Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).
Text
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
§ 45. (1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.Paragraph 45, (1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.
(2)Absatz 2,Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach § 24 zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 29 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992'' eingetragen sind.Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach Paragraph 24, zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 29, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992'' eingetragen sind.
(3)Absatz 3,Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 26 Abs. 9 entsprechend.Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt Paragraph 26, Absatz 9, entsprechend.