Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

vergleiche Paragraph 44, Absatz eins,).

Text

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld

Paragraph 9,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Tabakwaren aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, anschließt, oder dadurch, daß sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben werden (Entnahme in den freien Verkehr). Werden Tabakwaren, die in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben wurden, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.
  2. Absatz 2Werden Tabakwaren ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung der Tabakwaren.
  3. Absatz 3Werden Tabakwaren, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, steuerfrei sind, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Tabakwarenverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als bestimmungswidrig verwendet.
  4. Absatz 4Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 2, im Zeitpunkt der Herstellung;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz 3, im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053454

alte Dokumentnummer

N3199423633L