mehr der Nummer 3824; optische Elemente aus

                Kaliumchlorid (Nr. 9001).

        2 - Die Nummer 3102 umfaßt nur die folgenden Waren, sofern

            sie nicht wie in der Nummer 3105 vorgesehen aufgemacht

            sind:

            a - Waren, die einer der nachstehenden Beschreibungen

                entsprechen:

                1 - Natriumnitrat, auch rein;

                2 - Ammoniumnitrat, auch rein;

                3 - Doppelsalze, auch rein, aus Ammoniumsulfat und

                    Ammoniumnitrat;

                4 - Ammoniumsulfat, auch rein;

                5 - Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus

                    Calciumnitrat und Ammoniumnitrat;

                6 - Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus

                    Calciumnitrat und Magnesiumnitrat;

                7 - Calciumcyanamid, auch rein oder mit Öl behandelt;

                8 - Harnstoff, auch rein;

            b - Düngemittel, die aus Mischungen von unter 2a

                beschriebenen Waren bestehen;

            c - Düngemittel, die aus Mischungen von

                Ammoniumchlorid oder von unter 2a oder

                2b beschriebenen Waren mit Kreide, Gips

                oder anderen anorganischen nicht düngenden Stoffen

                bestehen;

            d - flüssige Düngemittel, die aus den unter 2a 2 oder

                2a 8 beschriebenen Waren oder aus Mischungen dieser

                Waren in wässeriger oder ammoniakalischer Lösung

                bestehen.

        3 - Die Nummer 3103 umfaßt nur die folgenden Waren, sofern

            sie nicht wie in der Nummer 3105 vorgesehen aufgemacht

            sind:

            a - Waren, die einer der nachstehenden Beschreibungen

                entsprechen:

                1 - Entphosphorungsschlacken (z. B. Thomasschlacke);

                2 - natürliche Phosphate der Nummer 2510, gebrannt

                    oder weitergehend thermisch zur Entfernung von

                    Verunreinigungen erforderlich ist;

                3 - Superphosphate (einfache, doppelte oder

                    dreifache);

                4 - Calciumhydrogenorthophosphat mit

                    einem Fluorgehalt von 0,2 Gewichtsprozent oder

                    mehr, berechnet auf die trockene wasserfreie

                    Substanz;

            b - Düngemittel, die aus Mischungen von unter 3a

                beschriebenen Waren bestehen, jedoch ohne Rücksicht

                auf den Fluorgehalt;

            c - Düngemittel, die aus Mischungen von unter

                3a oder 3b beschriebenen Waren mit Kreide, Gips oder

                anderen anorganischen nichtdüngenden Stoffen

                bestehen, jedoch ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt.

        4 - Die Nummer 3104 umfaßt nur die folgenden Waren, sofern

            sie nicht wie in der Nummer 3105 vorgesehen aufgemacht

            sind:

            a - Waren, die einer der nachstehenden Beschreibungen

                entsprechen:

                1 - rohe natürliche Kalisalze (z. B. Carnallit,

                    Kainit und Sylvinit);

                2 - Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich

                    der Anmerkung 1c;

                3 - Kaliumsulfat, auch rein;

                4 - Kaliummagnesiumsulfat, auch rein;

            b - Düngemittel, die aus einer Mischung von Waren, die

                unter 4a beschrieben sind, bestehen.

        5 - Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat)

            und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat),

            auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse

            untereinander gehören in die Nummer 3105.

        6 - Als andere Düngemittel der Nummer 3105 gelten

            nur Erzeugnisse, wie sie als Düngemittel verwendet werden

            und als wesentlichen Bestandteil mindestens eines der

            düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium

            enthalten.

3101  00  Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander

          gemischt oder chemisch behandelt; Düngemittel, hergestellt

          durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen

          oder pflanzlichen Erzeugnissen

3102  --  Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:

      10  - Harnstoff, auch in wässeriger Lösung

          - Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen aus

            Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat:

      21  - - Ammoniumsulfat

      29  - - sonstige

      30  - Ammoniumnitrat, auch in wässeriger Lösung

      40  - Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat oder

            anderen anorganischen nichtdüngenden Stoffen

      50  - Natriumnitrat

      60  - Doppelsalze und Mischungen aus Calciumnitrat und

            Ammoniumnitrat

      70  - Calciumcyanamid

      80  - Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat, in

            wässeriger oder ammoniakalischer Lösung

      90  - andere, einschließlich Mischungen, die in den

            vorstehenden Unternummern nicht genannt sind

3103  --  Mineralische oder chemische Phosphordüngemittel:

      10  - Superphosphate

      20  - Entphosphorungsschlacken (z. B. Thomasschlacke)

      90  - andere

3104  --  Mineralische oder chemische Kalidüngemittel:

      10  - Carnallit, Sylvinit und andere rohe natürliche Kalisalze

      20  - Kaliumchlorid

      30  - Kaliumsulfat

      90  - andere

3105  --  Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei

          der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium

          enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in

          Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit

          einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:

      10  - Waren dieses Kapitels in Tabletten oder

            ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem

            Rohgewicht von 10 kg oder weniger

      20  - mineralische oder chemische Düngemittel, welche die drei

            düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium

            enthalten

      30  - Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

      40  - Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat),

            auch gemischt mit Diammoniumhydrogenorthophosphat

            (Diammoniumphosphat)

          - andere mineralische oder chemische Düngemittel, welche

            die zwei düngenden Elemente Stickstoff und Phosphor

            enthalten:

      51  - - Nitrate und Phosphate enthaltend

      59  - - sonstige

      60  - mineralische oder chemische Düngemittel, welche die zwei

            düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthalten

      90  - andere

                               Kapitel 32

Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate;

Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel; Anstrichfarben und

               Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - isolierte Elemente und Verbindungen von

                chemisch eindeutig bestimmter Konstitution

                (ausgenommen solche der Nrn. 3203 und 3204,

                anorganische Erzeugnisse, wie sie als Luminophore

                verwendet werden (Nr. 3206), Glas in den in der

                Nr. 3207 vorgesehenen Formen aus geschmolzenem Quarz

                oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid, sowie

                Farbstoffe und andere Färbemittel, in Formen oder

                Packungen für den Kleinverkauf der Nr. 3212);

            b - Tannate und andere Tanninderivate von Erzeugnissen

                der Nummern 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504;

            c - Asphaltmastix und anderer bituminöser Mastix

                (Nr. 2715).

        2 - Die Nummer 3204 umfaßt auch Mischungen von

            stabilisierten Diazoniumsalzen und von

            Kupplungskomponenten für die Erzeugung von

            Azofarbstoffen.

        3 - Die Nummern 3203, 3204, 3205 und 3206 umfassen auch

            Zubereitungen auf der Grundlage von Färbemitteln (bei der

            Nr. 3206 einschließlich Farbpigmente der Nr. 2530 oder

            des Kap. 28 sowie Metallflitter und Metallpulver), wie

            sie zum Färben von Stoffen aller Art oder als Bestandteil

            von Farbzubereitungen verwendet werden. Nicht in diese

            Nummern gehören flüssige oder pastenförmige Dispersionen

            von Pigmenten in nichtwässerigen Medien, wie sie bei der

            Herstellung von Anstrichfarben, einschließlich

            Lackfarben, verwendet werden (Nr. 3212); sowie andere

            Zubereitungen der Nummer 3207, 3208, 3209, 3210, 3212,

            3213 oder 3215.

        4 - Die Nummer 3208 umfaßt Lösungen von Erzeugnissen der

            Nummern 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in

            flüchtigen organischen Lösungsmitteln, wenn das Gewicht

            des Lösungsmittels 50 Gewichtsprozent der Lösung

            überschreitet.

