Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Vereinfachtes Begleitdokument

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Wird Schaumwein des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden Amtsblatt EG Nummer L 369 Seite 17), mitzuführen.
  2. Absatz 2,Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Absatz eins, angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (Paragraph 23, Absatz 3,) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Schaumweinsteuer zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053303

alte Dokumentnummer

N3199423480L