Kurztitel

Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 b,

Inkrafttretensdatum

28.12.1994

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Anhang C.2

Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, das von Organisationen (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunk- und Fernsehgesellschaften) oder sonstigen öffentlichen oder privaten Institutionen oder Vereinigungen, die durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials ermächtigt sind, eingeführt oder von den Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellt worden ist, wie

  1. Litera i
    Filme Filmbildstreifen, Mikrofilme und Diapositive;
  2. Sub-Litera, i, i
    Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und entweder in Form von Negativen, belichtet und entwickelt, oder von Positiven, kopiert und entwickelt, für Kopierzwecke eingeführt werden, wobei die zollfreie Einfuhr auf zwei Kopien je Thema beschränkt werden kann;
  3. iii
    archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist;
  4. Sub-Litera, i, v
    Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen;
  5. Litera v
    Tonaufnahmen
  6. Sub-Litera, v, i
    Videobänder, Kinescope, Videoplatten, Videogramme und andere Bild- und Tonträger;
  7. vii
    Mikrokarten, Mikroplanfilme (Microfiches) und Magnetbänder oder sonstige Datenträger, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden;
  8. viii
    Material für programmierten Unterricht, auch in Form von Zusammenstellungen, mit dem entsprechenden gedruckten Material, einschließlich Bild- und Tonkassetten;
  9. Sub-Litera, i, x
    Diafolien, einschließlich derjenigen für die unmittelbare Projektion oder für Lesegeräte;
  10. Litera x
    Hologramme für die Laserprojektion;
  11. Sub-Litera, x, i
    Modelle oder bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen wie Molekularstrukturen oder mathematische Formeln;
  12. xii
    Multimediensätze.

Schlagworte

Bildmaterial, Rudfunkgesellschaft, Bildträger, Informationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

10004879

Dokumentnummer

NOR12053496

alte Dokumentnummer

N3199423836L