Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 31,

Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053310

alte Dokumentnummer

N3199423487L