Absatz eins,Der berechtigte Empfänger (Paragraph 14, Absatz eins,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
Schaumweinsteuergesetz 1995
BGBl.Nr. 702/1994
Paragraph 37
01.01.1995
30.12.2009