Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1994,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
28.12.1994
39/04 Zollabkommen
Der in diesem Protokoll oder in dem in Absatz 18 genannten Protokoll verwendete Begriff „Staat“ oder „Land“ bezieht sich, wenn es sich aus dem Zusammenhang ergibt, auch auf die Zoll- oder Wirtschaftsunionen und bei allen in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen des Anwendungsbereichs dieses Protokolls auf die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten dieser Zoll- oder Wirtschaftsunionen, nicht aber auf das Hoheitsgebiet jedes einzelnen dieser Staaten.
Es wird davon ausgegangen, daß diese Zoll- oder Wirtschaftsunionen, wenn sie Vertragspartei dieses Protokolls werden, auch die Bestimmungen des Abkommens auf derselben Grundlage anwenden, wie sie im vorstehenden Absatz für das Protokoll vorgesehen ist.
Litera b Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder der Annahme durch die Unterzeichnerstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.
Litera c Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Litera b Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Litera b Jeder Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Notifikation unter genauer Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Zurücknahme wirksam wird, zurücknehmen.
Litera c Staaten, die nach Litera a, erklärt haben, daß für sie Anhang C.1 nicht verbindlich ist, sind zwangsläufig durch Anhang C.2 gebunden. Diejenigen Staaten, die erklärt haben, daß für sie Anhang C.1 nur gegenüber Vertragsstaaten verbindlich ist, die diesen Anhang ihrerseits angenommen haben, sind zwangsläufig gegenüber den Vertragsstaaten, die Anhang C.1 nicht angenommen haben, durch Anhang C.2 gebunden.
Litera b Für jeden anderen Staat tritt es sechs Monate nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Litera c Innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Litera a und b vorgesehenen Fristen übermitteln die Vertragsstaaten dieses Protokolls der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um dem Protokoll volle Wirksamkeit zu verleihen.
Litera d Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt diese Berichte allen Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind.
Litera b Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam.
Litera c Die Kündigung des Abkommens nach seinem Artikel römisch vierzehn bewirkt auch die Kündigung dieses Protokolls.
Litera b Nimmt die Generalkonferenz ein neues Protokoll an, durch das dieses Protokoll ganz oder teilweise revidiert wird, und sieht das neue Protokoll nichts anderes vor, so liegt dieses Protokoll vom Tag des Inkrafttretens des neuen revidierten Protokolls an nicht mehr zur Unterzeichnung, zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt auf.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
GESCHEHEN am Sitz der Vereinten Nationen, New York, am ersten März neunzehnhundertsiebenundsiebzig in einer Urschrift.
Regierungsbehörde
02.12.2022
10004879
NOR12053492
N3199423832L