        5 - Nicht als Färbemittel gelten in diesem Kapitel

            Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet

            werden, auch wenn sie als Pigment für Wasserfarben

            geeignet sind.

        6 - Als Prägefolien der Nummer 3212 gelten nur solche Folien,

            wie sie zum Bedrucken von z. B. Bucheinbänden oder

            Hutschweißleder verwendet werden, wenn diese bestehen:

            a - aus Metallpulver (einschließlich Edelmetallpulver)

                oder Pigmenten, die mit Leim, Gelatine oder anderen

                Bindemitteln agglomeriert sind, oder

            b - aus Metall (einschließlich Edelmetall) oder aus

                Pigmenten, die auf einer Trägerfolie aus Stoffen

                aller Art aufgetragen sind.

3201  --  Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine sowie

          deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate:

      10  - Quebrachoauszug

      20  - Mimosaauszug

      90  - andere

3202  --  Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische

          Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche

          Gerbstoffe enthaltend; enzymatische Zubereitungen zum

          Vorgerben:

      10  - synthetische organische Gerbstoffe

      90  - andere

3203  00  Färbemittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

          (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische

          Schwärzen), auch von chemisch eindeutig bestimmter

          Konstitution; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu

          diesem Kapitel auf der Grundlage von Färbemitteln

          pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

3204  --  Synthetische organische Färbemittel, auch von chemisch

          eindeutig bestimmter Konstitution; Zubereitungen im Sinne

          der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von

          synthetischen organischen Färbemitteln; synthetische

          organische Erzeugnisse, wie sie als fluoreszierende

          Aufhellungsmittel oder als Luminophore verwendet werden,

          auch von chemisch eindeutig bestimmter Konstitution:

          - synthetische organische Färbemittel und

            Zubereitungen auf deren Grundlage im

            Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel:

      11  - - Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen

              auf deren Grundlage

      12  - - Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und

              Zubereitungen auf deren Grundlage; Beizenfarbstoffe und

              Zubereitungen auf deren Grundlage

      13  - - basische Farbstoffe und Zubereitungen auf deren

              Grundlage

      14  - - Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf deren Grundlage

      15  - - Küpenfarbstoffe (einschließlich solcher, die

              unmittelbar als Pigmente verwendet werden können) und

              Zubereitungen auf deren Grundlage

      16  - - Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf deren Grundlage

      17  - - Pigmente und Zubereitungen auf deren Grundlage

      19  - - sonstige, einschließlich Mischungen von zwei oder mehr

              der in den Unternummern 3204 11 bis 3204 19 erfaßten

              Färbemittel

      20  - synthetische organische Erzeugnisse, wie sie

            als fluoreszierende Aufhellungsmittel verwendet werden

      90  - andere

3205  00  Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu

          diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

3206  --  Andere Färbemittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3

          zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Nummer 3203, 3204

          oder 3205; anorganische Erzeugnisse, wie sie als

          Luminophore verwendet werden, auch von chemisch eindeutig

          bestimmter Konstitution:

     (10) - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von

            Titandioxid:

      11  - - mit einem Gehalt an Titandioxid von

              80 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf das

              Gewicht der Trockensubstanz

      19  - - andere

      20  - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage von

            Chromverbindungen

      30  - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage von

            Cadmiumverbindungen

          - andere Färbemittel und andere Zubereitungen:

      41  - - Ultramarin und Zubereitungen auf dessen Grundlage

      42  - - Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen, auf

              der Grundlage von Zinksulfid

      43  - - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage von

              Hexacyanoferraten (Ferrocyaniden und Ferricyaniden)

      49  - - sonstige

      50  - anorganische Erzeugnisse, wie sie als Luminophore

            verwendet werden

3207  --  Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und

          zubereitete Farben, Schmelzglasuren, Engoben, flüssige

          Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, wie sie für die

          Keramik-, Email- oder Glasindustrie verwendet werden;

          Glasfritten und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien,

          Schuppen oder Flocken:

      10  - zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel,

            zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

      20  - Schmelzglasuren, Engoben und ähnliche Zubereitungen

      30  - flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

      40  - Glasfritten und anderes Glas in Form von Pulver,

            Granalien, Schuppen oder Flocken

3208  --  Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Lackfarben) auf

          der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch

          modifizierten natürlichen Polymeren, in nichtwässerigen

          Medien dispergiert oder gelöst; Lösungen, im Sinne der

          Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

      10  - auf der Grundlage von Polyestern

      20  - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

      90  - andere

3209  --  Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Lackfarben) auf

          der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch

          modifizierten natürlichen Polymeren, in wässerigen Medien

          dispergiert oder gelöst:

      10  - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

      90  - andere

3210  00  Andere Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Lackfarben

          und Wasserfarben); zubereitete Wasserpigmentfarben, wie sie

          bei der Endausrüstung von Leder verwendet werden

3211  00  Zubereitete Sikkative

3212  --  Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in

          nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder

          pastenförmig, wie sie bei der Herstellung von

          Anstrichfarben (einschließlich Lackfarben) verwendet

          werden; Prägefolien; Farbstoffe und andere Färbemittel, in

          Formen oder Packungen für den Kleinverkauf:

      10  - Prägefolien

      90  - andere

3213  --  Farben für Kunstmaler, für Plakatmaler, für Farbtönungen,

          für den Unterricht, für die Unterhaltung und dergleichen,

          in Tabletten, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder

          ähnlichen Formen oder Packungen:

      10  - Farben in Zusammenstellungen

      90  - andere

3214  --  Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement, Dichtungsmassen und

          ähnliche Massen; Malerspachtelkitte; nichtfeuerfeste

          Verputzzubereitungen für Fassaden, Innenwände, Fußböden,

          Decken und dergleichen:

      10  - Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement, Dichtungsmassen und

            ähnliche Massen; Malerspachtelkitte

      90  - andere

3215  --  Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen

          sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder

          fest:

          - Druckfarben:

      11  - - schwarze

      19  - - sonstige

      90  - andere

                              Kapitel 33

       Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und

                        Toilettezubereitungen

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Natürliche Oleoresine und Pflanzenauszüge der

                Nummern 1301 und 1302;

            b - Seifen und andere Erzeugnisse der Nummer 3401;

            c - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl

                und andere Erzeugnisse der Nummer 3805.

        2 - Als Riechstoffe der Nummer 3302 gelten nur die

            Substanzen der Nummer 3301, die aus diesen Substanzen

            isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe.

        3 - Die Nummern 3303 bis 3307 umfassen unter anderem

            gemischte oder ungemischte Erzeugnisse (ausgenommen

            wässerige Destillate und wässerige Lösungen etherischer

            Öle), zur Verwendung als Waren dieser Nummern geeignet

            und für diese Zwecke in Packungen für den Kleinverkauf

            aufgemacht.

        4 - Als Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen der

            Nummer 3307 gelten unter anderem folgende Waren:

            Riechkissen; Riechstoffzubereitungen zum Abbrennen;

            parfümierte Papiere mit Kosmetika imprägniert oder

            bestrichen; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche

            Augen; Watte, Filze und Vliesstoffe mit Parfüm oder

            Kosmetika imprägniert, bestrichen oder überzogen;

            Toilettezubereitungen für Tiere.

