Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).

Text

Paragraph 32, (1) Der Inhaber eines Steuerlagers und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach Paragraphen 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, genannten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.