Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1994,
Artikel eins,
16.11.1994
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Wirtschaftsminister Tunesiens andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung des ergänzenden Briefwechsels Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1977,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 24. Juni 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.