3301  --  Etherische Öle (auch terpenfrei), einschließlich

          sogenannter Concretes und Absolues; Resinoide;

          extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in

          Fetten, in nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen

          Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen;

          terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der Herstellung

          terpenfreier etherische Öle; wässerige Destillate und

          wässerige Lösungen etherischer Öle:

          - etherische Öle von Zitrusfrüchten:

      11  - - Bergamottöl

      12  - - Orangenöl

      13  - - Zitronenöl

      14  - - Limettöl

      19  - - sonstige

          - andere etherische Öle als von Zitrusfrüchten:

      21  - - Geraniumöl

      22  - - Jasminöl

      23  - - Lavendelöl oder Lavandinöl

      24  - - Pfefferminzöl (Öl von Mentha piperita)

      25  - - andere Minzenöle

      26  - - Vetiveröl

      29  - - sonstige

      30  - Resinoide

      90  - andere

3302  --  Mischungen von Riechstoffen und Mischungen

          (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage

          eines oder mehrerer dieser Stoffe, wie sie als Rohstoffe

          in der Industrie verwendet werden; andere Zubereitungen

          auf der Grundlage von Riechstoffen, wie sie für die

          Herstellung von Getränken verwendet werden:

      10  - wie sie in der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie

            verwendet werden

      90  - andere

3303  00  Parfüms und Toilettewässer

3304  --  Zubereitete Schönheits- und Hautpflegemittel

          (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich

          Sonnenschutz- oder Sonnenbräunungszubereitungen;

          Zubereitungen für die Hand- oder Fußpflege:

      10  - Schönheitsmittel für die Lippen

      20  - Schönheitsmittel für die Augen

      30  - Zubereitungen für die Hand- oder Fußpflege

          - andere:

      91  - - Puder, auch gepreßt

      99  - - sonstige

3305  --  Zubereitungen für die Haarbehandlung:

      10  - Haarwaschmittel (Shampoos)

      20  - Dauerwellenpräparate und Zubereitungen zum dauerhaften

            Glätten des Haares

      30  - Haarlacke

      90  - andere

3306  --  Zubereitungen für Mund- oder Zahnhygiene, einschließlich

          Haftpasten und Haftpulver für Zahnprothesen; Garne zum

          Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in

          Aufmachungen für den Kleinverkauf:

      10  - Zahnreinigungsmittel

      20  - Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

      90  - andere

3307  --  Zubereitete Rasiermittel (einschließlich preshave- und

          after-shave-Artikel), Körper-Desodorierungsmittel,

          Badezubereitungen, Enthaarungsmittel und andere

          Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen,

          anderweitig weder genannt noch inbegriffen; zubereitete

          Raum-Desodorierungsmittel, auch parfümiert

          oder mit desinfizierenden Eigenschaften:

      10  - zubereitete Rasiermittel (einschließlich preshave- und

            after-shave-Artikel)

      20  - Körper-Desodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel

      30  - parfümierte Badesalze und andere Badezubereitungen

          - Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von

            Räumen, einschließlich der Riechstoffzubereitungen zur

            Verwendung bei religiösen Handlungen:

      41  - - Riechstoffzubereitungen, zum Abbrennen (z. B.

              Agarbatti)

      49  - - sonstige

      90  - andere

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse'' und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Genießbare Mischungen oder Zubereitungen von

                tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen, wie

                sie als Formentrennmittelzubereitungen verwendet

                werden (Nr. 1517);

            b - isolierte Verbindungen von chemisch eindeutig

                bestimmter Konstitution;

            c - Haarwaschmittel (Shampoos), Zahnpflegemittel,

                Rasiercremes und Rasierschaum sowie

                Badezubereitungen, die Seifen oder andere organische

                grenzflächenaktive Stoffe enthalten (Nr. 3305, 3306

                oder 3307).

        2 - Bei der Nummer 3401 gelten als Seifen nur wasserlösliche

            Seifen. Seifen und andere Erzeugnisse der Nummer 3401

            können auch Zusätze (z. B. Desinfektionsmittel,

            Scheuermittel, Füllstoffe, medikamentöse Stoffe)

            enthalten. Erzeugnisse mit Zusatz von Scheuermitteln

            bleiben nur dann in der Nummer 3401, wenn sie in Stücken

            (Blöcken, Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.) vorliegen.

            In anderen Formen gehören sie als „Scheuerpasten,

            Scheuerpulver und ähnliche Zubereitungen'' in die

            Nummer 3405.

        3 - Bei der Nummer 3402 gelten als „organische

            grenzflächenaktive Stoffe'' Erzeugnisse, die, mit

            Wasser zu einer Konzentration von 0,5% bei

            20 Grad C gemischt, bei dieser Temperatur nach einer

            Standzeit von einer Stunde:

            a - eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit

                oder beschädigte Emulsion ohne Absetzung der

                unlöslichen Stoffe ergeben und

            b - die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 x 10 hoch

                -2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger reduzieren.

       4 - Bei der Nummer 3403 gelten als „Erdöl und Öle aus

            bituminösen Mineralien'' die in der Anmerkung 2 zum

            Kapitel 27 beschriebenen Produkte.

        5 - Bei der Nummer 3404 gelten als „künstliche Wachse und

            zubereitete Wachse'', von den nachstehenden Ausnahmen

            abgesehen, nur:

            A - chemisch hergestellte organische Erzeugnisse mit

                Wachscharakter, auch wasserlöslich;

            B - Erzeugnisse, die durch Mischen verschiedener Wachse

                erhalten wurden;

            C - Erzeugnisse mit Wachscharakter auf der Grundlage

                eines oder mehrerer Wachse, die Fette, Harze,

                mineralische Stoffe oder andere Stoffe enthalten.

            Ausgenommen von der Nummer 3404 sind:

            a - Erzeugnisse der Nummer 1516, 3402 oder 3823, auch

                wenn sie Wachscharakter besitzen;

            b - ungemischte tierische oder ungemischte pflanzliche

                Wachse, auch raffiniert oder gefärbt,

                der Nummer 1521;

            c - Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse

                der Nummer 2712, auch untereinander gemischt oder

                bloß gefärbt;

            d - Wachse, gemischt mit oder dispergiert in oder

                gelöst in einem flüssigen Medium (z. B. Nr. 3405 oder

                3809).

3401  --  Seifen; als Seifen verwendbare organische

          grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in

          Stücken (Blöcken, Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.), auch

          Seife enthaltend; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit

          Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder

          überzogen:

          - Seifen sowie als Seifen verwendbare organische

            grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in

            Stücken (Blöcken, Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.);

            Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder

            Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:

      11  - - für Toilettezwecke (einschließlich Erzeugnisse mit

              medikamentösen Stoffen)

      19  - - sonstige

      20  - Seifen in anderen Formen

3402  --  Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen);

          grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel

          (einschließlich zubereiteter Waschhilfsmittel) und

          zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend,

          andere als solche der Nummer 3401:

          - organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in

            Aufmachungen für den Kleinverkauf:

      11  - - anionenaktive

      12  - - kationenaktive

      13  - - ioneninaktive (nichtionogene)

      19  - - sonstige

      20  - Zubereitungen in Aufmachungen für den Kleinverkauf

      90  - andere

3403  --  Zubereitete Schmiermittel (einschließlich

          Schneidölzubereitungen, Zubereitungen zum Lösen von Bolzen

          und Schrauben, Rostschutz oder

          Korrosionsschutzzubereitungen und Trennmittel, alle diese

          auf der Grundlage von schmierenden Stoffen) und

          Zubereitungen, wie sie zur Öl- oder Fettbehandlung von

          Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

          verwendet werden, ausgenommen Zubereitungen, die als

          wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl

          oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten:

          - Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend:

      11  - - Zubereitungen zur Behandlung von Spinnstoffen, Leder,

              Pelzfellen oder anderen Stoffen

      19  - - sonstige

          - andere:

      91  - - Zubereitungen zur Behandlung von Spinnstoffen, Leder,

              Pelzfellen oder anderen Stoffen

      99  - - sonstige

3404  --  Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

      10  - aus chemisch modifiziertem Montanwachs

      20  - aus Polyethylenglykol

      90  - andere

3405  --  Poliermittel und Cremes, für Schuhe, Möbel, Fußböden,

          Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten, Scheuerpulver

          und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte,

          Filz, Vliesstoffen, Zellkunststoffen und Zellkautschuk, mit

          solchen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder

          überzogen), ausgenommen Wachse der Nummer 3404:

