Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).

Text

4. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 19, (1) Schaumwein darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

  1. Absatz 2,Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
  2. Absatz 3,Für Schaumwein unter Steueraussetzung, der unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt Paragraph 16, sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der der Schaumwein das EG-Verbrauchsteuergebiet verlaßt.
  3. Absatz 4,Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
  4. Absatz 5,Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.