Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Waren aus vergälltem Alkohol

Paragraph 18,

Alkoholhaltige Waren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, aus einem Mitgliedstaat, die im Steuergebiet nur aus vergälltem Alkohol gemäß Paragraph 4, Absatz eins, hergestellt werden dürfen, gelten aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt. Alkoholhaltige Waren aus Drittländern gelten als aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt, wenn dieser nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates oder des Drittlandes vergällt wurde oder wenn auf Grund der Beschaffenheit der Waren ein Mißbrauch nicht zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053346

alte Dokumentnummer

N3199423524L