      10  - Poliermittel, Cremes und ähnliche Zubereitungen, für

            Schuhe oder Leder

      20  - Poliermittel, Cremes und ähnliche Zubereitungen, für die

            Pflege von Holzmöbeln, Holzfußböden oder anderen

            Holzarbeiten

      30  - Poliermittel und ähnliche Zubereitungen, für Karosserien,

            ausgenommen Metallpoliermittel

      40  - Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere

            Scheuerzubereitungen

      90  - andere

3406  00  Kerzen, Lichte und ähnliche Waren

3407  00  Modelliermassen, auch in Aufmachungen als Kinderspielzeug;

Zubereitungen, wie sie als „Dentalwachse'' oder „Dentalabdruckmassen'' verwendet werden, als Warenzusammenstellungen, in Packungen für den Kleinverkauf oder in Tafeln, Hufeisen, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Hefen (Nr. 2102);

            b - Blutfraktionen (mit Ausnahme des nicht für

                therapeutische oder prophylaktische Zwecke

                zubereiteten Blutalbumins), Arzneiwaren und andere

                Waren des Kapitels 30;

            c - enzymatische Zubereitungen zum Vorgerben (Nr. 3202);

            d - zubereitete enzymatische Einweich- oder Waschmittel

                und andere Waren des Kapitels 34;

            e - gehärtete Eiweißstoffe (Nr. 3913);

            f - graphische Erzeugnisse mit einer Trägerschichte aus

                Gelatine (Kap. 49).

        2 - Als Dextrine der Nummer 3505 gelten Stärkeabbauprodukte

            mit einem Gehalt an reduzierendem Zucker, gerechnet als

            Dextrose, von 10% oder weniger, bezogen auf die

            Trockensubstanz. Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an

            reduzierendem Zucker von mehr als 10% gehören in die

            Nummer 1702.

3501  --  Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;

          Kaseinleime:

      10  - Kasein

      90  - andere

3502  --  Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr

          Molkenproteinen, die, berechnet auf die Trockensubstanz,

          mehr als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine enthalten),

          Albuminate und andere Albuminderivate:

     (10) - Eialbumin:

      11  - - getrocknet

      19  - - anders

      20  - Milchalbumin, einschließlich Konzentrate aus zwei oder

            mehr Molkenproteinen

      90  - andere

3503  00  Gelatine (auch in rechteckigen oder quadratischen Blättern,

          auch gefärbt oder an der Oberfläche bearbeitet) und

          Gelatinederivate; Hausenblase; andere Leime tierischen

          Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime der Nummer 3501

3504  00  Peptone und deren Derivate; andere Eiweißstoffe und deren

          Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

          Hautpulver, auch chromiert

3505  --  Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke

          oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

          Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

      10  - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

      20  - Leime

3506  --  Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe,

          anderweitig weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung

          als Leime oder Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in

          Aufmachungen für den Kleinverkauf als Leime oder

          Klebstoffe, die 1 kg oder weniger enthalten:

      10  - zur Verwendung als Leime oder Klebstoffe geeignete

            Erzeugnisse in Aufmachungen für den Kleinverkauf als

            Leime oder Klebstoffe, die 1 kg oder weniger enthalten

            - andere:

      91  - - Klebstoffe auf der Grundlage von Kautschuk oder

              Kunststoffen (einschließlich Kunstharzen)

      99  - - sonstige

3507  --  Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch

          inbegriffen:

      10  - Lab und Konzentrate davon

      90  - andere

                              Kapitel 36

            Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;

            Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind isolierte

            Verbindungen von chemisch eindeutig bestimmter

            Konstitution, mit Ausnahme der in der folgenden

            Anmerkung 2a oder 2b genannten Waren.

        2 - Als „Waren aus leicht entzündlichen Stoffen'' der

            Nummer 3606 gelten nur:

            a - Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Stoffe,

                für die Verwendung als Brennstoff zu Tabletten,

                Stäbchen oder ähnlichem geformt; Brennstoffe auf der

                Grundlage von Alkohol sowie ähnliche zubereitete

                Brennstoffe, fest oder pastenförmig;

            b - flüssige Brennstoffe und Brennstoffe aus

                verflüssigten Gasen, in Behältnissen, wie sie für

                Füllungen oder Nachfüllungen für Feuerzeuge oder

                ähnliche Anzünder verwendet werden, mit einem

                Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger;

            c - Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche

                Waren.

3601  00  Schießpulver

3602  00  Zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen Schießpulver

3603  00  Zündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen und Sprengkapseln;

          Zünder; elektrische Sprengzünder

3604  --  Feuerwerkskörper, Signalraketen, Hagelraketen,

          Nebelsignalkörper und andere pyrotechnische Waren:

      10  - Feuerwerkskörper

      90  - andere

3605  00  Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der

          Nummer 3604

3606  --  Cereisen und andere Zündmetallegierungen, in jeder Form;

          Waren aus leicht entzündlichen Stoffen, im Sinne der

          Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

      10  - flüssige Brennstoffe und Brennstoffe aus verflüssigten

            Gasen, in Behältnissen, wie sie für Füllungen oder

            Nachfüllungen für Feuerzeuge oder ähnliche Anzünder

            verwendet werden, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3

            oder weniger

      90  - andere

                              Kapitel 37

            Photographische oder kinematographische Waren

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Abfälle und Bruch.

        2 - In diesem Kapitel bezieht sich der Begriff

            „photographisch'' auf ein Verfahren, bei dem durch den

            Einfluß von Licht oder anderen Strahlenarten auf

            photosensitive Oberflächen sichtbare Bilder direkt oder

            indirekt erzeugt werden.

3701  --  Photographische Platten und Planfilme, sensibilisiert,

          nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder

          Spinnstoffen; photographische Sofortbild-Planfilme,

          sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

      10  - für Röntgenaufnahmen

      20  - Sofortbild-Planfilme

      30  - andere Platten und Planfilme, bei denen irgendeine Seite

            mehr als 255 mm beträgt

          - andere:

      91  - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

      99  - - sonstige

3702  --  Photographische Filme, in Rollen, sensibilisiert, nicht

          belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder

          Spinnstoffen; Sofortbildpackungen in Rollen,

          sensibilisiert, nicht belichtet:

      10  - für Röntgenaufnahmen

      20  - Sofortbild-Rollfilme

          - andere Filme, nicht perforiert, mit einer Breite von

            105 mm oder weniger:

      31  - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

      32  - - sonstige, mit Silberhalogenid-Emulsion

      39  - - sonstige

          - andere Filme, nicht perforiert, mit einer Breite von mehr

            als 105 mm:

      41  - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge

              von mehr als 200 m, für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

      42  - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge

              von mehr als 200 m, nicht für Farbaufnahmen

      43  - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge

              von 200 m oder weniger

      44  - - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis einschließlich

              610 mm

          - andere Filme für Farbaufnahmen (mehrfärbig):

      51  - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge

              von 14 m oder weniger

      52  - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge

              von mehr als 14 m

      53  - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

              35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für

              Diapositive

      54  - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

              35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, nicht für

              Diapositive

      55  - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

              35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

      56  - - mit einer Breite von mehr als 35 mm

          - andere:

      91  - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge

              von 14 m oder weniger

      92  - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge

              von mehr als 14 m

      93  - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

              35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger

      94  - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

              35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

      95  - - mit einer Breite von mehr als 35 mm

3703  --  Photographische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren,

          sensibilisiert, nicht belichtet:

