Schaumweinsteuergesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
BG
Paragraph 31
01.01.1995
30.06.2020
32/05 Verbrauchsteuern
Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.
30.10.2019
10004875
NOR12053310
N3199423487L