Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).

Text

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 13, (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

  1. Ziffer eins
    von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (Paragraph 14,) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
  2. Ziffer 2
    aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (Paragraph 14,) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
  3. Ziffer 3
    durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
  1. Absatz 2,Der Schaumwein ist unverzüglich
    1. Ziffer eins
      vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
  2. Absatz 3,Die Steuerschuld entsteht mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des berechtigten Empfängers. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 4 sinngemäß.