      10  - in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm

      20  - andere, für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

      90  - andere

3704  00  Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und

          Spinnstoffwaren, belichtet, aber nicht entwickelt

3705  --  Photographische Platten und Filme, belichtet und

          entwickelt, ausgenommen kinematographische Filme:

      10  - für Offsetreproduktionen

      20  - Mikrofilme

      90  - andere

3706  --  Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch

          mit Tonaufzeichnungen oder nur mit Tonaufzeichnungen:

      10  - mit einer Breite von 35 mm oder mehr

      90  - andere

3707  --  Chemische Zubereitungen für photographische Zwecke

          (ausgenommen Lacke, Leime, Klebstoffe und ähnliche

          Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse für photographische

          Zwecke, dosiert oder für den Kleinverkauf gebrauchsfertig

          aufgemacht:

      10  - sensibilisierende Emulsionen

      90  - andere

                              Kapitel 38

                 Verschiedene chemische Erzeugnisse

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - isolierte chemische Elemente und Verbindungen von

                chemisch eindeutig bestimmter Konstitution mit

                Ausnahme von folgenden Waren:

                1 - künstlicher Graphit (Nr. 3801);

                2 - Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide,

                    Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren,

                    Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in

                    Formen oder Aufmachungen, wie sie in der

                    Nummer 3808 beschrieben sind;

                3 - Feuerlöschmittel, in Form von Füllungen für

                    Feuerlöschgeräte, Feuerlöschgranaten oder -bomber

                    (Nr. 3813);

                4 - die in der folgenden Anmerkung 2a oder 2c

                    genannten Waren.

            b - Mischungen von chemischen Erzeugnissen mit

                Nahrungsmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert,

                wie sie bei der Zubereitung für die menschliche

                Ernährung verwendet werden (im allgemeinen Nr. 2106);

            c - Arzneiwaren (Nr. 3003 oder 3004).

            d - Ausgebrauchte Katalysatoren, wie sie zur Gewinnung

                von unedlen Metallen oder zur Herstellung von

                chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendet

                werden (Nr. 2620), ausgebrauchte Katalysatoren, wie

                sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von

                Edelmetallen verwendet werden (Nr. 7112) sowie

                Katalysatoren, die aus Metallen oder Metallegierungen

                in Form von z. B. fein zerteiltem Pulver oder

                Metallgeweben bestehen (Abschn. XIV oder XV).

        2 - In die Nummer 3824 und nicht in andere Nummern des Tarifs

            gehören folgende Waren:

            a - künstliche Kristalle (ausgenommen optische Elemente)

                mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr aus

                Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- und

                Erdalkalimetalle;

            b - Fuselöle; Dippelöl;

            c - Tintenentferner in Aufmachungen für den Kleinverkauf;

            d - Korrekturlacke und andere Korrekturflüssigkeiten, in

                Aufmachungen für den Kleinverkauf;

            e - schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B.

                Segerkegel).

3801  --  Künstlicher Graphit; kolloidaler oder halbkolloidaler

          Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder

          anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten

          oder anderen Halberzeugnissen:

      10  - künstlicher Graphit

      20  - kolloidaler oder halbkolloidaler Graphit

      30  - kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche

            Pasten zum Auskleiden von Öfen

      90  - andere

3802  --  Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe;

          tierische Schwärze, einschließlich ausgebrauchte Tierkohle:

      10  - Aktivkohle

      90  - andere

3803  00  Tallöl, auch raffiniert

3804  00  Ablaugen von der Herstellung von Halbstoff aus Holz, auch

          konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt,

          einschließlich Ligninsulfonate, aber ausgenommen Tallöl

          der Nummer 3803

3805  --  Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

          sowie andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder

          einer anderen Behandlung von Nadelhölzern; rohes Dipenten;

          Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol;

          Pine-Oil, das als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthält:

      10  - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

      20  - Pine-Oil

      90  - andere

3806  --  Kolophonium und Harzsäuren sowie deren Derivate; Harzgeist

          und Harzöle; Schmelzharze:

      10  - Kolophonium und Harzsäuren

      20  - Salze des Kolophoniums, der Harzsäuren oder der

            Derivate von Kolophonium oder von Harzsäuren,

            ausgenommen Salze von Kolophoniumaddukten

      30  - Harzester

      90  - andere

3807  00  Holzteer; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches

          Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der

          Grundlage von Kolophonium, Harzsäuren oder pflanzlichem

          Pech

3808  --  Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide,

          Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren,

          Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen

          oder Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie als

          Zubereitungen oder Waren wie Schwefelbänder, -dochte und

          -kerzen sowie Fliegenfänger:

      10  - Insekticide

      20  - Fungicide

      30  - Herbicide, Keimhemmungsmittel und

            Pflanzenwuchsregulatoren

      40  - Desinfektionsmittel

      90  - andere

3809  --  Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

          Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

          Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B.

          Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

          Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen

          Industrien verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

          inbegriffen:

      10  - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten

          - andere:

      91  - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen

              Industrien verwendet werden

      92  - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen

              Industrien verwendet werden

      93  - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen

              Industrien verwendet werden

3810  --  Zubereitungen zum Abbeizen von Metalloberflächen;

          Flußmittel und andere zubereitete Hilfsmittel zum Löten

          oder Schweißen von Metallen; Pulver und Pasten zum Löten

          oder Schweißen, aus Metall und anderen Stoffen;

          Zubereitungen, wie sie als Füll- oder Überzugsmasse für

          Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendet werden:

      10  - Zubereitungen zum Abbeizen von Metalloberflächen; Pulver

            und Pasten zum Löten oder Schweißen, aus Metall und

            anderen Stoffen

      90  - andere

3811  --  Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidationsmittel,

          Antigums, Viskositätsverbesserer, Korrosionsschutzadditives

          und andere zubereitete Additives, alle diese für Mineralöle

          (einschließlich Treibstoffe wie Benzin) oder für andere,

          zum selben Zweck wie Mineralöl verwendete Flüssigkeiten:

          - zubereitete Antiklopfmittel:

      11  - - auf der Grundlage von Bleiverbindungen

      19  - - sonstige

          - Additives für Schmieröle:

      21  - - Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

      29  - - sonstige

      90  - andere

3812  --  Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte

          Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweitig

          weder genannt noch inbegriffen; zubereitete

          Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte

          Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe:

      10  - zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

      20  - zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder

            Kunststoffe

      30  - zubereitete Antioxidationsmittel und andere

            zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder

            Kunststoffe

3813  00  Zubereitungen und Füllungen für Feuerlöschgeräte; gefüllte

          Feuerlöschgranaten und -bomben

3814  00  Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel,

          anderweitig weder genannt noch inbegriffen; zubereitete

          Farb- oder Lackentfernungsmittel

3815  --  Reaktionsstarter, Reaktionsbeschleuniger und katalytische

          Zubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

          - Katalysatoren auf Trägern:

      11  - - mit Nickel oder Nickelverbindungen als aktivem Stoff

      12  - - mit Edelmetall oder Edelmetallverbindungen als aktivem

              Stoff

      19  - - sonstige

      90  - andere

3816  00  Feuerfeste Zemente, Mörtel, Betone und ähnliche feuerfeste

          Mischungen, ausgenommen Waren der Nummer 3801

3817  --  Alkylbenzolgemische und Alkylnaphthalingemische,

          ausgenommen solche der Nummer 2707 oder 2902:

