Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).
Text
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 13. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen SteuerversandverfahrenParagraph 13, (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 14) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen odervon Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (Paragraph 14,) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 14) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oderaus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (Paragraph 14,) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.werden. Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
(2)Absatz 2,Der Schaumwein ist unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3)Absatz 3,Die Steuerschuld entsteht mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des berechtigten Empfängers. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.Die Steuerschuld entsteht mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des berechtigten Empfängers. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 4 sinngemäß.