      10  - Alkylbenzolgemische

      20  - Alkylnaphthalingemische

3818  00  Chemische Elemente, für die Verwendung in der Elektronik

          dotiert, in Scheiben, Täfelchen oder ähnlichen Formen;

          chemische Verbindungen, für die Verwendung in der

          Elektronik dotiert

3819  00  Hydraulische Bremsflüssigkeiten und andere

          zubereitete Flüssigkeiten für die hydraulische

          Kraftübertragung, kein oder weniger als

          70 Gewichtsprozent Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

          enthaltend

3820  00  Zubereitete Frostschutzmittel und zubereitete

          Enteisungsflüssigkeiten

3821  00  Zubereitete Nährsubstrate für die Züchtung von

          Mikroorganismen

3822  00  Reagenzien für Diagnostik oder Laboratorien, auf einem

          Träger, und zubereitete Reagenzien für Diagnostik oder

          Laboratorien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche

          der Nummer 3002 oder 3006

3823  --  Industrielle einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der

          Raffination; industrielle Fettalkohole:

     (10) - Industrielle einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der

            Raffination:

      11  - - Stearinsäure

      12  - - Ölsäure

      13  - - Tallölfettsäuren

      19  - - andere

      70  - Industrielle Fettalkohole

3824  --  Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

          Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der

          chemischen Industrie oder verwandter Industrien

          (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen natürlicher

          Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder genannt noch

          inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder

          verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch

          inbegriffen:

      10  - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

            Gießereikerne

      20  - Naphthensäuren, deren wasserunlösliche Salze und deren

            Ester

      30  - nicht agglomerierte Metallcarbide, untereinander oder mit

            metallischen Bindemitteln gemischt

      40  - zubereitete Additives für Zemente, Mörtel oder Betone

      50  - nicht feuerfeste Mörtel und Betone

      60  - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen solches der

            Unternummer 2905 44

     (70) - Mischungen, die perhalogenierte Derivate acyclischer

            Kohlenwasserstoffe enthalten, wobei diese Derivate zwei

            oder mehr verschiedene Halogene enthalten:

      71  - - nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate

              acyclischer Kohlenwasserstoffe enthaltend

      79  - - andere

      90  - andere

Abschnitt römisch sieben

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

        Anmerkungen

        1 - Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehr

            Einzelkomponenten bestehen, von denen einzelne oder alle

            in den Abschnitt VII fallen und die erkennbar dazu

            bestimmt sind, durch Zusammenmischen ein Erzeugnis des

            Abschnittes VI oder VII herzustellen, sind in die Nummer

            des fertigen Produktes einzureihen, wenn die Komponenten

            folgende Voraussetzungen erfüllen:

            a - Unter Berücksichtigung der Art ihrer Aufmachung muß

                klar erkennbar sein, daß sie ohne neuerliche

                Abpackung zusammen verwendet werden sollen;

            b - sie müssen zusammen zur Abfertigung gestellt werden;

            c - es muß erkennbar sein, daß sie auf Grund ihrer

                Beschaffenheit oder der einander ergänzenden

                Mengenverhältnisse, in denen sie vorliegen,

                zusammengehören.

        2 - Mit Ausnahme der Waren der Nummer 3918 oder 3919 gehören

            Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven,

            Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im

            Hinblick auf den eigentlichen Gebrauch der Waren

            nicht nur nebensächlich sind, in das Kapitel 49.

                            Kapitel 39

                   Kunststoffe und Waren daraus

        Anmerkungen

        1 - Als Kunststoffe gelten in allen Abschnitten des

            Tarifs jene Stoffe der Nummern 3901 bis 3914,

            welche, entweder zum Zeitpunkt der Polymerisation oder in

            irgendeinem späteren Stadium unter äußerem Einfluß (meist

            Hitze und Druck, allenfalls unter Zuhilfenahme eines

            Lösungsmittels oder Weichmachers) fähig sind oder waren,

            durch Spritzen, Gießen, Strangpressen, Walzen oder andere

            Verfahren eine Form anzunehmen, die nach Aufhören dieses

            Einflusses beibehalten wird. Als Kunststoffe gelten in

            allen Abschnitten des Tarifs auch Vulkanfiber. Nicht als

            Kunststoffe gelten jedoch Waren, die als Spinnstoffe des

            Abschnittes XI zu beurteilen sind.

        2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Wachse der Nummer 2712 oder 3404;

            b - isolierte organische Verbindungen von chemisch

                eindeutig bestimmter Konstitution (Kap. 29);

            c - Heparin und seine Salze (Nr. 3001);

            d - Lösungen von Erzeugnissen der Nummern 3901 bis 3913

                (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen

                Lösungsmitteln, wenn das Gewicht des Lösungsmittels

                50 Gewichtsprozent der Lösung überschreitet (Nr.

                3208); Prägefolien der Nummer 3212;

            e - organische grenzflächenaktive Stoffe und

                Zubereitungen der Nummer 3402;

            f - Schmelzharze und Harzester (Nr. 3806);

            g - Reagenzien für Diagnostik oder Laboratorien, auf

                einem Träger aus Kunststoffen (Nr. 3822);

            h - synthetischer Kautschuk, wie er für das

                Kapitel 40 definiert ist und Waren daraus;

            i - Sattler- und Riemerwaren (Nr. 4201), Koffer,

                Handtaschen und andere Behältnisse der Nummer 4202;

            k - Flecht- und Korbwaren sowie andere Waren des

                Kapitels 46;

            l - Wandbeläge der Nummer 4814;

            m - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren

                daraus);

            n - Waren des Abschnittes XII (z. B. Schuhe,

                Kopfbedeckungen, Regenschirme, Sonnenschirme,

                Spazierstöcke, Peitschen, Reitgerten und Teile

                davon);

            o - Phantasieschmuck der Nummer 7117;

            p - Waren des Abschnittes XVI (Maschine und Apparate,

                elektrotechnische Waren);

            q - Teile von Fahrzeugen des Abschnittes XVII;

            r - Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente,

                Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);

            s - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für

                Uhren);

            t - Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und

                Teile davon);

            u - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

                Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte

                Gebäude);

            v - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

                Sportgeräte);

            w - Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe,

                Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für

                Tabakspfeifen, Zigarettenspitze und ähnliches, Teile

                von Vakuum-Isolierflaschen und von anderen Behältern

                mit Vakuumisolierung, Füllfedern, Kugelschreiber,

                Füllstifte).

        3 - Die Nummern 3901 bis 3911 umfassen nur durch chemische

            Synthese gewonnene Waren der folgenden Kategorien:

            a - flüssige, synthetische Polyolefine, von denen

                bei 300 Grad C weniger als 60 Volumprozent

                übergehen; bei einer Destillation unter reduziertem

                Druck ist auf 1013 mbar umzurechnen (Nrn. 3901 und

                3902);

            b - niedrig polymerisierte Harze des Cumaron

            c - andere synthetische Polymere mit durchschnittlich

                wenigstens 5 Monomereneinheiten;

            d - Silicone (Nr. 3910);

            e - Resole (Nr. 3909) und andere Vorpolymere.

        4 - Der Ausdruck „Copolymere'' umfaßt alle Polymere, bei

            denen keine einzige Monomereinheit 95 Gewichtsprozent

            oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

            In diesem Kapitel sind, soweit nicht anderes bestimmt

            ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate,

            Copolyadditionsprodukte, Blockcopolymere und

            Pfropfcopolymere) und Polymermischungen in jene Nummer

            einzureihen, welche die Polymere jener Comonomereinheit

            umfaßt, die gewichtsmäßig über jede andere

            Comonomereinheit überwiegt. Für Zwecke dieser Anmerkung

            sind jene polymeraufbauenden Comonomereinheiten, die in

            die gleiche Nummer eingereiht werden können,

            zusammenzuziehen.

            Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind

            Copolymere und Polymermischungen in die der Numerierung

            nach letzte der gleichermaßen in Betracht kommenden

            Nummern einzureihen.

        5 - Chemisch modifizierte Polymere, das sind Polymere, bei

            denen nur die Anhänge zu der Polymerhauptkette durch

            chemische Reaktion geändert wurden, sind in die

            entsprechende Nummer des unmodifizierten Polymers

            einzureihen. Diese Bestimmung gilt nicht für

            Pfropfcopolymere.

        6 - Als Rohformen der Nummer 3901 bis 3914 gelten nur:

            a - Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen

                (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;

            b - Blöcke mit unregelmäßiger Form, Krümel, Pulver

                (einschließlich Formmassen), Granalien, Flocken und

                ähnliche lose Formen.

        7 - Ausgenommen von der Nummer 3915 sind Abfälle, Abschnitzel

            sowie Bruch aus einem einzelnen thermoplastischen Stoff,

            in Rohformen umgewandelt (Nrn. 3901 bis 3914).

        8 - Bei der Nummer 3917 gelten als Rohre und Schläuche hohle,

            halbgefertige oder fertige Waren, wie sie hauptsächlich

            zum Befördern, Leiten oder Verteilen von Gasen oder

            Flüssigkeiten verwendet werden (z. B. gerippter

            Gartenschlauch, perforierte Rohre); Wursthüllen und

            andere Flachschläuche sind gleichfalls erfaßt. Abgesehen

            von den Letztgenannten gelten Waren mit einem anderen als

            runden, ovalen, rechteckigen (bei denen die Länge nicht

            das 1,5-fache der Breite übersteigt) oder die Form

            eines regelmäßigen Vielecks aufweisenden inneren

            Querschnitt nicht als Rohre und Schläuche sondern als

            Profile.

        9 - Bei der Nummer 3918 gelten als „Wand- oder Deckenbeläge

            aus Kunststoffen'' Waren in Rollen, mit einer Breite von

            nicht weniger als 45 cm, die für Wand- oder

            Deckendekoration geeignet sind, die auf einer Unterlage

            aus anderen Stoffen als Papier bleibend befestigt sind,

            wobei die Lage aus Kunststoffen (auf der Schauseite)

            gemasert, geprägt, gefärbt, mit Mustern bedruckt oder

            anders dekoriert ist.

       10 - Bei den Nummern 3920 und 3921 gelten als „Platten,

            Blätter, Filme, Folien und Streifen'' nur Platten,

            Blätter, Filme, Folien, Streifen (ausgenommen solche des

            Kap. 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form,

            auch bedruckt oder anders auf der Oberfläche bearbeitet,

            die nicht zugeschnitten oder lediglich zu Rechtecken

            (einschließlich Quadraten) geschnitten, aber nicht weiter

            behandelt wurden (auch wenn sie durch diesen Zuschnitt

            Fertigwaren wurden).

       11 - Die Nummer 3925 umfaßt nur die nachstehenden Waren,

            soweit sie nicht durch vorhergehende Nummern des

            Unterkapitels 11 erfaßt sind:

            a - Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks),

                Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem

                Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter;

            b - Konstruktionselemente, die z. B. für Böden,

                Wände, Zwischenwände, Decken oder Dächer verwendet

                werden;

            c - Dachrinnen und Zubehör dafür;

            d - Türen, Fenster und deren Rahmen sowie Türschwellen;

            e - Balustraden, Geländer, Zäune und ähnliche Barrieren;

            f - Fensterläden, Rolläden, Jalousien und ähnliche Waren

                sowie Teile und Zubehör dafür;

            g - große Regale zum Zusammenbau und zum festen Einbau

                z. B. in Geschäften, Werkstätten oder Warenhäusern;

            h - Bauverzierungen, z. B. Hohlkehlen, Kuppeln, Friese;

            i - Beschläge und ähnliche Waren, die zur bleibenden

                Befestigung auf oder in Türen, Fenstern, Treppen,

                Wänden oder anderen Teilen von Gebäuden bestimmt

                sind, z. B. Griffe, Klinken, Haken, Konsolen,

                Handtuchhalter, Schalterplatten und andere

                Schutzplatten.

        Anmerkung zu den Unternummern

        1 - Innerhalb jeder Nummer dieses Kapitels sind Polymere

            (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte

            Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen:

            a - Wenn eine Unternummer „andere'' oder „sonstige''

                innerhalb derselben Folge der Unternummern

                aufscheint:

                1 - Die Bezeichnung eines Polymers in einer

                    Unternummer mit der Vorsilbe „poly'' (z. B.

                    Polyethylen und Polyamid-6,6) bedeutet, daß die

                    polymeraufbauende Monomereinheit oder die

                    Monomereinheiten des namentlich genannten

                    Polymers zusammengenommen 95 Gewichtsprozent

                    oder mehr zum gesamten Polymergehalt beitragen

                    müssen.

                2 - Die in den Unternummern 3901 30, 3903 20,

                    3903 30 und 3904 30 genannten Copolymere sind in

                    diese Unternummern einzureihen, sofern die

                    Comonomereinheiten des genannten Copolymers

                    95 Gewichtsprozent oder mehr zum gesamten

                    Polymergehalt beitragen.

                3 - Chemisch modifizierte Polymere sind in die

                    Unternummer „andere'' oder „sonstige''

                    einzureihen, sofern diese chemisch modifizierten

                    Polymere von keiner anderen Unternummer

                    spezifischer erfaßt werden.

                4 - Polymere, die den vorstehenden Absätzen 1, 2

                    und 3 nicht entsprechen, sind in jene

                    Unternummer unter den verbleibenden Unternummern

                    in der Folge der Unternummern einzureihen, die

                    Polymere jener Monomereinheit umfaßt, die

                    gewichtsmäßig jede andere Comonomereinheit

                    überwiegt. Für diesen Zweck sind die

                    polymeraufbauenden Monomereinheiten, die in

                    dieselbe Unternummer fallen, zusammenzuziehen.

                    Es werden nur jene polymeraufbauenden

                    Comonomereinheiten miteinander verglichen, die

                    in dieselbe in Betracht kommende Folge von

                    Unternummern fallen.

            b - Wenn keine Unternummer „andere'' oder „sonstige''

                innerhalb derselben Folge der Unternummern

                aufscheint:

                1 - Polymere sind in jene Unternummer einzureihen,

                    die Polymere jener Monomereinheit umfaßt, die

                    gewichtsmäßig jede andere Comonomereinheit

                    überwiegt. Für diesen Zweck sind die

                    polymeraufbauenden Monomereinheiten, die in

                    dieselbe Unternummer fallen, zusammenzuziehen.

                    Es werden nur jene polymeraufbauenden

                    Comonomereinheiten miteinander verglichen, die

                    in dieselbe in Betracht kommende Folge von

                    Unternummern fallen.

                2 - Chemisch modifizierte Polymere sind in die für

                    das unmodifizierte Polymer vorgesehene

                    Unternummer einzureihen.

                    Polymermischungen sind in dieselbe Unternummer

                    einzureihen wie Polymere aus denselben

                    Monomereinheiten in denselben

                    Mengenverhältnissen.

                             I. Rohformen

3901  --  Polymere von Ethylen, in Rohformen:

      10  - Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

      20  - Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

      30  - Ethylen-Vinylacetat-Copolymere

      90  - andere

3902  --  Polymere von Propylen oder anderen Olefinen, in Rohformen:

      10  - Polypropylen

      20  - Polyisobutylen

      30  - Propylencopolymere

      90  - andere

3903  --  Polymere von Styrol, in Rohformen:

          - Polystyrol:

      11  - - expandierbar

      19  - - sonstiges

      20  - Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

      30  - Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

      90  - andere

3904  --  Polymere von Vinylchlorid oder von anderen

          halogenierten Olefinen, in Rohformen:

      10  - Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen gemischt

          - anderes Polyvinylchlorid:

      21  - - nicht weichgemacht

      22  - - weichgemacht

      30  - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

      40  - andere Vinylchlorid-Copolymere

      50  - Vinylidenchloridpolymere

          - fluorierte Polymere:

      61  - - Polytetrafluorethylen

      69  - - sonstige

      90  - andere

3905  --  Polymere von Vinylacetat oder von anderen Vinylestern, in

          Rohformen; andere Vinylpolymere, in Rohformen:

     (10) - Polyvinylacetat:

      11  - - in wässeriger Dispersion

      19  - - andere

     (20) - Vinylacetat-Copolymere:

      21  - - in wässeriger Dispersion

      29  - - andere

      30  - Polyvinylalkohol, auch unhydrolisierte Acetatgruppen

            enthaltend

     (90) - andere:

      91  - - Copolymere

      99  - - andere

3906  --  Acrylpolymere, in Rohformen:

      10  - Polymethylmethacrylat

     (90) - andere:

      91  - - Copolymere

      99  - - sonstige

3907  --  Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in

          Rohformen; Polycarbonate, Alkydharze, Polyallylester und

          andere Polyester, in Rohformen:

      10  - Polyacetale

      20  - andere Polyether

      30  - Epoxidharze

      40  - Polycarbonate

      50  - Alkydharze

      60  - Polyethylenterephthalat

          - andere Polyester:

      91  - - ungesättigte

      99  - - sonstige

3908  --  Polyamide, in Rohformen:

      10  - Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

      90  - andere

3909  --  Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane in Rohformen:

      10  - Harnstoffharze; Thioharnstoffharze

      20  - Melaminharze

      30  - andere Aminoharze

      40  - Phenolharze

      50  - Polyurethane

3910  00  Silicone, in Rohformen

3911  --  Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene,

          Polysulfide, Polysulfone und andere Waren im Sinne der

          Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweitig weder genannt

          noch inbegriffen, in Rohformen:

      10  - Petroleumharze, Cumaronharze, Inden- oder

            Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

      90  - andere

3912  --  Cellulose und deren chemische Derivate anderweitig weder

          genannt noch inbegriffen, in Rohformen:

          - Celluloseacetate:

      11  - - nicht weichgemacht

      12  - - weichgemacht

      20  - Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

          - Celluloseether:

      31  - - Carboxymethylcellulose und deren Salz

      39  - - sonstige

      90  - andere

3913  --  Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte

          natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe,

          chemische Derivate Naturkautschuks), anderweitig weder

          genannt noch inbegriffen, in Rohformen:

      10  - Alginsäure, deren Salze und Ester

      90  - andere

3914  00  Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der

          Nummern 3901 bis 3913, in Rohformen.

römisch zwei. Abfälle, Abschnitzel und Bruch; Halbfabrikate; Fertigwaren

3915  --  Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von Kunststoffen:

      10  - aus Polymeren von Ethylen

      20  - aus Polymeren von Styrol

      30  - aus Polymeren von Vinylchlorid

      90  - aus anderen Kunststoffen

3916  --  Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm,

          Stäbe, Stangen und Profile, auch mit

          Oberflächenbearbeitung, jedoch noch anders bearbeitet, aus

          Kunststoffen:

      10  - aus Polymeren von Ethylen

      20  - aus Polymeren von Vinylchlorid

      90  - aus anderen Kunststoffen

3917  --  Rohre und Schläuche sowie Fittings dafür (z. B.

          Verbindungsstücke, Kniestücke und Flanschen), aus

          Kunststoffen:

      10  - Kunstdärme (Wursthüllen) aus gehärtetem Eiweißstoff oder

            aus Cellulosekunststoffen

          - nicht biegsame Rohre und Schläuche:

      21  - - aus Polymeren von Ethylen

      22  - - aus Polymeren von Propylen

      23  - - aus Polymeren von Vinylchlorid

      29  - - aus sonstigen Kunststoffen

          - andere Rohre und Schläuche:

      31  - - biegsame Rohre und Schläuche, mit einem

              Minimalberstdruck von 27,6 MPa

      32  - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen Stoffen

              verbunden, ohne Fittings

      33  - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen Stoffen

              verbunden, mit Fittings

      39  - - sonstige

      40  - Fittings

3918  --  Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in

          Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder

          Deckenbeläge aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu

          diesem Kapitel:

      10  - aus Polymeren von Vinylchlorid

      90  - aus anderen Kunststoffen

3919  --  Platten, Blätter, Filme, Folien, Bänder, Streifen

          und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend,

          aus Kunststoffen, auch in Rollen:

      10  - in Rollen, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

      90  - andere

3920  --  Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und

          Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt,

          geschichtet, unterlegt noch mit anderen Stoffen verbunden:

      10  - aus Polymeren von Ethylen

      20  - aus Polymeren von Propylen

      30  - aus Polymeren von Styrol

          - aus Polymeren von Vinylchlorid:

      41  - - nicht biegsam

      42  - - biegsam

          - aus Acrylpolymeren:

      51  - - aus Polymethylmethacrylat

      59  - - sonstige

          - aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Polyallylestern oder

            anderen Polyestern:

      61  - - aus Polycarbonaten

      62  - - aus Polyethylenterephthalat

      63  - - aus ungesättigten Polyestern

      69  - - aus sonstigen Polyestern

          - aus Cellulose oder deren chemischen Derivaten:

      71  - - aus regenerierter Cellulose

      72  - - aus Vulkanfiber

      73  - - aus Celluloseacetat

      79  - - aus sonstigen Cellulosederivaten

          - aus anderen Kunststoffen:

      91  - - aus Polyvinylbutyral

      92  - - aus Polyamiden

      93  - - aus Aminoharzen

      94  - - aus Phenolharzen

      99  - - aus sonstigen Kunststoffen

3921  --  Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und Streifen, aus

          Kunststoffen:

          -  aus Zellkunststoffen:

      11  - - aus Polymeren von Styrol

      12  - - aus Polymeren von Vinylchlorid

      13  - - aus Polyurethanen

      14  - - aus regenerierter Cellulose

      19  - - aus sonstigen Kunststoffen

      90  - andere

3922  --  Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets,

          Klosettmuscheln, -sitze, -deckel, -spülkästen

          und ähnliche sanitäre Waren, aus Kunststoffen:

      10  - Badewannen, Duschen und Waschbecken

      20  - Klosettsitze und -deckel

      90  - andere

3923  --  Waren für den Transport oder die Verpackung

          von Erzeugnissen, aus Kunststoffen; Stöpsel,

          Deckel, Kappen und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:

      10  - Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

          - Säcke, Beutel und Taschen (einschließlich Tüten):

      21  - - aus Polymeren von Ethylen

      29  - - aus sonstigen Kunststoffen

      30  - Flaschen, Korbflaschen, Flakons und ähnliche Waren

      40  - Spulen, Hülsen und ähnliche Materialträger

      50  - Stöpsel, Deckel, Kappen und andere Verschlüsse

      90  - andere

3924  --  Tisch-, Küchen- und andere Haushaltswaren sowie

          Toiletteartikel, aus Kunststoffen:

      10  - Tisch- und Küchenwaren

      90  - andere

3925  --  Baubedarf aus Kunststoffen, anderweitig weder genannt noch

          inbegriffen:

      10  - Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter,

            mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter

      20  - Türen, Fenster und deren Rahmen sowie Türschwellen

      30  - Fensterläden, Rolläden, Jalousien und ähnliche Waren

            sowie Teile davon

      90  - andere

3926  --  Andere Waren aus Kunststoffen und Waren

          aus anderen Stoffen der Nummern 3901 bis

          3914:

      10  - Büro- oder Schulartikel

      20  - Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich

            Handschuhe)

      30  - Beschläge für Möbel, Karosserien oder ähnliche Waren

      40  - Statuetten und andere Ziergegenstände

      90  - andere